Zu @Hoppel seinem AZ des BAG möchte ich drei Sätze in diesem Beschluss besonders hervorheben:
"Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es für den Kostenerstattungsanspruch nicht darauf an, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat."
sowie den Doppelsatz
"Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit den Betrieb nicht hätte aufsuchen müssen. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereit zu stellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - aaO; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 13, NZA 2007, 1301)."
Insbesondere der letzte Doppelsatz wäre hier für meine Frage wichtig:
Du schreibst, das dass BRM im Schichtdienst arbeitet und es "ausserhalb seiner Arbeitszeit" zur BR-Sitzung gefahren ist, was vieles bedeuten kann. Ich weiss somit jetzt nicht, ob es sich bei der aufgewendeten Zeit tatsächlich um aufgewendete Freizeit handelt, deshalb meine Frage:
Hatte das betreffende BRM an DIESEM TAG komplett frei oder hätte es vor, während oder nach der Sitzung sowieso den Betrieb aufsuchen müssen, falls es keine Sitzung gegeben hätte?
Hätte es komplett frei gehabt und hätte den Betrieb an diesem Montag sonst nicht aufsuchen müssen, sind die Kosten zu erstatten. Hätte es an diesem Tag sowieso den Betrieb zwecks Arbeitsaufnahme aufsuchen müssen, sind die Kosten nicht zu erstatten, z.B. wenn der Sitzungsbeginn an einem Montag um 09:00 Uhr und um 15:00 beendet wäre, das BRM jedoch eigentlich an diesem Montag hätte von 14:00 - 21:00 Uhr arbeiten müssen. Denn da hätte das BRM den Betrieb eh als normaler AN zum Schichtbeginn um 14:00 Uhr aufsuchen müssen.
Nachtrag 14:47 Uhr:
Im ersten Fall, also bei tatsächlich aufgewendeter Freizeit, wären jedoch nicht nur die Kosten und die Zeit der Sitzung zu erstatten, sondern auch die gesamte Zeit die für die An- und Abreise aufgewendet wurde ;)