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Schwerwiegende Beleidigung

A
AnqieTy
Nov 2022 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal ein paar Meinung der Handhabe.

Ich BRV habe hinsichtlich einer nicht durchgeführten Maßnahme nach Paragraf 91 einfach nur meinen Job gemacht.

Der betroffene Abteilungsleiter ging danach Wutentbrannt in sein Büro und sagte dort vor 2 weiteren Mitarbeitern, (ich weiß nicht ob es gesperrt wird) “diese blöde Schla…mpe” und “soll die fette Fot…ze erst mal abnehmen gehen”!

Ich glaube ich muss dazu nicht viel sagen, leider hat dieser AL die volle Rückendeckung der GF und der Personalabteilung. Dieser AL ist im allgemeinen sehr aggressiv und cholerisch und diese Situationen werden von uns täglich bei der Gf angemahnt.

Ich weiß langsam nicht mehr, wie ich damit umgehen soll.

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Community-Antworten (28)

D
DummerHund

03.11.2022 um 19:57 Uhr

Dann sollte endlich mal jemand den Mut haben privatrechtlich eine Anzeige wegen Beleidigung bei der Polizei zu stellen. Arbeitsrechtlich gibt es da noch den § 104 BetrVG

C
Challenger

03.11.2022 um 22:19 Uhr

Zitat : .............. und sagte dort vor 2 weiteren Mitarbeitern, (ich weiß nicht ob es gesperrt wird)

  1. Wer waren diese Mitarbeiter ?
  2. Was bedeutet die Aussage : (ich weiß nicht ob es gesperrt wird) ?
D
DummerHund

03.11.2022 um 22:36 Uhr

@Challenger

  1. Wer waren diese Mitarbeiter ? Die Antwort hätte was für ne Relevanz?

  2. Was bedeutet die Aussage : (ich weiß nicht ob es gesperrt wird) ? Ich denke mal wegen der Ausdrücke Schla…mpe” und Fot…ze

A
AnqieTy

04.11.2022 um 05:46 Uhr

Wer die Mitarbeiter sind oder was für eine Stellung sie haben, finde ich ziemlich egal. Fakt ist, dass sie es mir mitgeteilt haben.

Gesperrt meine ich hier im Forum, wegen der Ausdrücke die ich aufschreiben musste, weil sie so gesagt wurden.

M
Moreno

04.11.2022 um 08:22 Uhr

Ich bin auch der Meinung, dass ihr die Entlassung von diesem AN einfordern solltet. Mal schauen wie lange er dann noch die Rückendeckung vom AG bekommt.

T
takkus

04.11.2022 um 08:59 Uhr

Lass Dir soetwas nicht bieten! Auch wenn Du BR bist, bist Du ein individuelles Geschöpf das ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit hat. Wenn Du privatrechtliche Schritte gehst, gib die beiden Kollegen als Zeugen an. Mal sehen, wieviel den Beiden bei der schriftlichen Anhörung der Abteilungsleiter noch wert ist. Gerät der AL in die "Schusslinie" von Polizei/ Staatsanwaltschaft, ist die Rückendeckung durch ArbGeb und Personalleitung oft nicht mehr sooooo dolle.

R
Relfe

04.11.2022 um 09:13 Uhr

entlassen wird er deshalb nicht gleich aber sicher kann er deshalb abgemahnt werden.

Man kann auch "wegen Störung des Betriebsfriedens" den AG auffordern die MA abzumahnen. und wenn der AG dann nicht handelt ggf. den nächsten Schritt machen.

Auch kann das "Störung der BR-Arbeit" sein, weil er bezieht sich ja auf eine Ursprung eines BR-Beschlusses. Erst Recht wenn ihr den §91 Beschluss bzgl. seines Bereiches gefaßt habt. --> ich halte den 2.Pkt für wesentlich effektiver wie das Thema Beleidigung

E
enigmathika

04.11.2022 um 09:56 Uhr

Verstehe ich es richtig, dass Du gar nicht dabei warst, als er dich beleidigt hat? Hast Du davon nur über die Kollegen erfahren? Ich glaube, dann wird es schwierig mit der Beleidigung. Sie war ja nicht an Dich gerichtet.

