Erstellt am 22.09.2014 um 16:14 Uhr von Nubbel
nö.
könnte die weiterbildung für den arbeitgeber interessant sein?
Erstellt am 22.09.2014 um 16:18 Uhr von Saarmetaller
Es kommt wohl immer auf die Einzelfallberachtung an.
Arbeitet der Arbeitnehmer z.B. bei einem Heilpraktiker, dann könnte eine Informationspflicht gegeben sein.
Oder steht vielleicht etwas im Arbeitsvertrag hierzu ?
Falls nein, geht es denn Arbeitgeber nix an, was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht.
Erstellt am 22.09.2014 um 16:33 Uhr von Pjöööng
Zitat (Saarmetaller):
"Arbeitet der Arbeitnehmer z.B. bei einem Heilpraktiker, dann könnte eine Informationspflicht gegeben sein."
Woraus sollte die sich ableiten? Da es sich hierbei nur um eine Vorbereitungshandlung für eine spätere Konkurrenztätigkeit handelt, ist das problemlos.
Erstellt am 22.09.2014 um 16:58 Uhr von gironimo
Ich sehe da auch keinerlei Anspruch, den der Arbeitgeber ins Feld führten könnte. Du hast ja im Gegenzug auch keine Ansprüche an ihn.
Erstellt am 22.09.2014 um 17:33 Uhr von AnnaJo
Vielen Dank für die Hilfe!
Erstellt am 22.09.2014 um 18:29 Uhr von Snooker
Und dennoch würde ich schauen ob nicht §37 Abs.7 Oder Bildungsurlaub nach dem jeweiligem Bundesland möglich sind; da hier private Weiterbildung als Aussage zu allgemein verfasst ist.
Erstellt am 22.09.2014 um 18:35 Uhr von Moreno
Heilpraktiker nach 37.7 BetrVG lollllll geile Idee vielleicht auch nach 37.6 BetrVG? Jeder Betriebsrat braucht doch nenn eigenen Heilpraktiker:-) Super Idee Snooker!
Erstellt am 22.09.2014 um 18:59 Uhr von Snooker
@Moreno
Finde ich auch :-)
http://www.freieheilpraktiker.com/Heilpraktikerinfo/Ueber-uns-/Aus--und-Weiterbildung.html
deshalb les oder scroll einfach bis zu passenden stelle.
Und wenn man nähere Infos hätte und vielleicht doch einen Bezug zur Arbeit findet könnte man vielleicht sogar schauen ob der BR hier nicht das WeGeBAU Programm ins leben rufen könnte.
Moreno, nu kannste weiter grinsen.
Erstellt am 22.09.2014 um 19:23 Uhr von Moreno
Oh ja Snooker hab Dich ja gern aber die Idee ne Heilpraktikerausbildung nach 37.7 zu versuchen da muss man ja schon andere Sachen als hömopatisches reingepfiffen haben?
Erstellt am 22.09.2014 um 19:30 Uhr von Snooker
Kennst Du oder ich den Betrieb um den es hier geht und auch die näheren Umstände? Wwnn nicht sag niemals nie. Ich würde mich hier weder in der einen noch in der anderen Richtung festlegen sondern nur sagen was sein Könnte, solange keine näheren Umstände bekannt sind.
Und nu hab ich Nachtruhe.
Erstellt am 22.09.2014 um 19:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (Snooker):
"http://www.freieheilpraktiker.com/Heilpraktikerinfo/Ueber-uns-/Aus--und-Weiterbildung.html
deshalb les oder scroll einfach bis zu passenden stelle."
Ich für meinen Teil kann da keine passende Stelle finden. Welche wäre es denn Deiner Meinung nach?
Erstellt am 22.09.2014 um 19:36 Uhr von gironimo
Also da kann ich auch keinen Zusammenhang zum § 37 BetrVG erkennen. Schon eher dann zu §§ 96 ff BetrVG, wenn zwischen derzeitiger Tätigkeit und Ausbildung ein Zusammenhang erkennbar ist und die zu erwartende Förderung nicht nur aus guten Wünschen besteht........
Bildungsurlaub schon eher (sofern es in dem Bundesland so etwas gibt) - aber die Ausbildung läuft ja am Abend und Wochenende - naja vielleicht zur Prüfung.
Erstellt am 22.09.2014 um 19:43 Uhr von Moreno
Na ich glaub Snooker ist müde lach die Nachruhe ist wohl verdient!
Erstellt am 22.09.2014 um 20:31 Uhr von Nubbel
http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Seminarbeschluss/Beschlussfassung/Freistellung_BR_.pdf
snooker, da solltest du mal reinschauen.
http://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/freistellung/index.php/5115Anerkannte-geeignete-Veranstaltungen-37-Abs-7-BetrVG
Erstellt am 23.09.2014 um 06:59 Uhr von Hoppel
Fassen wir also zusammen:
AnnaJo braucht KEINE Erlaubnis des AG, um sich zur Heilprakterin ausbilden lassen zu können.
AnnaJo muss dem AG auch nicht mitteilen, dass sie sich weiterbildet.
