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Erreichung der Altersgrenze

G
gastro
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein nicht so klares Thema beschätigt unseren BR. Die Altergrenze wurde ja ab 2012 heraufgesetzt. Es gibt bei uns in der Firma Altverträge, die ein Ausscheiden mit der Altersgrenze 65. Lebensjahr beinhalten. Arbeitsvertag sagt: Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr. Manteltarif sagt: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit dem Ablauf des Monats in dem der AN sein 65. Lebensjahr vollendet....... Der AN, Baujahr 1952, muss bis 65 Jahre und 6 Monate arbeiten, nach der neuen Gesetzeslage. Er kann die Rente ja nicht vorher beantragen. Muss er sich arbeitslos melden?? Warum?? Muss er der neuen Gesetzeslage angepasst werden und gilt dann der Arbeitsvertrag in seiner Regelung nicht mehr?? Mit der Bitte einer konkreten Antwort. Danke.

Euch ein schönes WE

g8stro

1.24805

Community-Antworten (5)

G
gironimo

08.11.2014 um 10:32 Uhr

Könnte mir Vorstellen, dass sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarif die Formulierung "mit erreichen des Renteneintrittsalters" oder ähnliches steht.

Ich gehe davon aus, dass die Vertragsparteien aber zumindest diesen Anlass im Blick hatten, als sie den Vertrag schlossen. Nun hat sich das Gesetz aber geändert. Ich gehe daher davon aus, dass der AN eben auch noch die 6 Monate arbeitet.

Ggf. könnt Ihr diesen Punkt einmal vorab mit der Gewerkschaft klären, die den Tarif abgeschlossen hat.

B
BRVHansel

08.11.2014 um 14:30 Uhr

Ja, Gironimo liegt hier genau richtig mit seiner Einschätzung.

Vereinbarungen in AV und TV zum altersbedingten Ausscheiden, erfüllen nur dann die Vorgaben des AGG, wenn hierdurch ein bestimmter Zweck erreicht wird. Was in diesen Fällen ein Renteneintritt wäre.

Ein nur abstellen auf Ausscheiden durch erreichen eines bestimmten Alters, ohne dass hier gleichzeitig ein Übergang in ein anderes Verhältnis vorliegt, wäre eine Diskriminierung aufgrund des Alters und nach dem AGG auch gegenstandslos da verboten.

W
Widder

10.11.2014 um 14:14 Uhr

Nach der neuen Regelung Rente mit 63, gültig ab 01.07.2014 kann der Kollege, Baujahr 1952, ohne Abschlag mit 63 Jahren in Rente gehen. Erst ab dem Baujahr 1953 steigt das Renteneintrittsalter wieder an. Er muss also nicht bis 65 + 6 arbeiten.

N
nicoline

10.11.2014 um 14:22 Uhr

Widder, kann der Kollege, Baujahr 1952, ohne Abschlag mit 63 Jahren in Rente gehen. So er denn 45 Versicherungsjahre voll hat, sonst wird daraus nichts!

W
Widder

10.11.2014 um 15:03 Uhr

Nicoline

schon klar, deswegen habe ich ja auch geschrieben kann....

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