Ordnung im Betrieb und Arbeitsverhalten
Hallo zusammen, Kurze frage. Wir sind ein 3 Gremium in einem Einzelhandel Betrieb. Im Eingangsbereich haben wir aus verschiedenen Bereiche Waren in Kisten präsentiert. Nun verlangt der AG das man regelmäßig den Bereich kontrolliert und sauber hält. So weit so gut das gehört zu den Aufgaben. Aber jetzt hat er eine liste ausgehängt in der sich die Mitarbeiter nach erfolgtrt Kontrolle mit Datum und Uhrzeit eintragen müssen. Nach meiner Meinung ist das Mitbestimmungsrecht nach 87 Ordnung im Betrieb. Unser BRV meint aber es handelt sich um eine normale Arbeitsanweisung. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (43)
20.09.2014 um 11:24 Uhr
Ich sehe hier die Mitbestimmung des § 94 BetrVG, Personalfragebogen. Hier werden ja systematisch personenbeziehbare Daten erfasst.
Also wären z.B. die Fragen zu klären, was denn mit den Daten geschieht und was ist, wenn jemand nicht oder falsch eingetragen hat usw.
20.09.2014 um 15:23 Uhr
Aus meiner Sicht weder das eine noch das andere. Für die Diskussion mit dem Arbeitgeber würde ich es aber mal behaupten
20.09.2014 um 16:12 Uhr
Bis hierhin erst mal danke. Da die Uhrzeit in der die Kontrolle erfolgen muss fest gelegt ist wird meiner Meinung nach das arbeitsverhalten kontrolliert. Es wäre wirklich fest zu stellen was passiert wenn sich jemand eingetragen hat und 1 Minute später kommt ein Kunde vom gegenüber liegenden mc Donalds und wirft seine leere Tüte dahin.
20.09.2014 um 17:35 Uhr
@Mario
dann wird man darüber reden müssen. Dass der AG die Arbeitsleistung kontrolliert ist erst einmal legitim. Der AG zahlt Geld und der AN muss etwas dafür tun und ob er das tut darf der AG nachhalten.
Interessant wird es bei maschineller Kontrolle denn dann gibt es ein MBR. Bei manueller Kontrolle wäre für mich die Frage was passiert mit den Daten.
Über das MBR kann man sicher streiten aber so wie sich die Rechtsprechung da aufgestellt hat schaut es eher schlecht aus.
20.09.2014 um 17:38 Uhr
zur Ergänzung:
Zitat aus Däubler, Kommentar zum § 94 BetrVG: Als Fragebogen werden formularmäßig gefasste Zusammenstellungen von auszufüllenden (...) Fragen verstanden, die Aufschluss über die Person (...) geben sollen.
Die Vorschrift findet auf alle formalisierten (...) Informationserhebungen des AG im Hinblick auf AN-Daten Anwendung.
--
Da es bei der Mitbestimmung nicht nur um Art der Fragen und Erhebungsvorschriften geht, sondern auch um den Verwendungszweck, solltet Ihr Eurem AG erst dann das o.k. geben, wenn alle Fragestellungen mit dem BR geklärt und geregelt sind.
Unser BRV meint aber es handelt sich um eine normale Arbeitsanweisung.< Bitte ihn doch mal, einen Kommentar zum § 94 BetrVG zu lesen.
20.09.2014 um 18:39 Uhr
Der gute Däubler ist aber gerade bei diesen Thema meist alleine mit seiner Meinung
20.09.2014 um 20:14 Uhr
In Bezug auf die Fragestellung kommt auch Fitting zu keinem anderen Schluss.
20.09.2014 um 21:10 Uhr
Aber mit dem Hinweis dass die Rechtsprechung anderer Auffassung ist
20.09.2014 um 21:11 Uhr
Hier wird sehr wohl eine Mitarbeiterkontrolle durch geführt. Im Einzelhandel gibt es keine Unterschiede der normalen Verkaufsregalständen im Laden und den der anderweitig präsentierten Ware. Hier gibt es ja auch nicht voll HACCP im Laden und ein bischen HACCP im Eingangsbereich. Hier werden mehrere erfasste Daten in einem Formular zusammen gefasst. Versucht dahinter zu kommen warum er es hier will und bei den üblichen Regalen im Lade nicht. Solange würde ich dem AG Steine in den Weg legen. Es ist auch unerheblich ob einer zu einem Thema alleine mit seiner Meinung da steht. Entscheidend ist das Endergebniss.
20.09.2014 um 21:36 Uhr
Dürft ich mal das Stichwort "Verkehrssicherungspflicht" in die Runde werfen?
Dann könnte man auch als BR auf die ganz einfache Idee kommen, dass der AG vielleicht einfach nur nachweisen können will, dass er den Eingangsbereich regelmäßig kontrollieren und ggf. Gefahren beseitigen lässt ...