AnnaJo kann vom §37 Abs.7 BetrVG keinen Gebrauch machen.
AnnaJo wird u.U. vom Bildungsurlaub Gebrauch machen können; aber bis auf Berlin setzen alle Bundesländer mit Bildungsurlaubsgesetz eine zusammenhängende Dauer der Bildungsmaßnahme von mind. 3 Tagen voraus
> https:www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/studium/bildungsurlaub.pdf
Erstellt am 23.09.2014 um 12:54 Uhr von Snooker
@AnnaJo
oder schau noch hier rein, da man anhand deiner knappen Angaben eh nicht weiß wo man Dich einordnen könnte.
https:bildungsportal.verdi.de/freie_seite.php3?lang=1&hauptkategorie=bildungsangebote&unterkategorie=freistellung
Ein Moreno kann uns derweilen ja mal erklären warum man keine Weiterbildung zum Heilpraktiker besuchen kann, oder besser noch warum es diese nicht geben soll. Anders kann man seine Aussage eh nicht verstehen.
Verstehen wird er ganz bestimmt nicht wenn ich schon wieder gutes nächtle sage. Dies hat nämlich genau wie gestern nicht immer was mit Müdigkeit zu tun, sondern eher mit Pflichtbewusstsein. Wenn man nämlich 44 to über die Straße kutschiert über 9 Stunden, dann sollte man auch in den Ruhezeiten für ausreichend schlaf sorgen. Sonst wird´s nämlich nix mit dem gesund Heimkommen am Wochenende.
Erstellt am 23.09.2014 um 13:58 Uhr von Nubbel
Ein Moreno kann uns derweilen ja mal erklären warum man keine Weiterbildung zum Heilpraktiker besuchen kann, oder besser noch warum es diese nicht geben soll. Anders kann man seine Aussage eh nicht verstehen.
snooker, schlaf erst mal. du bist der einzige, der morenos aussage gerne falsch verstehen möchte.
Erstellt am 23.09.2014 um 14:40 Uhr von moreno
Was man kann keine Fortbildung zum Heilpraktiker besuchen oder es diese nicht gibt????
Snooker das hab ich bestimmt nicht geschrieben aber:
Nach 37.7 wird's nix:
Was sind „geeignete“ Veranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG?
Träger solcher Bildungsmaßnahmen können Gewerkschaften, aber auch Arbeitgeberverbände, Kirchen, Privatunternehmen oder sonstige Einrichtungen sein, wenn sie die Gewähr dafür bieten, eine im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignete Veranstaltung durchzuführen. Eine Überprüfung der inhaltlichen Eignung der Schulungsmaßnahme erfolgt nicht durch den Arbeitgeber. Hierfür ist allein die oberste Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Der jeweilige Träger eines Seminars muss bei dieser ein Anerkennungsverfahren einleiten. Dabei werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände angehört. Letztere legen in aller Regel Einspruch ein, wenn in dem geplanten Seminar Themen behandelt werden sollen, die nicht im Aufgabenkatalog eines Betriebsrates oder einer Jugendvertretung nach dem BetrVG enthalten sind. Nach Prüfung und Anhörung erteilt die Arbeitsbehörde einen Bescheid mit einem Aktenzeichen, z.B. I6/2533/4/09, auch Anerkennungsnummer genannt.
Wenn mir irgend jemand eine Heilpraktiker Ausbildung nach 37.7 BetrVG zeigt bin ich jederzeit bereit dies zu glauben :-) aber vorher nicht!!!!
Erstellt am 23.09.2014 um 14:52 Uhr von Pjöööng
Ach, das ist doch wieder die übliche Snooker-Rabulistik. Er bringt alle möglichen Links zum 37(7) und "argumentiert" dann, dass dort nirgendwo steht, dass die Fortbildung zum Heilpraktiker nicht geeignet sei (und impliziert damit die Eignung),
Dabei ignoriert er, dass diese Veranstaltungen "von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt" sein müssen. Ob die wohl über Heilpraktiker-Ausbildungen beraten?
Falls einem der Gesetzestext nicht genug Erleuchtung bringt, lohnt es manches Mal in eine einschlägigen Kommentar zu schauen. FESTL sagt dazu z.B.:
"Die oberste Landesbehörde darf nur geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen anerkennen. (...) Obwohl das Gesetz keinen ausdrücklichen Bezugspunkt der Eignung der Veranstaltung nennt, fallen nur solche Veranstaltungen unter die Regelung des Abs. 7, die Kenntnisse vermitteln, die einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug haben. (...) Dies ergibt sich ... insbesondere aus dem Gesichtspunkt, dass die BRMitgl. in einer gegen den $ 78 BetrVG verstoßenden Weise gegenüber anderen ArbN begünstigt würden, wenn sie an allgemeinen, nicht in Zusammenhang mit ihrem Amt stehenden Schulungsmaßnahmen teilnehmen dürften. Schulungsveranstaltungen die der Allgemeinbildung der BRMitgl. dienen, sind nicht geeignet iS von Abs. 7 anzusehen."