Erstellt am 07.10.2014 um 11:36 Uhr von Snooker
Jepp das ist individualrecht.
Erstellt am 07.10.2014 um 11:52 Uhr von TomDp
Hi Snooker,
und der BR hat keine Möglichkeit dagegen vorzugehen ?
Erstellt am 07.10.2014 um 11:58 Uhr von Snooker
Nein. Der BR hat einen Anspruch auf Freistellung der BR Mitglieder bestehend aus dem § 38 BetrVG. Im Einzelnem nach § 37 muss dann jeder für sich selber sorgen.
Erstellt am 07.10.2014 um 13:17 Uhr von gironimo
Den Anspruch hat jedes BR-Mitglied und kann es auf dem Rechtsweg durchsetzen. Ich sehe darin auch gar kein Problem.
Erstellt am 08.10.2014 um 09:37 Uhr von Tulpe
Das einzige was mir einfällt ist § 78 Satz 2 BetrVG.
Vieleicht hilfts.
Gruß
Erstellt am 08.10.2014 um 14:01 Uhr von TomDp
Danke an alle für die Antworten. Das 37(2) und 78 hier greifen ist klar. Problem ist das einige BR-Mitglieder keine RechtschutzVers. haben und der AG nicht reagiert. Das ist das Problem.
Wie geht Ihr bei euch vor wenn AG bei Pflichtverstößen nicht reagiert?
Hat der BR kein Instrument/Recht o.ä. mit dem er gesetzl. geregelte Sachen durchsetzen kann?
P.S.
Neuling noch ohne Schulung (kommt demnächst ;-)
Erstellt am 09.10.2014 um 19:04 Uhr von Schwalbennest
Was hat das mit Individualrecht zu tun?
Das gehört eindeutig zu § 37 Abs. 4 BetrVG. Hierunter fallen auch variable Lohnbestandteile.
Es liegt in der unmittelbaren Verantwortlichkeit und im Interesse des Betriebsrats, dafür zu sorgen, dass keinem, der mal im Betriebsrat war oder ist, daraus Nachteile erwachsen. Hat die Belegschaft nämlich den Eindruck, man würde für Betriebsratstätigkeit bestraft, wird es schwer, zukünftig noch Kandidaten zu finden.