Insofern stimme ich Relfe zu, dass hier eher "Behinderung der BR-Arbeit" zum Tragen kommt, denn die Herabsetzung und Verächtlichmachung des BR gegenüber Mitarbeitern wird als solche gesehen.

T
takkus

04.11.2022 um 10:45 Uhr

"Verstehe ich es richtig, dass Du gar nicht dabei warst, als er dich beleidigt hat? Hast Du davon nur über die Kollegen erfahren? Ich glaube, dann wird es schwierig mit der Beleidigung. Sie war ja nicht an Dich gerichtet" Nö, sehe ich anders. Eine Beleidigung muss nicht direkt "ins Gesicht" ausgesprochen werden, sondern m.M.n. reicht es auch, wenn der AL in Abwesenheit " Anqiety diese blöde Schla…mpe, soll die fette Fot…ze erst mal abnehmen gehen” in der Gegend rumbrüllt.

C
celestro

04.11.2022 um 10:55 Uhr

"Auch kann das "Störung der BR-Arbeit" sein, weil er bezieht sich ja auf eine Ursprung eines BR-Beschlusses. Erst Recht wenn ihr den §91 Beschluss bzgl. seines Bereiches gefaßt habt. --> ich halte den 2.Pkt für wesentlich effektiver wie das Thema Beleidigung"

Das halte ich für absurd.

E
enigmathika

04.11.2022 um 11:20 Uhr

@takkus ich habe noch einmal nachgesehen: Du hast recht! Nur wenn der Beleidigte die Beleidigung nicht wahrgenommen hätte, wäre sie kein Straftatbestand, oder wenn der Abteilungsleiter allein hinter verschlossener Tür ausgerastet wäre und man das zufällig von draußen gehört hätte.

D
DummerHund

04.11.2022 um 12:56 Uhr

Eine Beleidigung muss nicht der Person gegenüber persönlich ausgesprochen werden. Das Strafgesetz sieht eine Beleidigung gegeben, wenn die Ehre eines anderen durch Worte, Taten oder auch Gesten verletzt wird. Vergleichbar auch hier Beleidigungen gegenüber anderen übers Internet. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied ob die Beleidigung persönlich oder anderswie getätigt wurde. Es gibt nur Unterschiede in der Sache und den Umständen. Wichtig für den Kläger ist die Beweisbarkeit. An Beklagte mit einem höheren Bildungsabschluss werden dann auch noch mal andere Maßstäbe gesetzt. Arbeitsrechtlich kann es dann auch mal im Laufe der Zeit die Summe eines Ganzen machen. Hier sollte man alle MA Sensibilisieren jegliche Beleidigungen zu melden. Zivilrechtlich sollte der Gesetzgeber entscheiden ob der Tatbestand einer Beleidigung vorliegt.

R
Relfe

04.11.2022 um 14:10 Uhr

@celestro "Das halte ich für absurd"

ich nicht, die Kombination von "jedermann" und "Herabsetzende und/oder kritische Äußerungen" gegenüber anderen AN ist erfüllt!

AL sind mind. "jedermann", wenn nicht sogar gegenüber den AN der eigenen Abteilung "Vertreter des AG" und die geäußerten Beleidigungen gegen die BRM sind "herabsetzend"

und wenn GL und PL dem auch noch "volle Rückendeckung" geben, dann ist das mMn eindeutig als "Störung des BR" zu werten.

Zitat: "Das Verbot der Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern an jedermann. Es gilt zunächst für alle Personen, die dem Betrieb angehören, unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer sind oder nicht. Das Verbot richtet sich sogar an den Betriebsrat selbst, der z.B. nicht die Tätigkeit einzelner Betriebsratsmitglieder behindern darf."

