Erstellt am 24.11.2014 um 14:55 Uhr von rolfo
Der Kollege ist gewählt und bleibt das bis zur nächsten Wahl oder bis er selbst zurücktritt.
Erstellt am 24.11.2014 um 15:03 Uhr von Multibär
@Vilbelerin,
Krank ist ein Grund ein EBRM zuladen. Das heisst die Bewertung seiner MG im BR ist Positiv zu bewerten. Grund er begeht keinen Verstoss !
Aber wie ist deine Frage zu bewerten ? Das ist einfach, sie kommt wohl aus dem Bauch und zeigt das es an der Zeit ist zum BR1 Seminar zufahren.
Erstellt am 24.11.2014 um 15:10 Uhr von fantil
"Wir hatten ein Betriebsratsmitglied,..."
Mit der Vergangenheitsform sagst du doch, dass seine Mitgliedschaft beendet ist.
Also ist sie als beendet zu bewerten.
Wie wurde sie denn beendet?
Gruß
Fantil
Erstellt am 24.11.2014 um 15:22 Uhr von Kölner
Infantil, das ist der nächste Beitrag von dir, der nicht die Realität abbildet und ruminterpretiert.
Kannst du das lassen?
Erstellt am 24.11.2014 um 15:27 Uhr von Vilbelerin
Das Mitglied wurde nicht in der Wahl gewählt, sondern war bereits Ersatzmitglied für eine ausscheidenden Betriebsrats, dessen Platz er dann eingenommen hat, dies ist aber nur auf dem Papier geschehen ohne das er je zum Einsatz gekommen ist.
Bei der letzten Wahl nicht wieder gewählt worden.
Erstellt am 24.11.2014 um 15:40 Uhr von rolfo
Nachdem das EBRM nachgerückt ist bleibt es auch im BR wie in meiner ersten Antwort beschrieben, egal, ob bisher an Sitzungen teilgenommen hat oder nicht
Erstellt am 24.11.2014 um 15:44 Uhr von Vilbelerin
@rolfo
Danke, hier liegen vom Anwalt andere Aussagen vor... wollte nur noch mal sicher gehen, da wir der selben Meinung sind.
Erstellt am 24.11.2014 um 16:02 Uhr von rolfo
Ist das ein Scheidungsanwalt? Sonst sollte der Anwalt sein Studium wiederholen
Erstellt am 24.11.2014 um 18:52 Uhr von gironimo
da frage ich mich auch, was das für ein Anwalt ist.....
nehmt in Zukunft einen anderen.
Erstellt am 24.11.2014 um 20:39 Uhr von nicoline
>Wir hatten ein Betriebsratsmitglied, welches seid seiner Ernennung immer krank war und ständig von einem Ersatzmitglied vertreten worden ist.
>Bei der letzten Wahl nicht wieder gewählt worden.
Ihr alle, die ihr hier geantwortet habt, könnt ihr mir erklären, wie jemand BRM sein kann, wenn er/sie bei der letzten Wahl nicht wiedergewählt wurde? Oder hab ich irgend etwas verkehrt verstanden oder übersehen oder wurde etwas gelöscht???
Erstellt am 24.11.2014 um 20:53 Uhr von Cosinus
Aussage @Vilbelerin: „Wie ist hier die Mitgliedschaft zu bewerten?“
Was willst du überhaupt wissen? Ob Kündigungsschutz besteht oder was?
Bitte zukünftig einwenig konkretere Angaben tätigen. Dann sparen wir uns hier auch Fehlinterpretationen, wie hier durch den lieben Kölner und allen anderen geschehen.
Denn somit hätte @fantil durchaus die Realität abgebildet und nicht blind heruminterpretiert.
Aussage @Vilbelerin: „Bei der letzten Wahl nicht wieder gewählt worden.“
Das hätte schon am Anfang stehen müssen. Dann macht die Aussage des Anwalts auch einen Sinn und er braucht sein Studium nicht zu wiederholen.
Erstellt am 24.11.2014 um 21:23 Uhr von Hoppel
@ Vilbelerin
Ein BRM ist und bleibt Mitglied des Betriebsrates bis
1. es sein Amt niedergelegt hat oder
2. zum Ende der Amtszeit eines BR oder
3. zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, so der BR außer der Reihe gewählt worden ist
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob das BRM direkt als ordentliches BRM gewählt worden oder aber als Ersatzmitglied dauerhaft nachgerückt ist.
