Erstellt am 02.12.2014 um 10:02 Uhr von Lotte
Hallo Tulpe,
wenn ihr ein Tendenzbetrieb seid, gilt § 118 BetrVG.
Ihr könntet allerdings den WA nutzen, Unterlagen anfordern und bei Nichtbeibringung der Unterlagen durch den AG, feststellen lassen ob der § 118 überhaupt zutrifft.
Darüber könntet Ihr auch mit dem AG reden, ihm deutlich machen, was dann auf ihn zukommt und vielleicht lässt er sich doch von der Idee eines WA überzeugen ;)
LG Lotte
Erstellt am 02.12.2014 um 12:50 Uhr von Nubbel
seit dem 30.03.2011 ist ein auf die feststellung des bestehens oder nichtbestehens der tendenzeigenschaft eines unternehmens gerichteter feststellungsantrag unzulässig
Erstellt am 02.12.2014 um 13:20 Uhr von Tulpe
@Nubbel
kannst du mir das so erklären das ich es Verstehe?
Erstellt am 02.12.2014 um 15:48 Uhr von Kölner
Lotte will klagen. Das Klagegerech gibt es aber seit jener Zeit nicht mehr, um festzustellen, ob man ein tendenzbetrieb ist oder nicht.
Ihr könntet aber klagen, dass euch wirtschaftliche Infos nach § 106 BetrVG zustehen und der AG sie euch nicht gibt...
Erstellt am 02.12.2014 um 19:42 Uhr von gironimo
Vielleicht beschließt Ihr die Hinzuziehung eines Fachanwalts als Sachverständigen, der diese Frage für Euch klärt (also ob Ihr ein Tendenzbetrieb seit)