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Anfahrtszeit

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ChrisMelone
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ich bin eine Teilzeitkraft (ca. 20 std. die Woche) und gleichzeitig in meinem Betrieb im BR. Bisher (seit 12 Jahren) wurde die Anfahrt zum Betriebsrat immer als Arbeitszeit abgerechnet, jetzt möchte unser Chef diese Fahrtzeit nichtmehr bezahlen. Er begründet dies damit, dass es in anderen Betrieben auch nicht gemacht würde. Da ich eine Anfahrt von über 50 Kilometern habe, würden mich die Mehrstd. die ich dann arbeiten müsste stark belasten. Nur zur Info, ich habe an dem Tag der BR Sitzung normalerweise keine Schicht. Meine Frage ist nun, kann er die Reglung nach so vielen Jahren einfach umändern? Ist das Individualrecht? Was kann ich tun?

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Community-Antworten (11)

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Dezibel

14.11.2014 um 11:07 Uhr

Ihr legt z. B. die Sitzung auf einen Tag, an dem auch Du Schicht hast und somit anwesend bist und Du geniest deinen freien Tag.

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gironimo

14.11.2014 um 18:51 Uhr

Die Begründung Deines Chefs ist natürlich für die Füße -

Du solltest einfach auf die bisherige Praxis bestehen oder ihn um eine Erläuterung seiner Rechtsauffassung bitten. Dann könntest Du einen Fachanwalt mit der Prüfung der Sachlage beauftragen (ich sehe da schon ein individualrechtliches Problem).

Ansonsten wäre es doch tatsächlich ratsam, die Sitzung zu verschieben. Zumindest bis es sich dann Dein Chef anders überlegt. Aber da müssen natürlich Deine Kollegen mitspielen.

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Cosinus

14.11.2014 um 19:14 Uhr

Wenn die Anreise betriebs- oder Betriebsratsbedingt ist, besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung.

Ist dies nicht der Fall, ist es eine Freizeitbeschäftigung und der AG braucht dann auch nichts zu bezahlen.

Hat der BR dieses beschlossen und auch vernünftig begründet, bist du davon abhängig und es wäre Betriebsratsbedingt und der AG darf sich einem anderem Thema zuwenden.

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PeterPaula

14.11.2014 um 23:01 Uhr

@ChrisMelone, beschäftigst Du dich denn während der Anreise zur Sitzung mit BR-Arbeit, z.B. Vorbereitung auf die Sitzung oder des Lesens von betriebsverfassungsrechtlichen Themen?

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Nubbel

17.11.2014 um 15:21 Uhr

was hat das mit der frage zu tun?

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PeterPaula

17.11.2014 um 20:47 Uhr

@Nubbel, na denk mal nach ;)

N
Nubbel

17.11.2014 um 20:49 Uhr

das habe ich, aber du verwechselst da was.

BAG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 7 AZR 389/05

P
PeterPaula

18.11.2014 um 13:46 Uhr

Ich verwechsel da nichts:

"[3] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten zu gewähren, die er anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt hat."

Bei meinem Beispiel hat dieses Urteil keinerlei Wirkung, da es sich dann nicht nur um Reisezeit, sondern eben um BR-Arbeit "während der Anfahrt zu einer BR-Sitzung" handelt ;) Und wann ein BR während seiner Freistellung anfängt BR-Arbeit zu leisten, ist ihm überlassen, diese kann auch auf dem Hin- und / oder Rückweg - z.B. im Auto als Beifahrer, im Bus, in der Bahn oder im Flugzeug - beginnen. Es sei denn, es gibt irgendwo ein Gesetz das verbietet, dass ein BR auf dem Weg zur Sitzung BR-Arbeit leisten darf bzw. sich auf eine Sitzung vorbereiten ( oder eben auch nach der Sitzung auf dem Heimweg nachbearbeiten ) darf. Dies wäre jedoch ein unzulässiger Eingriff in Art und Weise der Mandatsausführung und deshalb wirst Du diesbezüglich auch keine Schranken finden, wann, wie, wo und zu welchen Zeitpunkten ein BR sein Mandat ordnungsgemäß ausführt ;)

Falls doch, es also ein Urteil existiert, das einem BR während der Anreise bzw. Abreise BR-Tätigkeiten verbietet - die wohl unstreitig vergütungspflichtig sind -, die Zeitpunkte wann also erforderliche BR-Arbeit quasi vorzuliegen haben, lass es mich Wissen ;)

N
Nubbel

18.11.2014 um 23:17 Uhr

schwachsinn

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Cosinus

18.11.2014 um 23:45 Uhr

Schwachsinn ist es jetzt nicht unbedingt.