Wie Du auf die Idee kommst, dass man seine BR-Mitgliedschaft durch z.B. eine Langzeiterkrankung in einen neu gewählten BR rüber "retten" kann, ist mir ein Rätsel!
Wildcards oder goldene Buzzer gibt´s im BetrVG NICHT!
Erstellt am 25.11.2014 um 08:55 Uhr von Dezibel
Ist schon interessant, was so alles hineininterpretiert wird, wenn keine konkreten Angaben vorliegen.
@ nicoline:
Das alles macht für mich nur einen Sinn, dass praktisch von der vorangegangenen Wahlperiode gesprochen wird.
Er WAR mal Ersatzmitglied, ist nachgerückt und krank geworden, bis zum Ablauf der Amtszeit. Danach wurde er nicht wiedergewählt.
@Thema:
Die Aussage des Anwaltes kennen wir nicht, da wir nicht wissen, WORAUF er eine gegenteilige Antwort gab.
Eine Mitgliedschaft nur auf dem Papier gibt es nicht. Er war damals nachgerückt und konnte durch Krankheit sein Amt nicht aktiv ausüben, das er aber trotzdem inne hatte.
@Hoppel
> Wie Du auf die Idee kommst, dass man seine BR-Mitgliedschaft durch z.B. eine
> Langzeiterkrankung in einen neu gewählten BR rüber "retten" kann, ist mir ein Rätsel!
Sorry, aber auf diese Idee bist nur Du gekommen. ;))
Erstellt am 25.11.2014 um 11:35 Uhr von rolfo
Vermutungsfaktor:
Vilbelerin meinte damit dass das BRM nicht direkt in den BR gewählt wurde, bisher als Ersatzmitglied, jetzt nachgerückt und seither krank.
Anders ergäbe die Frage ja überhaupt keinen Sinn
Erstellt am 25.11.2014 um 12:43 Uhr von fantil
@rolfo, nach dem ganzen hin und her kann man es wirklich nur so sehen.
Alles weitere dazu hat Hoppel ja schon geschrieben.
@Vilbelerin, ich hoffe wir haben dich nun richtig verstanden.
Gruß
Fantil
Erstellt am 25.11.2014 um 12:55 Uhr von Vilbelerin
Hallo an Alle,
danke für die vielen Antworten.
kurz zusammen gefasst:
BR-Nachrücker - nie tätig geworden, da immer krank
unsere Meinung war er trotzdem BR-Mitglied und somit gesonderter Kündigungsschutz 12 Monate nach Beendigung seiner BR-Tätigkeit, er ist nicht wieder gewählt worden.
Jetzt steht eine Kündigung an und der Anwalt meinte er hätte diesen Kündigungsschutz NICHT, da er im Betriebsrat auf Grund seiner Krankheit nie tätig war.
Erstellt am 25.11.2014 um 13:03 Uhr von Snooker
Die Antwort des Anwaltes halte ich so nicht für korrekt. Wenn der Kollege nur vorübergehend nachgerückt wäre, dann hätte der Anwalt mit seinem Urteil und seiner Einschätzung der Sittuation recht. Der Kollege hier aber ist für ein schidenens Mitglied nach gerückt. Also vom Ersatzmitglied zum ordendlichen Mitglied auf gestiegen. Und von dem Moment an gilt die Begründung, nix getan nicht mehr. Denn dies tritt nur für den Vertretungsfall zu.
Erstellt am 25.11.2014 um 15:59 Uhr von Multibär
@Vilbelerin,
lass mich raten Krankeitsbedingte Kündigung.... Ich hoffe ihr seit da FIT egal ob der Kollege BRM ist oder nicht.
Erstellt am 25.11.2014 um 18:05 Uhr von Cosinus
Nee Snooker, das sehe ich ähnlich wie der Anwalt.
Hier dürften die gleichen Grundsätze gelten wie bei einem Nachrücker gemäß dem BAG-Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 233/11
Man beachte hier die grundsätzliche Aussage zum Schutzzweck.
Urteilsauszug:
Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamts dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setzt darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich legt und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren lässt. Einer solchen "Abkühlungsphase" bedarf es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt war, weder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Es hat dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zu möglichen negativen Reaktionen auf seine Amtsausübung gegeben und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes.“
Da er nicht direkt gewählt wurde, was dann etwas anders aussehen könnte (Teilnahme an der konstituierenden Sitzung), er als Nachrücker sein Amt aber nie angetreten hat, dürfte hier kein besonderer Kündigungsschutz greifen. Nur fiktiv reicht hierzu nicht aus.
