§99 BetrVG
Hallo zusammen,
nach §99 BetrVG sind alle personelle Einzelmaßen ab 20 AN mitbestimmungspflichtig durch den BR. Wie sieht es bei weniger als 20 AN aus? Muss der BR wenigstens informiert werden?
Vielen Danke
Community-Antworten (2)
07.10.2014 um 23:06 Uhr
Ganz so wehrlos ist ja auch ein BR in einem Kleinstbetrieb nicht.
Er hat nicht nur einen Informationsanspruch, sondern auch einen Beratungsanspruch. Bei ihm entfallen lediglich die Zustimmungsverweigerungsrechte nach § 99 BetrVG.
Werden durch personelle Maßnahmen Beschäftigte aber benachteiligt, so haben sie nach § 85 BetrVG ein Beschwerderecht. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde dann nicht ab, kann/muss hier die Einigungsstelle angerufen werden.
Auch wenn es nur ein Persönchen ist, so sollte diese auch versuchen, nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und nach den §§ 2, 75, 90, 92 und 93 BetrVG Einfluss auf die Personalentscheidung des Arbeitgebers zu nehmen.
Manchmal bringt ein Einzelner sogar mehr auf die Reihe, als ein in sich zerstrittenes oder ev. sogar unfähiges Gremium.
07.10.2014 um 15:11 Uhr
Im § 99 BetrVG heißt es:
"In UNTERNEHMEN mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern"
also nicht in Betrieben ....
So seit Ihr vielleicht doch mehr als 20 ??
Den Informationsanspruch hast Du allemal (§ 80 BetrVG)
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