" Nun verlangt der AG das man regelmäßig den Bereich kontrolliert und sauber hält. So weit so gut das gehört zu den Aufgaben.Aber jetzt hat er eine liste ausgehängt in der sich die Mitarbeiter nach erfolgtrt Kontrolle mit Datum und Uhrzeit eintragen müssen. "
Mir fehlt die wohl nötige Phantasie, hier einen Fall für den § 94 BetrVG zu sehen. Weder handelt es sich bei diesem Zettel um einen Personalfragebogen noch ist der Eintrag von Hdz. und Uhrzeit geeignet, diesen Zettel als Beurteilungsbogen sehen zu können. Man sollte eine Kommentierung doch bitte von Beginn an lesen und sich nicht mittendrin irgendwelche Passagen rauspicken, die aber auch rein gar nichts mit dem hier geschilderten Sachverhalt zu tun haben.
Wenden wir uns also dem §87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG zu! "Ordnungs des Betriebs" klingt ja erstmal nicht ganz unwahrscheinlich... Aber was steht in den Kommentaren geschrieben?
Richardi: Nicht unter Mitbestimmungstatbestand fallen Kontrollregelungen über die Erbringung der Arbeitsleistung. > Ausnahme: Überwachung durch technische Einrichtungen.
Fitting: Nicht mitbestimmungspflichtig ist das bloße Registrieren von Arbeitsabläufen, das nicht auf das Verhalten von AN hinwirken soll.
So verwundert´s nicht, dass auch die Arbeitsgerichtsbarkeit urteilt: "So wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei Weisungen zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erteilen kann, steht es ihm frei, ihnen die Dokumentation dieser Tätigkeit aufzuerlegen."
Zitat aus: ArbG Ulm · Beschluss vom 8. Februar 2007 · Az. 1 BV 7/06
20.09.2014 um 21:44 Uhr
Und wenn die Ware dort nicht steht dann brauch nicht dort sauber gehalten werden? Demnach wäre eine Arbeitsleistung auch vorher da gewesen als die Ware dort noch nicht ausgestellt wurde.
20.09.2014 um 21:45 Uhr
Snooker na und?
20.09.2014 um 23:59 Uhr
@ganther Iss jetzt nicht Dein ernst. Was issn dann? Dann darf an diesem Fleck ein Dreckhaufen abgeladen werden und keinem intressiert es? Und warum verlangt der AG nicht diese Vorgabe für jedes Regal in seinem Laden? Und alleine HACCP verlangt an sich schon eine Lückenlose dokumetation; aber nicht nur für einen bestimmten Bereich. Und ohne HACCP und dessen zertifikation keine sogenannten Discounteraktien; und ohne die heutzutage kein Lebensmittelbetrieb mehr Da steckt was anderes dahinter, denn in einem Betrieb gibt es nur ein HACCP, und dessen vorgegebenen Standart.
21.09.2014 um 00:21 Uhr
Natürlich unterliegt das der Mitbestimmung des BR. Allerdings nicht nach § 94 sondern nach § 87 BetrVG.
Auch eine Arbeitsanweisung ist mitbestimmungspflichtig, wenn sie einen kollektiven Bezug hat. Und das ist schon dann der Fall, wenn es nur zwei Personen betrifft. Das ist auch kein Grenzfall, da hier auch andere (Vertreter) betroffen sein könnten. Von daher gehört es zur betrieblichen Ordnung und ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 mitbestimmungspflichtig.
Und wenn ein Hoppel nicht nur Lesen, sondern auch richtig Lesen und Zuordnen könnte, bräuchte er hier auch nicht so einen Müll verbreiten.
Was in diesem Fall eine Ordnung (Sauberkeit), mit einer Verkehrssicherungspflicht gemein haben soll, wird wohl auch sein Geheimnis bleiben.
Zitat Hoppel: „Man sollte eine Kommentierung doch bitte von Beginn an lesen und sich nicht mittendrin irgendwelche Passagen rauspicken, die aber auch rein gar nichts mit dem hier geschilderten Sachverhalt zu tun haben.“
Genau! Wenn man das selbst auch beherzigen würde, käme hier nicht so ein Blödsinn dabei raus.
Und wenn schon Urteile oder Beschlüsse zur Bestätigung herangezogen werden, dann bitte auch solche, die zum Thema auch das richtige Aussagen. BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 63/10 RN 16 FF
Aber wieder einmal typisch. Werturteile über andere abgeben, ohne diese selbst zu erfüllen.
21.09.2014 um 00:30 Uhr
Auch eine Arbeitsanweisung ist mitbestimmungspflichtig, wenn sie einen kollektiven Bezug hat.
ich dachte du alternde hoppelnde pfeife wärst........
21.09.2014 um 03:06 Uhr
Und, was willst Du damit jetzt Sagen?
Von Aufräumdiensten mit anschließenden Putzdiensten, die auch noch schriftlich beglaubigt werden müssen, vermag ich dort nichts zu erkennen.
