Zita@ wieso
"kannst du das mit betrieblichen und persönlichen Interessen bitte erläutern? "
"Vielleicht kennst auch Du die Situation, dass ein Arbeitsauftrag effizienter erledigt werden könnte, wenn man nicht auf die Zuarbeit anderer KollegInnen angewiesen wäre.
Wenn jetzt der AG erkannt hat, dass sein Betrieb durch Umverteilung von Aufgaben und Kernkompetenzen effizienter und effektiver wäre, ist es sein gutes Recht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen = betriebliches Interesse"
LEIDER IST ES NICHT SO. DIE NEUEN AUFGABEN GEHEN NUR DESHALB IN DIESE ABTEILUNG DAMIT EIN ANDERER KOLLEGE (VORGESETZTER DER ABTEILUNG) "ENTLASTET" WIRD. DABEI FRAGT SICH DER GANZE BETRIEB, WAS DER KOLLEGE DER ENTLASTET WERDEN SOLL ÜBERHAUPT NOCH TUT. SEINE AUFGABEN WERDEN UMVERTEILT UND WAS ER (NOCH) MACHT BLEIBT ALLEN EIN RÄTSEL. EINE VERBESSERUNG DER ARBEITSABLÄUFE WÄRE WÜNSCHENSWERT ABER DAS SIEHT AUS DER LEITENDEN EBENE KEINER SO. VIEL ARBEITSZEIT GEHT VERLOREN, WEIL DIE ORGANISATION SCHLECHT IST. DIE ABTEILUNGEN SIND EINZELKÄMPFER UND ZUARBEIT IST GRUNDSÄTZLICH EIN FREMDWORT.
"Ihr befürchtet jetzt, dass es durch die Umverteilung zu einer Mehrbelastung Eurer BRM kommt! Interessante Sichtweise ... die eigentliche A*karte hat doch der dritte Kollege dieser Abteilung"
AUSSER DER ENTGEGENNAHME EINIGER TELEFONATE VERTRETEN SICH DIE DREI NICHT GEGENSEITIG. IST EINER VON DEN DREIEN ABWESEND (URLAUB, KRANK) BLEIBT DESSEN ARBEIT LIEGEN UND WIRD NICHT VON DEN ANDEREN ERLEDIGT.
"Der AG muss diese zwei BRM für erforderliche BR-Arbeiten freistellen und wird vermutlich auf Erfahrungswerte zurück greifen können, mit welchen Werten der durchschnittliche Zeitaufwand zu bemessen ist. Entsprechend muss/sollte er das bei seiner Planung berücksichtigen"
DER AG KANN AUF NICHTS ZURÜCKGREIFEN, DENN DER ALTE BR WURDE NUR DANN TÄTIG, WENN EINE BESCHWERDE VORLAG. GERADE DESHALB SIEHT DER AG AUCH NICHT EIN, DASS ES VIEL MEHR GIBT WAS EIN BR ZU TUN HAT.
"Deswegen ist aber die grundsätzliche AG Entscheidung, Aufgaben umzuverteilen nicht falsch"
GRUNDSÄTZLICH SICHER NICHT ABER WENN ER KEINE AHNUNG HAT WIE DIE ABLÄUFE SIND UND WAS IM EINZELNEN ZU TUN IST KANN ER DAS ARBEITSAUFKOMMEN NICHT BEURTEILEN. DER VORGESETZTE DER ABTEILUNG HAT SICH VOR EINIGER ZEIT "ZURÜCKGEZOGEN" UND KENNT DIE DIVERSEN NEUERUNGEN NICHT, SODASS AUCH ER NICHT BEURTEILEN KANN WIE HOCH DAS ARBEITSAUFKOMMEN IST. ER GEHT VON EINEM STAND AUS DER EINMAL WAR ABER NICHT MEHR DEN JETZIGEN GEGEBENHEITEN ENTSPRICHT.
"Einstellung zur BR-Arbeit; Solange sich kein AN beim BR beschwert hat der BR auch nichts zu tun. Alle sind zufrieden, keine Beschwerden, somit hat der BR nichts zu tun und muss auch nicht entlastet werden."
Wo der AG Recht hat, hat er Recht! JEDES BRM ist doch auch AN, somit kann JEDES BRM auch von der Möglichkeit der §§ 82, 84,85 BetrVG Gebrauch machen ...
FÜR DEN AG ZÄHLT NUR DAS WAS DER VORGESETZTE SAGT UND DER HAT KEINE AHNUNG (SIEHE OBEN).
Dann sollten die betroffenen KollegInnen in der Lage sein, ihre Überlastung an ganz konkreten Beispielen aufzeigen zu können. Ebenfalls wäre es mehr als hilfreich, wenn dem AG anhand konkreter Beispiele eine "Schädigung" seines Unternehmens aufgezeigt werden kann.
DER AG WIEGELTE SCHON IN DER VERGANGENHEIT DIE BESCHWERDEN AUS DIESER ABTEILUNG AB. ALLES WAS AUS DIESER ABTEILUNG KOMMT WIRD NEGATIV BETRACHTET. DIE ABTEILUNG SOLL EINFACH "MACHEN". KONKRETE ARBEITSANWEISUNGEN GIBT ES NICHT. FREIRÄUME SIND JA IN ORDNUNG ABER WENN ES GAR KEINE VORGABEN UND RAHMENBEDINGUNGEN GIBT MACHT JEDER WIE ER MEINT.
GERADE WEIL AUS DIESER ABTEILUNG 2 BRM KOMMEN IST ES NOCH SCHLIMMER ALS VORHER. DER AG BEKOMMT DURCH DEN BR GEGENWIND DEN ER NICHT GEWOHNT IST UND DAS BEKOMMEN DIE MA DIESER ABTEILUNG ZU SPÜREN. DIE ÜBRIGEN BRM WERDEN IN IHREN ABTEILUNGEN "AUFGEFANGEN" UND HABEN VORGESETZTE DIE SICH AUSKENNEN.