"Herabsetzende und/oder kritische Äußerungen des Arbeitgebers über den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft"

https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/verbot-stoerung-behinderung-betriebsrat/

C
celestro

04.11.2022 um 14:39 Uhr

"Herabsetzende und/oder kritische Äußerungen des Arbeitgebers über den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft"

Das ist der wichtige Punkt. Eine persönliche Beleidigung wird keine Störung der Tätigkeit des BR, nur weil sich die Person über etwas aufgeregt hat, was BR-Arbeit war.

Eine herabsetzende Äußerung (gegenüber dem BR bzw. einzelnen Mitgliedern) wäre z.B. "der BR macht einmal die Woche eine Sitzung und statt sich um die Belange der MA zu kümmern, fressen die nur teure Kekse und labern dumm rum".

Man darf auch einen Polizisten etc. nicht beleidigen und wird ggf. für eine Beleidigung verurteilt. Aber es existiert trotzdem keine Beamtenbeleidigung.

C
celestro

04.11.2022 um 14:39 Uhr

"Herabsetzende und/oder kritische Äußerungen des Arbeitgebers über den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft"

Das ist der wichtige Punkt. Eine persönliche Beleidigung wird keine Störung der Tätigkeit des BR, nur weil sich die Person über etwas aufgeregt hat, was BR-Arbeit war.

Eine herabsetzende Äußerung (gegenüber dem BR bzw. einzelnen Mitgliedern) wäre z.B. "der BR macht einmal die Woche eine Sitzung und statt sich um die Belange der MA zu kümmern, fressen die nur teure Kekse und labern dumm rum".

Man darf auch einen Polizisten etc. nicht beleidigen und wird ggf. für eine Beleidigung verurteilt. Aber es existiert trotzdem keine Beamtenbeleidigung.

K
Kjarrigan

04.11.2022 um 16:03 Uhr

Ein wichtiger Punkt wäre noch: Würden die beiden MA das denn auch bestätigen (schriftlich und später bei einem vielleicht anstehenden Gerichtsverfahren)?

R
Relfe

04.11.2022 um 16:26 Uhr

@celestro "Man darf auch einen Polizisten etc. nicht beleidigen und wird ggf. für eine Beleidigung verurteilt. Aber es existiert trotzdem keine Beamtenbeleidigung. "

zumal es den Tatbestand der "Beamtenbeleidigung" gar nicht gibt, deshalb verstehe ich den Vergleich jetzt nicht?

C
celestro

04.11.2022 um 17:13 Uhr

es ging mir um die Tatsache, das etwas nicht deshalb zu einer BR-Sache wird, nur weil involvierte Personen BRM sind.

C
Challenger

04.11.2022 um 19:02 Uhr

Zitat Dummerhund : 1. Wer waren diese Mitarbeiter ? Die Antwort hätte was für ne Relevanz?

Ich war gestern Abend etwas schreibfaul. Ich wollte nur wissen, ob die MA im Zweifel hinter Anqiety stehen.

Zitat Anqiety : Wer die Mitarbeiter sind oder was für eine Stellung sie haben, finde ich ziemlich egal. Fakt ist, dass sie es mir mitgeteilt haben.

Natürlich ist das völlig egal. Aber wenn die MA dir mitgeteilt haben, ging es mir um die Frage, ob sie im Zweifel ihre Aussagen eventuell auch vor Gericht weiter aufrecht halten.

D
DummerHund

04.11.2022 um 19:16 Uhr

@Challenger "Ich war gestern Abend etwas schreibfaul" Dann Bilder malen. Lach.

" Ich wollte nur wissen, ob die MA im Zweifel hinter Anqiety stehen" Selbstverständlich hatte ich mir die Frage auch schon gestellt. Dachte mir dann aber das Angiety sich selbst diese Frage auch schon gestellt hat wenn die die Sache weiter verfolgen will.

K
Kampfschwein

04.11.2022 um 20:30 Uhr

@ Anqiety :

Ich BRV habe hinsichtlich einer nicht durchgeführten Maßnahme nach Paragraf 91 einfach nur meinen Job gemacht.

