Erstellt am 04.12.2014 um 07:54 Uhr von gironimo
Ja - Ihr könnt euch auf den § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berufen und die Zustimmung verweigern, wenn Ihr zuvor die Ausschreibung von Stellen verlangt habt.
Wie geht es weiter: Der AG schreibt die Stelle aus, wartet zwei Wochen und reicht Euch den gleichen Vorgang erneut ein.
Oder er bietet Euch einen Deal an.
Weitere Möglichkeit: Er macht vom § 100 BetrVG gebrauch und macht Dringlichkeit geltend. Diese müsst Ihr unverzüglich (so schnell es geht - also ao. BRS) widersprechen. Dann geht's zum Gericht.
Oder er beachtet Euch nicht - dann geht's auch zum Gericht, § 101 BetrVG