wieviel BR-Mitglieder verbleiben bis wann im Betriebsrat
Unsere Firma steht wegen Auftragsmangel vor einer Massenentlassung. Von 75 MA verbleiben 35 MA in der Firma, unser BR besteht aus 5 Mitgliedern. Wann müssen wir uns verkleinern jedenfalls nicht vor 24 Monaten. Liege ich da richtig?
Community-Antworten (9)
15.11.2014 um 14:13 Uhr
"Verkleinern" sowieso nicht, sondern ggf. neu wählen.
Wenn Ihr beider Wahl 75 wart und nach 24 Monten 35, dann müsst Ihr auch nicht neu wählen.
An Eurer Stelle würde ich mir aber ganz andere Gedanken machen.
15.11.2014 um 17:54 Uhr
"An Eurer Stelle würde ich mir aber ganz andere Gedanken machen."
Welche denn, Pjöööng?
15.11.2014 um 18:09 Uhr
Ist doch offensichtlich.
Er meint hier bestimmt, dass es nicht schlecht wäre, sich einmal Gedanken über die §§ 111- 113 BetrVG zu machen. Das dürfte auch ein größeres und bedeutend wichtigeres Thema als die einer zukünftigen Betriebsratsgröße sein, die hier auch schnell bei Null sein könnte.
15.11.2014 um 18:58 Uhr
Ist nicht § 17 KSchG einschlägiger?
15.11.2014 um 19:14 Uhr
Bei 25 AN müssten sie erst Neuwahlen machen.
15.11.2014 um 21:25 Uhr
@Kölner Schwacher Versuch!
Wie war das nochmal mit dem gegenüber @Räcer vorgebrachtem Verständnis und Transferdenken? Und wem bereitet Denkarbeit hier ev. Schmerzen oder führt gar zu einem Verlaufen in den Zuordnungen?
Hier gibt es auch nicht ganz unwichtige Unterschiede zwischen dem § 17 KSchG und den §§ 111 – 113 des BetrVG. Von den Unterschieden bei der Anzeige- und Beratungspflicht wollen wir jetzt einmal nicht reden, auch die sind nicht identisch und haben durchaus unterschiedliche Rechtsfolgen.
Wenn du dich einmal näher mit dem BetrVG beschäftigt hättest, dürfte dir nicht entgangen sein, dass bereits mit dem „Beschäftigungsförderungsgesetz“, zu dem auch die Neuschaffung des § 112a BetrVG gehörte, der Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Sozialplan für die Form der Betriebsänderung aufgehoben hat, wenn sie aus bloßem Personalabbau ohne sonstige Veränderungen besteht.
Personalabbau ist zwar nach wie vor eine Betriebsänderung, wenn die Grenzen des § 17 KSchG erreicht werden. Sozialplanpflichtig wird diese Betriebsänderung jedoch erst dann, wenn der Personalabbau über die Grenzen des § 17 KSchG hinausgeht, also die Zahlen des § 112a BetrVG erreicht werden, was hier der Fall ist.
Ungeachtet der Tatsache, dass der reine Personalabbau unterhalb der Grenzen des § 112a BetrVG nicht sozialplanpflichtig ist, gelten jedoch uneingeschränkt die Regeln über das Interessenausgleichsverfahren. Wenn also beim bloßen Personalabbau die Grenzen des § 17 KSchG erreicht sind, kann der BR das Interessenausgleichsverfahren gemäß § 112 BetrVG durchführen.
Warum also sollte § 17 KSchG einschlägiger sein? Ist er doch nur „EINE“ Option, damit zumindest ein Interessenausgleichsverfahren überhaupt durchgeführt werden kann.
Den hier bestehenden Unterschied zu einem erzwingbaren Sozialplan, der hier ja möglich ist, muss ich dir doch jetzt hoffentlich nicht auch noch erklären oder?
Und nun du. Aber bitte vorher nachdenken. Auch dann, wenn es Schmerzen bereiten sollte.
15.11.2014 um 21:51 Uhr
Bist Du Räcer? Dann halte Dich hier doch raus...
15.11.2014 um 22:08 Uhr
Neee, keine Angst, der bin ich nicht.
Warum sollte ich mich hier auch raushalten? Wenn ich mich recht erinnere, tauchen deine MERKWÜRDIGEN, oftmals abwertenden Kommentare auch überall ungefragt auf.
Du verlangst doch von mir auch, dass ich konkreter werde, schon vergessen?
Und hier ist eine schöne Gelegenheit, dir einmal vorzuführen, dass man auch dieses kann. Da man bei kurzen Kommentaren ja in deinen Augen ein Dummschwätzer ist, wird dieses jetzt doch bestimmt ausreichen, den Aufstieg zum Oberdummschwätzer zu erreichen.
Worüber regst du dich eigentlich auf? Du solltest doch zufrieden sein, werden doch alle deine Wünsche erfüllt. Oder ändert sich dein Empfinden etwa minütlich? Naja, wir wollen nicht übertreiben. Sagen wir stündlich.
15.11.2014 um 22:11 Uhr
Bist Du noch ganz dicht? Dummschwätzer? Naja.
Ich wünsche Dir das Beste.
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