Beteiligungsrecht des BR bei Fragebogenaktion des Arbeitgebers über Beschäftigte?
Unser AG will bei allen Beschäftigten eine Umfrage zum Thema Personalverwaltung/Verwaltung durchführen. Bisher hatte in der Pers-Verwaltung jeder einen speziellen Bereich, z.B. Lohn-Entgelt, Urlaub/Krankheit, etc. Derzeit ist ein externer Berater vor Ort, um neue Strukturen zu schaffen. Alle sollen nun nach alphabetischer Zuordnung ALLES können. Im Fitting finde ich leider keinen Hinweis, wie es sich verhält, wenn der AG eine Fragebogenaktion (außer Personalfragebogen) startet. Gibt es hier ein Gestz bzw. im BetrVG einen §, welcher die Einbindung des BR hierbei regelt?
Danke für eure Antworten. Fliege
Community-Antworten (4)
24.10.2014 um 17:01 Uhr
Welche Fragen sollen denn da gestellt werden?
24.10.2014 um 19:45 Uhr
@ Fliege
In welcher Form soll denn diese Fragebogenaktion erfolgen; per Papier und/oder EDV gestützt? Ggf. seid ihr über § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG im Boot.
Lasst Euch die Fragen geben und prüft den Fragebogen insbesondere im Hinblick darauf, ob Rückschüsse auf einzelne KollegInnen gezogen werden können.
24.10.2014 um 23:58 Uhr
@Pjöööng Wir wissen bisher nur, dass das Qualitätsmanagement einen Fragebogen entwickeln soll. Noch existiert er nicht. Ich denke schon, dass man nach Freundlichkeit, Zuverlässigkeit, Zeitbedarf der Bearbeitung, etc. fragen wird.
@Hoppel Wie ich oben schon erwähnte, ist auch dies noch nicht geklärt. Möglich wären bei uns beide Wege. Wir werden nächste Woche ein Gespräch mit dem QM führen, um zu erfahren was geplant ist. Danke für deinen Hinweis "§ 87".
25.10.2014 um 15:54 Uhr
Unabhängig davon, ob ihr tatsächlich in der MB seid, habt ihr nach § 80 Abs.2 Satz 2
Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
zumindest mal einen Anspruch auf Information über den Inhalt der Fragebögen. Es ist Aufgabe des BR festzustellen, ob aus dieser Fragebogenaktion ein Mitbestimmungsrecht erwächst und nicht Aufgabe des AG festzustellen, dass ihr von vornherein nicht in der MB seid.
Gibt es hier ein Gestz bzw. im BetrVG einen §, welcher die Einbindung des BR hierbei regelt?
DKK - BetrVG – Kommentar für die Praxis Buschmann, § 80 BetrVG, 1. Generalvorschrift und Auffangtatbestand RN 83
Der AG hat unaufgefordert und von sich aus dem BR jederzeit und umfassend alle Informationen zukommen zu lassen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Dieser Verpflichtung korrespondiert ein entspr. Anspruch des BR. Dies gilt nicht erst dann und nur insoweit, als Beteiligungsrechte des BR aktuell sind, bzw. wenn feststeht, dass Aufgaben des BR betroffen sind, sondern bereits zum Zwecke der Feststellung, ob sich möglicherweise Aufgaben ergeben können*
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