Erstellt am 03.12.2014 um 10:52 Uhr von Dirgni
Eigentlich versammeln sich die Schwerbehinderten und bestimmen auf dieser Versammlung wer als Kandidat antreten soll. Die möglichen Kandidaten nehmen natürlich auch an dieser Versammlung teil.
Aus dem gleichen Grund wie Radschlaeger haben wir die SBV-Wahl in unserem Haus anfechten wollen. Aber der Richter stellte fest, dass diese Wahl nur die Schwerbehinderten betrifft und eine breite "Öffentlichkeit" im Betrieb gar nicht erforderlich sei.
Lasst die Finger von Anfechtung oder Nichtigkeit, es sei denn, ihr stellt bei der Wahl eklatante Missstände fest.
Erstellt am 03.12.2014 um 12:29 Uhr von gironimo
Allerdings können ja nun auch im Außendienst Behinderte tätig sein. Und je nach Größe des AD und der dort beschäftigten Wähler, kann es schon Probleme geben. Aber es müssen sich ja erst einmal Kläger finden. Ich würde da sagen - abwarten.
Was ein Gericht dann daraus macht - abwarten.
Schlimmster Fall - Neuwahl.
Erstellt am 09.12.2014 um 07:39 Uhr von ickederdicke
Zuerst : Wahlaushang an den Schwarzen Brettern ist ok, Rundmail allein wäre ein Anfechtungsgrund.
Dann stellt sich die Frage, wieviele SB und Gleichgestellte MA habt ihr.
Bei unter 50 wäre das einfache Wahlverfahren in einer Wahlversammlung möglich, aber da ihr auch Aussendienstler habt sollte der Wahlvorstand idealerweise die förmliche Wahl beschliessen ( bei unter 50 Wahlberechtigten ggf. in der Wahlversammlung ) oder zumindest für externe MA die Briefwahl ermöglichen.