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Mitbestimmung ja oder nein?

K
Kaiuwe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Fällt die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Mitarbeiters um 4 Stunden unter das Mitbestimmungsrecht?

1.249013

Community-Antworten (13)

W
wieso

26.11.2014 um 16:03 Uhr

ja, weil es eine personelle Einzelmaßnahme ist.

M
Moreno

26.11.2014 um 16:47 Uhr

Nein weil es unter 10 Stunden sind :-)

M
metallica

26.11.2014 um 17:23 Uhr

Handelt es sich um wöchentlich 4 h mehr iSv Überstunden oder soll die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geändert werden.

W
wieso

26.11.2014 um 17:42 Uhr

@moreno

kann es sein, dass du die 10 Stunden im TzBfG im §12 gefunden hast? Dort geht es um Arbeit auf Abruf aber die scheint nicht vorzuliegen, jedenfalls geht das aus der Frage nicht hervor.

W
wieso

26.11.2014 um 17:55 Uhr

gute Frage metallica, daran erkennt man den Profi

M
Moreno

26.11.2014 um 19:54 Uhr

@wieso les Dir mal das BAG Urteil vom 9.12.2008 durch da ist geregelt das eine Stundenerhöhung ab 10 Wochenstunden als erheblich gilt und mitbestimmungspflichtig ist.

C
Cosinus

26.11.2014 um 20:42 Uhr

Naja, ein Urteil ist es ja jetzt nicht, sondern ein Beschluss, was durchaus nicht das gleiche ist. BAG Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 1 ABR 74/07

Dass es bei den 10 Std. nur um Teilzeit gehen kann, dürfte ja auch auf der Hand liegen.

Alles andere wären Über- oder Mehrstunden, die unabhängig von der Größe sowieso einer MB unterliegen. Hier geht es aber nicht nur um die Stundenzahl, sondern auch um die dauer. Was unter umständen, dann auch eine MB pflichtige Handlung sein kann.

G
gironimo

26.11.2014 um 20:57 Uhr

Beschluss oder Urteil - da sollte man die Worte nicht auf die Goldwaage legen. Bekanntlich gibt es zwei Wege bei der Arbeitsgerichtsbarkeit.

BR gegen AG dann Beschlussverfahren

AN gegen AG Klageverfahren

Wenn es also um die Frage der Mitbestimmung zwischen BR und AG ging ist es klar, dass ein Beschluss am Ende des Verfahrens steht. Ist also in keiner Weise minderwertiger.

Aber es stimmt schon - es ist nicht klar, wovon wir eigentlich reden.

H
Hoppel

26.11.2014 um 21:09 Uhr

@ Cosinus

"Dass es bei den 10 Std. nur um Teilzeit gehen kann, dürfte ja auch auf der Hand liegen.

Alles andere wären Über- oder Mehrstunden, die unabhängig von der Größe sowieso einer MB unterliegen."

Das ist doch ziemlicher Kappes ... so kann auch die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um 10 Stunden erhöht werden!

Da die Fragestellung aber lediglich auf eine Erhöhung um ViER Stunden abhebt, ist´s vollkommen egal, ob es um eine Teil- oder Vollzeitkraft geht. Ein MBR greift mit Sicherheit NICHT!

C
Cosinus

26.11.2014 um 21:53 Uhr

Haben dem Gärtner heute wieder zu viele Maulwürfe in den großen Zeh gebissen?

Trotz deiner Schmerzen, weißt du hoffentlich schon noch, was Vollzeit eigentlich ist und wie sie sich auf einen Betrieb bezogen definiert oder?

Zitat Hoppel: „Das ist doch ziemlicher Kappes ... so kann auch die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um 10 Stunden erhöht werden!“

Natürlich kann sie das in Ausnahmefällen, kommt nur darauf an, wie hier ein BR oder wenn es den nicht gibt, der betroffene mitspielt. Nur durch Direktionsrecht geht es mit Sicherheit nicht.

Ich kann aber auch, wenn ich die Schmerzen im großen Zeh nicht immer ertragen will, zukünftig im Garten Sicherheitsschuhe anziehen. Vielleicht erhalten dann Antworten auch einen halbwegs gesitteten Anstrich.

M
metallica

26.11.2014 um 22:30 Uhr

Wenn die Referenzgröße für den Vollzeitarbeitsplatz z.B. 35 h/ w wäre könnte ein AN durchaus auf 39 h hochgehen, wenn das einvernehmlich geschieht, ein TV es nicht ausschliesst und der BR wäre Außen vor. Gleiches würde gelten wenn er aus Teilzeit 31 h/ w auf 35 hochgeht. Im Falle von Änderungskündigung wäre der BR beteiligt, im Falle von Mehrarbeit ebenfalls.

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