Erstellt am 25.11.2014 um 22:32 Uhr von Multibär
Cosinus,
"
BR-Nachrücker - nie tätig geworden, da immer krank" also ich glaube das dein Urteil dafür nicht reicht. Er hatte ja gar keine Change ! Ich bin fest der meinung das Leute die wegen Krank etwas nicht können, nicht einfach "entfernt" werden dürfen ....
Erstellt am 26.11.2014 um 15:08 Uhr von Cosinus
„Ich bin fest der meinung das Leute die wegen Krank etwas nicht können, nicht einfach "entfernt" werden dürfen ....“
Da sind wir ja schon zwei!
Aber leider hört die Justiz nicht auf uns und hat hier ihren eigenen Willen.
Und das: „Überhaupt eine Chance haben“ scheint die Justiz auch nicht immer zu interessieren.
Das Nachrücken passiert ja normalerweise automatisch. So weit ja klar.
Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Auch noch klar.
Es genügt ja die Möglichkeit, dass dem Nachrücker Betriebsratsaufgaben zufallen können. So das BAG mit Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 388/10. Jetzt ist es schon nicht mehr so klar.
Was ist aber, wenn eben genau das aufgrund einer Krankheit nicht der Fall ist? Hat er sein Amt dann überhaupt jemals angetreten?
Das LAG Hessen hat hierzu bereits 2006 eine eigene Meinung entwickelt, die man nicht mal so eben beiseite wischen kann.
LAG Hessen, 30.03.2006 - 9/4 TaBV 209/05
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1KSchG betrifft zunächst nur die Mitglieder des Betriebsrats, nicht die Ersatzmitglieder. Ist so ein Ersatzmitglied wegen einer langandauernden Erkrankung verhindert, sein Vertretungsamt wahrzunehmen, tritt es nicht in den Betriebsrat ein und bekommt damit auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. In diesem Fall wird das nächstberufene Ersatzmitglied unmittelbarer Vertreter des verhinderten Betriebsratsmitglieds, und nicht des verhinderten Ersatzmitglieds.
So leid es mir auch tut, aber hier wird es wohl nichts mit einem besonderen Kündigungsschutz.
Erstellt am 26.11.2014 um 15:40 Uhr von Snooker
Ich hoffe mal hier werden Äpfel und Birnen nicht in einem Topf geschmissen. Nehmen wir mal diese Aussage:
*Das Mitglied wurde nicht in der Wahl gewählt, sondern war bereits Ersatzmitglied für eine ausscheidenden Betriebsrats, dessen Platz er dann eingenommen hat, dies ist aber nur auf dem Papier geschehen ohne das er je zum Einsatz gekommen ist.
Bei der letzten Wahl nicht wieder gewählt worden.
Antwort 5 Erstellt am 24.11.2014 um 15:27 Uhr von Vilbelerin*
Die Person um die es hier geht ist zunächst Ersatzmitglied gewesen. Irgendwann in der Amtszeit (in der er Ersatz war) er aufgestiegen zu einem ordendlichen Mitglied.
Nu kommt Cosinus´s Urteil:
Erste Halbsatz: *Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1KSchG betrifft zunächst nur die Mitglieder des Betriebsrats,*
Rückblende zu Vilbelerin´s Aussage:
*für eine ausscheidenden Betriebsrats, dessen Platz er dann eingenommen hat*
Deshalb ist diese Aussage falsch.
*So leid es mir auch tut, aber hier wird es wohl nichts mit einem besonderen Kündigungsschutz.*
Erstellt am 26.11.2014 um 17:05 Uhr von Cosinus
Man Snooker……nicht nur Lesen, sondern Gelesenes auch Verstehen!
„*für eine ausscheidenden Betriebsrats, dessen Platz er dann eingenommen hat*“
Und genau das hat er eben nicht, sondern das nächste Ersatzmitglied ist stets für ihn nachgerückt. Zwar nicht dauerhaft bis in alle Ewigkeit, sondern nur bis das normal Nachgerückte wenigstens einmal eine BR-Tätigkeit verrichtet. Also sein Amt dann erstmals antritt.
Erstellt am 26.11.2014 um 17:57 Uhr von Multibär
@Snooker,
er ist regulär nachgerückt und damit ordendliches BRM. Der der Verfasser sich nicht immer an die Redewendung der BrertV hält und damit dich verwirrd. Ist nicht schön aber es ist wie es ist.
Wichtiger wäre auch der Grund für die Kündigung. Und dessen Kern.