Es verbietet sich aber dann, wenn man freigestellt ist, oder aktiv am Fahren teilnimmt.

Sie verbieten sich auch dann, wenn es sich hier um Tätigkeiten handelt, die nachweislich auch während der Arbeitszeit hätten durchgeführt werden können. Hier besteht keine Wahlmöglichkeit, um dadurch ev. Ansprüche geltend machen zu können.

Und wer regelt das? Ganz einfach. § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 BetrVG.

Nur wenn sie/er keinen entscheidenden Einfluss auf den Termin hat oder nehmen konnte, ist diese Zeit auszugleichen. Bei allem aber was sie/er selbst Bestimmen oder entscheidend beeinflussen kann, kommt es darauf an, ob es zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendig war. Das ergibt sich aus § 242 BGB.

P
PeterPaula

19.11.2014 um 02:14 Uhr

@Cosinus, zeige mir wo ich schrieb das ein BRM während des Fahrens BR-Arbeit leisten kann, darf, soll oder müsste.

Dann lese Dir die Komentierung zu diesem § genau durch, dann wirst Du feststellen, dass ein BRM ganz alleine entscheiden kann wann erforderliche BR-Arbeit anfällt und auszuführen ist - Stichwort eigenes Ermessen - und wie weit dieses geht. Du wirst nicht mal ansatzweise etwas von dem finden was Du als "wenn dann, nur dann und dann" finden, dass Einzige was daran stimmt ist, dass ein BRM zwingend notwendige BR-Arbeiten dann erledigt, wenn dieses BRM der Meinung ist das dies nun erforderlich ist und erledigt wird. Und wer will das denn anzweifeln? Der AG? Kann er gerne tun, dann kann dieses BRM per Beschlussverfahren - und somit auf Kosten des AG - die Sachlage von einem Gericht klären lassen. Und bitte nun nicht auch noch damit kommen das es sich dabei um Individualrecht handelt, tut es nämlich dann nicht ;)

Kommt es zu einem Gerichtstermin, wird das BRM dem Richter mitteilen, dass es am Tag und / oder die Tage vor der BR-Sitzung nicht die Zeit fand sich auf die BR-Sitzung ordentlich vorzubereiten und dies am Tag der BR-Sitzung - nämlich auf die Hinreise zur Sitzung - nachholte. Und jetzt wirst Du sicherlich versuchen mir zu erklären, dass der Richter dem BRM mit dem 242er kommen und sagen wird, Dein AG kann sich darauf verlassen, dass Du erforderliche BR-Arbeit während deiner AZ erledigst. Dann sagt das BRM, selbstverständlich Herr Richter, nur sind mir beim Frühstück noch einige wichtige Thesen eingefallen, die ich bei dem TOP 12 erklären wollte und recherchieren musste um das Meinungsbild abzurunden, da das Gremium bisher von falschen Fakten ausging.

Und dann sagt der Richter vermutlich, tja liebes BRM, deine Thesen in aller Ehren aber die hätten dir früher einfallen sollen, nämlich spätestens bis gestern zum Feierabend, während deiner regelmäßigen AZ, darauf kann sich dein AG nach § 242 BGB nämlich verlassen ( und zeigt ihm dann die lange Nase). Vor einer Sitzung hast Du dir nämlich keine Gedanken zu der bevorstehenden BR-Sitzung zu machen oder Arbeiten für eine Sitzung zu erledigen und diese Zeiten dann noch unerheuerlicherweise vom AG erstattet zu haben wollen. Deine "Arbeitszeit" beginnt mit Beginn der BR-Sitzung und endet zwangsweise mit dessen Ende. Und um die erforderliche BR-Arbeit in Zukunft auch nachweisen zu können, verknack ich dich dazu, ein BR-Tagebuch zu führen und dort alle Zeiten, während du BR-Gedanken hast, zu notieren, inkl. deren Gedanken und ausgeführte Arbeiten, damit der AG in Zukunft besser erkennen kann ob es sich bei der Uhrzeit auch um deine regelmässige AZ handelt wenn du wieder solche Anwandlungen hast.

Zuletzt wird der Richter dann wohl noch sagen, dass ein BRM zwar einen "breiten Ermessensspielraum" hat was erforderliche BR-Arbeit angeht und wann und wie diese zu erledigen ist aber das spielt hier keine Rolle, weil es außerhalb der regelmäßigen AZ geschah.

Schönen Dank auch und gute Nacht!

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