@Cosinus, nett das Du Dir so viel Mühe machst mir zu erklären wie ein 23.1er aus Sichtweise des BAG aussieht. Jedoch bestärkst Du mich mit Deiner Antwort höchstens bei meiner Meinung, dass es gute Chancen gibt das pflichtvergessenen BRM aus dem Gremium zu werfen, da es hier rein garnicht darum geht ob man miteinander kann oder nicht, denn, falls Du es überlesen haben solltest, gab das betreffende BRM dem Gremium kaum Chancen abzuschätzen ob man miteinander kann oder nicht – was bei einem 23.1er jedoch, wie von Dir korrekt erklärt, völlig irrelevant ist.
"Selbst ein mehrmaliges Fehlen (Verweigern) wird erst dann zum Ausschluss führen, wenn der BR hier vorher div. Handlungen zum Umdenken getätigt hat."
Da wäre dann offensichtlich der erste Volltreffer, denn Handlungen wurden ja laut TE "Was sollen wir - wenn Gespräche nicht fruchten - tun?" vollzogen oder sollen sie ihn an die Harre zur Sitzung schleifen?
Auch:
"Und da ja auch keiner genau weiß, warum er hier nicht teilnimmt, macht es doch Sinn, hier erst den AG einzubinden und einfach einmal zu unterstellen, dass hier Einfluss auf den AN genommen wird. Weist er dieses entschieden von sich, habe ich doch gleich zweierlei erreicht."
Sollte der Kollege aus Angst vor Ärger, Repressalien oder was auch immer, die Sitzungen geschwänzt haben, hat er jetzt die Meinung des AG schwarz auf weiß vorliegen und traut sich dann vielleicht auch wieder zu Sitzungen.“
Ist völlig irrelevant, denn ein Gremium ist weder ein Sherlock Holmes noch ist "Angst vor Ärger, Repressalien oder was auch immer" ein rechtlicher Vierhinderungsgrund. Das BRM stört mit seinem UNENTSCHULDIGTEN Dauerfernbleiben-Verhalten empfindlich die BR-Arbeit und verstößt somit fortwährend seit Monaten gegen seine Mandatspflichten und somit gegen das BetrVG, und das nicht nur weil das betreffende BRM dafür sorgt das dass Gremium nur einmal Vollzählig nach der Konstituierung zusammentreten konnte, es nimmt einem EBRM auch die Möglichkeit sich in die BR-Arbeit einzubinden usw. usw..
Auch der Passus zur Unzumutbarkeit, dessen Formulierung hier komplett irrelevant ist, denn es geht hier, wie schon erwähnt, nicht darum, ob man miteinander kann oder nicht, sondern darum, dass ein BRM fortwährend grob Fahrlässig seine Mandatspflichten fortgesetzt verletzt, was selbst vom BAG zu einem Mandatsentzug führt. Deshalb bestärkt Du mich höchstens mit dieser Aussage weiter, dass hier eine Unzumutbarkeit vorliegt und diese per EA durchgesetzt werden kann.
Zum strategischen Denken habe ich mich bereits geäussert. Durch die EA wird der Weg rechtlich einwandfrei für ein EBRM frei gemacht, dass dann hoffentlich die Mandatsführung besser versteht und das Gremium kann sich endlich wieder vollzählig treffen.
Und noch etwas:
So hohe Maßstäbe für ein 23.1 gibt es nicht, wie und was regelt das BetrVG. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Mandatsenthebung führen. Meintest Du hingegen eine EA zur Unzumutbarkeit, gebe ich Dir Recht, die Maßstäbe dafür sind höher, in diesem Fallbeispiel jedoch eindeutig klar.
Und zu guter Letzt verabschiede ich mich mit einem Zitat Deines letzten Post, was ich gut finde:
"Leider sehen wir täglich, dass Glauben auch dazu führen kann, komplett die Orientierung zu verlieren, bzw. die Wirklichkeit verdrängt wird."