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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tonaufzeichnung bei Belegschafts - Versammlungen

W
Wahrheit
Jan 2018 bearbeitet

Ist es erlaubt, auf einer Belegschaftsversammlung, OHNE Wissen der Anwesenden Tonaufzeichnungen zu machen? Das Unternehmen verfügt über 4000 MA und die Aufzeichnungen erfolgt mit dem Wissen des Betriebsrates und EINER Gewerkschaft.

3.704017

Community-Antworten (17)

P
paula

01.10.2014 um 15:58 Uhr

aus meiner Sicht: NEIN

Nur was ist die Rechtsfolge wenn es trotzdem passiert?

M
Multibär

01.10.2014 um 16:10 Uhr

@paula, ich meine das das so ist >Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. oder http://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/pdf/AK-Datenschutz-online2012.pdf

Allerdings muss ich als AN davon erfahren und natürlich um abstellung ersuchen.

P
Pjöööng

01.10.2014 um 16:19 Uhr

§ 201 StGB?

"§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) (...)"

Es geht dort um das "nichtöffentlich gesprochene" Wort. Davon kann man bei einer Betriebsversammlung von dieser Größe wohl kaum noch sprechen.

P
paula

01.10.2014 um 16:22 Uhr

§ 201 StGB sehe ich auch nicht. Denn alles was in der Betriebsversammlung gesagt wird ist öffentlich. Außer die Aufnahme erfolgt so, dass einzelne Arbeitnehmer aufgenommen werden wie sie tuscheln. Aber ich sehe es als Datenschutzproblem

G
gironimo

01.10.2014 um 16:25 Uhr

War es eine Belegschaftsversammlung oder Betriebsversammlung?

Meiner Meinung nach unzulässig, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Außerdem betriebspolutisch ein absolutes "no go" . Und zwar aus beider Seiten Sicht.

N
Nubbel

01.10.2014 um 16:58 Uhr

pjöööng. wo im betrvg steht, ab welcher grösse eine betriebsversammlung öffentlich ist? ich sehe das wie multibär und paula

P
Pjöööng

01.10.2014 um 17:29 Uhr

Zitat (Nubbel): "pjöööng. wo im betrvg steht, ab welcher grösse eine betriebsversammlung öffentlich ist?"

Nubbel, dass Du Deine Schimmerlosigkeit immer so gnadenlos zur Schau stellen musst: Die Frage wnn ein Wort öffentlich gesprochen wird und wann nicht ist selbstverständlich keine Frage des BetrVG.

Zitat (Nubbel): "ich sehe das wie multibär und paula"

Ah ja... Das ist doch mal eine klare Aussage...

Zitat (multibär): "ich meine das das so ist >Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird."

Zitat (paula): "§ 201 StGB sehe ich auch nicht. Denn alles was in der Betriebsversammlung gesagt wird ist öffentlich."

N
Nubbel

01.10.2014 um 18:37 Uhr

§42 Abs 1 betrvg

pjööng, der stammtisch wäre auch was für dich

P
Pjöööng

01.10.2014 um 18:45 Uhr

Nubbel, ich hatte es iregndwie befürchtet. Hast Du schon mal den Begriff der "Betriebsöffentlichkeit" gehört? Ist Deiner Auffassung nach ein vor der Betriebsöffentlichkeit gemachter Redebeitrag dann ein "nicht öffentlich gesprochenes Wort" im Sinne des Strafgesetzbuches?

N
Nubbel

01.10.2014 um 19:53 Uhr

weisst du, egal was ich jetzt schreibe, ......

du bist doch eh nur auf krawall gebürstet, also halte es wie du meinst.

S
Snooker

01.10.2014 um 20:41 Uhr

Auf Artikel 8 Abs. 1 und 2 des GG ZU verweisen würde hier in Verbindung mit dem Versammlungsgesetz wohl zu weit führen um raus zu kristallisieren wann eine Versammlung öffentlich und wann nicht öffentlich ist.

Bleiben wir daher bei unseren Leisten und schauen ins BetrVG. Der zweite kleine Satz in Abs. 1.

§ 42 BetrVG - Betriebsversammlung, Zusammensetzung ... Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Schönen Restabend noch rainerw

P
paula

01.10.2014 um 20:45 Uhr

Leute es geht um einen strafrechtlichen Begriff.....

S
Snooker

01.10.2014 um 21:03 Uhr

@paula Meiner Meinung nach nicht, sofern es, wie hier in einem Gesetzt näher festgelegt worden ist. Aber ich lass mich da auch lesend gerne anders überzeugen.

V
Vorbeischneier

02.10.2014 um 02:14 Uhr

Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlichen Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist. Dabei ist die Vorstellung des Sprechers maßgeblich.

H
Hoppel

02.10.2014 um 09:01 Uhr

@ Wahrheit

Prinzipiell wird man davon ausgehen dürfen, dass Redner ihr Einverständnis zur Tonaufnahme haben geben müssen.

Und weil fast alles schonmal vor einem Gericht gelandet ist ...

LAG Düsseldorf 28.03.1980 9 Sa 67/80

  1. Die heimliche Tonbandaufnahme in einer Betriebsversammlung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer der Versammlung. Sie verletzt auch den Tatbestand des StGB § 201 Abs 1 Nr 1.2. Fertigt jemand heimlich ohne Einverständnis des Betriebsrates in einer Betriebsversammlung eine Tonbandaufzeichnung an, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung. | § 626 BGB, § 201 Abs 1 Nr 1 StGB
D
Drauelbukse

02.10.2014 um 09:11 Uhr

Der Betriebsrat scheint aber zumindest von den Aufzeichnungen Kenntnis zu haben, ob er damit einverstanden ist, weiß ich damit allerdings noch nicht...

V
Vorbeischneier

02.10.2014 um 09:44 Uhr

Man kann sicher über ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nachdenken beim Betriebsrat bzw. den Betriebsräten, wenn es denn alle wussten. Die Frage ist, wer alles gesprochen hat. Man müsste mindestens das Einverständnis aller Redner haben.

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