Einstellung ohne Ausschreibung
Guten Morgen liebe Kollegen. Bei uns ist eine Neueinstellung erfolgt. Wir als Br haben aber die Ausschreibung verlangt. Dieses ist nicht passiert. Wir könnem doch jetzt die Zustimmung verweigern da keine Ausschreibung oder? Wie geht das dann weiter wenn wir keine Zustimmung erteilen?
Community-Antworten (1)
04.12.2014 um 08:54 Uhr
Ja - Ihr könnt euch auf den § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berufen und die Zustimmung verweigern, wenn Ihr zuvor die Ausschreibung von Stellen verlangt habt.
Wie geht es weiter: Der AG schreibt die Stelle aus, wartet zwei Wochen und reicht Euch den gleichen Vorgang erneut ein.
Oder er bietet Euch einen Deal an.
Weitere Möglichkeit: Er macht vom § 100 BetrVG gebrauch und macht Dringlichkeit geltend. Diese müsst Ihr unverzüglich (so schnell es geht - also ao. BRS) widersprechen. Dann geht's zum Gericht.
Oder er beachtet Euch nicht - dann geht's auch zum Gericht, § 101 BetrVG
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