Der betroffene Abteilungsleiter ging danach Wutentbrannt in sein Büro und sagte dort vor 2 weiteren Mitarbeitern, (ich weiß nicht ob es gesperrt wird) “diese blöde Schla…mpe” und “soll die fette Fot…ze erst mal abnehmen gehen”!


Diese unsäglichen Beleidigungen führen bei "normalen Arbeitnehmern" zu einer sofortigen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Als BR solltet Ihr ohne jedes weitere Zögern gemäß §104 BetrVG beim Arbeitsgericht die Kündigung des AL beantragen.

A
AnqieTy

04.11.2022 um 20:34 Uhr

Hi Zusammen, sorry der Tag war heute mega stressig!

Ich habe mit den beiden MA gesprochen und sie gebeten sich Gedanken zu machen, ob die Aussagen würden! Sie haben Angst, und das verstehe ich auf eine Art auch!

Ich habe bereits ein Schriftstück angefertigt, dass nur noch von besagten Zeugen unterschrieben werden muss.

Stand jetzt, muss ich abwarten bis nach dem Wochenende.

D
DummerHund

04.11.2022 um 21:50 Uhr

@Kampfschwein Denke mal du meinst § 104 BetrVG

@Anqiety Dann wünsche ich dir das es zu deiner Zufriedenheit läuft.

C
Challenger

04.11.2022 um 21:56 Uhr

Zitat Anqiety : Ich habe mit den beiden MA gesprochen und sie gebeten sich Gedanken zu machen, ob die Aussagen würden! Sie haben Angst, und das verstehe ich auf eine Art auch!

Ich empfehle Dir vorzugehen, wie Kampfschwein es beschrieben hat, nämlich ohne jedes weitere Zögern gemäß §106 BetrVG beim Arbeitsgericht die Kündigung des AL beantragen. Im Antragsschriftsatz die beiden MA als Zeugen anbieten. Im Verfahren werden die Zeugen vor der Vernehmung vom Gericht grundsätzlich auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen.

Ihr müsst natürlich als BR den 2 MA den Rücken stärken. Wenn wir in Russland oder Nordkorea leben würden, könnte man verstehen, wenn sie Angst hätten. Aber in Deutschland ...... Und glaube mir, zusammen macht Ihr den AG klein mit Hut. Und immer drann denken :

DIE GROSSEN HÖREN AUF ZU HERRSCHEN, WENN DIE KLEINEN AUFHÖREN ZU KRIECHEN.

K
Kampfschwein

04.11.2022 um 22:05 Uhr

@Dummerhund : Denke mal du meinst § 104 BetrVG

Danke für den Hinweis. Habe ich geändert.

D
DummerHund

04.11.2022 um 22:09 Uhr

Schnief, bitte nicht Böse sein aber ich Frage mich immer noch welchen § 106 ihr meint??? Für mich ist es immer noch § 104 BetrVG

D
DummerHund

04.11.2022 um 22:10 Uhr

ok,Kampfschwein, habe deine Verbesserung zu spät gelesen.

C
Challenger

05.11.2022 um 12:12 Uhr

Zitat Anqiety : Ich BRV habe hinsichtlich einer nicht durchgeführten Maßnahme nach Paragraf 91 einfach nur meinen Job gemacht.

Der betroffene Abteilungsleiter ging danach Wutentbrannt in sein Büro und sagte dort vor 2 weiteren Mitarbeitern, (ich weiß nicht ob es gesperrt wird) “diese blöde Schla…mpe” und “soll die fette Fot…ze erst mal abnehmen gehen”!


Nach Deinen Aussagen wurdest Du mit den unflätigen Äußerungen des Abteilungsleiters in Deiner Eigenschaft als BRM tangiert. Gemäß :

§ 78 BetrVG - Schutzbestimmungen - Die Mitglieder des Betriebsrats, ............ dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

hast Du einen eigenständigen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem AG. Also draufhauen. Und immer drann denken : Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil

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