Tonaufzeichnung bei Belegschafts - Versammlungen
Ist es erlaubt, auf einer Belegschaftsversammlung, OHNE Wissen der Anwesenden Tonaufzeichnungen zu machen? Das Unternehmen verfügt über 4000 MA und die Aufzeichnungen erfolgt mit dem Wissen des Betriebsrates und EINER Gewerkschaft.
Community-Antworten (17)
01.10.2014 um 15:58 Uhr
aus meiner Sicht: NEIN
Nur was ist die Rechtsfolge wenn es trotzdem passiert?
01.10.2014 um 16:10 Uhr
@paula, ich meine das das so ist >Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. oder http://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/pdf/AK-Datenschutz-online2012.pdf
Allerdings muss ich als AN davon erfahren und natürlich um abstellung ersuchen.
01.10.2014 um 16:19 Uhr
§ 201 StGB?
"§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) (...)"
Es geht dort um das "nichtöffentlich gesprochene" Wort. Davon kann man bei einer Betriebsversammlung von dieser Größe wohl kaum noch sprechen.
01.10.2014 um 16:22 Uhr
§ 201 StGB sehe ich auch nicht. Denn alles was in der Betriebsversammlung gesagt wird ist öffentlich. Außer die Aufnahme erfolgt so, dass einzelne Arbeitnehmer aufgenommen werden wie sie tuscheln. Aber ich sehe es als Datenschutzproblem
01.10.2014 um 16:25 Uhr
War es eine Belegschaftsversammlung oder Betriebsversammlung?
Meiner Meinung nach unzulässig, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Außerdem betriebspolutisch ein absolutes "no go" . Und zwar aus beider Seiten Sicht.
01.10.2014 um 16:58 Uhr
pjöööng. wo im betrvg steht, ab welcher grösse eine betriebsversammlung öffentlich ist? ich sehe das wie multibär und paula
01.10.2014 um 17:29 Uhr
Zitat (Nubbel): "pjöööng. wo im betrvg steht, ab welcher grösse eine betriebsversammlung öffentlich ist?"
Nubbel, dass Du Deine Schimmerlosigkeit immer so gnadenlos zur Schau stellen musst: Die Frage wnn ein Wort öffentlich gesprochen wird und wann nicht ist selbstverständlich keine Frage des BetrVG.
Zitat (Nubbel): "ich sehe das wie multibär und paula"
Ah ja... Das ist doch mal eine klare Aussage...
Zitat (multibär): "ich meine das das so ist >Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird."
Zitat (paula): "§ 201 StGB sehe ich auch nicht. Denn alles was in der Betriebsversammlung gesagt wird ist öffentlich."
01.10.2014 um 18:37 Uhr
§42 Abs 1 betrvg
pjööng, der stammtisch wäre auch was für dich
01.10.2014 um 18:45 Uhr
Nubbel, ich hatte es iregndwie befürchtet. Hast Du schon mal den Begriff der "Betriebsöffentlichkeit" gehört? Ist Deiner Auffassung nach ein vor der Betriebsöffentlichkeit gemachter Redebeitrag dann ein "nicht öffentlich gesprochenes Wort" im Sinne des Strafgesetzbuches?
01.10.2014 um 19:53 Uhr
weisst du, egal was ich jetzt schreibe, ......
du bist doch eh nur auf krawall gebürstet, also halte es wie du meinst.
01.10.2014 um 20:41 Uhr
Auf Artikel 8 Abs. 1 und 2 des GG ZU verweisen würde hier in Verbindung mit dem Versammlungsgesetz wohl zu weit führen um raus zu kristallisieren wann eine Versammlung öffentlich und wann nicht öffentlich ist.
Bleiben wir daher bei unseren Leisten und schauen ins BetrVG. Der zweite kleine Satz in Abs. 1.
§ 42 BetrVG - Betriebsversammlung, Zusammensetzung ... Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Schönen Restabend noch rainerw
01.10.2014 um 20:45 Uhr
Leute es geht um einen strafrechtlichen Begriff.....
01.10.2014 um 21:03 Uhr
@paula Meiner Meinung nach nicht, sofern es, wie hier in einem Gesetzt näher festgelegt worden ist. Aber ich lass mich da auch lesend gerne anders überzeugen.
02.10.2014 um 02:14 Uhr
Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlichen Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist. Dabei ist die Vorstellung des Sprechers maßgeblich.
02.10.2014 um 09:01 Uhr
@ Wahrheit
Prinzipiell wird man davon ausgehen dürfen, dass Redner ihr Einverständnis zur Tonaufnahme haben geben müssen.
Und weil fast alles schonmal vor einem Gericht gelandet ist ...
LAG Düsseldorf 28.03.1980 9 Sa 67/80
- Die heimliche Tonbandaufnahme in einer Betriebsversammlung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer der Versammlung. Sie verletzt auch den Tatbestand des StGB § 201 Abs 1 Nr 1.2. Fertigt jemand heimlich ohne Einverständnis des Betriebsrates in einer Betriebsversammlung eine Tonbandaufzeichnung an, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung. | § 626 BGB, § 201 Abs 1 Nr 1 StGB
02.10.2014 um 09:11 Uhr
Der Betriebsrat scheint aber zumindest von den Aufzeichnungen Kenntnis zu haben, ob er damit einverstanden ist, weiß ich damit allerdings noch nicht...
02.10.2014 um 09:44 Uhr
Man kann sicher über ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nachdenken beim Betriebsrat bzw. den Betriebsräten, wenn es denn alle wussten. Die Frage ist, wer alles gesprochen hat. Man müsste mindestens das Einverständnis aller Redner haben.
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