„ich dachte du alternde hoppelnde pfeife wärst........“ Was hast Du gedacht?
Doch nicht etwa, dass ich mich von einer Überkandidelten Vokabularkoriphähe ins Bockshorn jagen lasse? Mitnichten. Wer das hofft, sollte sich ein anderes Hobby zulegen.
Es ist leider so, dass fehlender persönlicher Anstand zwar erlernt, aber leider nicht reglementiert werden kann; erst recht dann nicht, wenn sich durch einen Konformitätsdruck einer Bezugsgruppe die einen gewissen Konformismus pflegt, ein bestimmtes Verhalten erwartet wird oder gar zum Standard gehört; und man dieses hier bestätigen oder sich daraus sogar hervorheben will.
Neben fehlgeleiteten Genen dürfte hier zusätzlich auch eine strukturelle Dissoziation ein Grund für ein derartiges Verhalten sein.
Bei http://idw-online.de/de/news602866 wurde hierzu so einiges festgestellt.
Da die Hoffnung leider gestorben ist, fängt der Spaß jetzt erst so richtig an. Zumindest für mich.
21.09.2014 um 03:54 Uhr
OMG so viel Ignoranz und Unwissenheit
21.09.2014 um 09:50 Uhr
@ Rheinpfeife
Kompliment! Da hast Du tatsächlich ein Urteil gefunden, das etwas zum Sachverhalt aussagt.
"Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen."
Aber Du hast ja auf die RN 16ff hingewiesen:
RN 16: "Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 57, BAGE 127, 146).
Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 101, 216). Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können.
RN 17: Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen.
Das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer soll jedoch nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts von einer Beteiligung des Betriebsrates frei sein. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen danach alle Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu betrachten sind. Es ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb auch solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG 11.06.2002, 1 ABR 46/01)."
Und jetzt wird´s richtig lustig. In der Begründung des ArbG Ulm ist doch tatsächlich zu lesen :
"Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen.
Nach der Senatsrechtsprechung besteht aber kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen nur solche Weisungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 a aa der Gründe mwN, BAGE 109, 235).
Hingegen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten."
... der Beschluss des ArbG Ulm ist tatsächlich vollkommen ungeeignet, etwas zur Klärung des hier angefragten Sachverhalts beizutragen.
Auch die Streitfrage "Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet ist, die Anweisung vom 28.2.2006 zurückzunehmen und es zu unterlassen hat, Arbeitnehmer anzuweisen, ihre Tätigkeit täglich ausnahmslos zu dokumentieren und ob ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten Ziffer 1 hierzu besteht." geht völlig fehl. Soll die Tätigkeit in diesem Einzelhandel doch überhaupt nicht lückenlos dokumentiert werden ...
@ Mario
Dieser BR hat die Streitigkeit übrigens verloren! Ich glaube auch nicht daran, dass es Euch in einer Einigungsstelle oder einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gelingen wird, die Maßnahme im Sinne der Nr.1 "Ordnung des Betriebs" verkaufen zu können. Aber Versuch macht klug!
21.09.2014 um 12:53 Uhr
Der BR hat es doch recht einfach. Er fordert seine Mitbestimmung ein. Lehnt der AG ab, ruft man die E-Stelle an. Und da wird erst einmal geprüft, ob sie zuständig ist. Dann weiß man es.
By the way: Ich sehe auch die Mitbestimmung.
21.09.2014 um 13:25 Uhr
Da habe ich ja was los getreten :-) verkehrssicherheit: sehe ich nicht ganz so denn es geht hauptsächlich nicht um Müll auf dem Boden sonder um die Sauberkeit und Ordnung der präsentierten waren in den Kisten und darum das sie ständig voll zu sein sind. Kollektiv deswegen weil die Präsentation wechselt und es alle Abteilungen treffen könnte. Noch mal zum Verständnis Ordnung Sauberkeit und Funktionsfähigkeit der Ware gehört natürlich zu den Arbeitsvertrag Pflichten eines jeden Verkäufer das steht völlige außer Frage. Das die Arbeitsleistung kontrolliert werden kann auch. Aber eine liste wo man zu festgeschrieben Zeiten eine Kontrolle durch zu führen hat egal was gerade in der Abteilung zu ist steht auf einem ganz anderen Blatt.
21.09.2014 um 13:55 Uhr
Mario lese was hoppel schreibt und dir wird geholfen. Dass der AG das dokumentiert haben will reicht eben nicht aus für das MBR
21.09.2014 um 14:31 Uhr
@ Mario
Keine Sorge, DU hast hier überhaupt nichts losgetreten. :-)
"Aber eine liste wo man zu festgeschrieben Zeiten eine Kontrolle durch zu führen hat egal was gerade in der Abteilung zu ist steht auf einem ganz anderen Blatt."
Was hindert Euch denn daran, dem wortwörtlichen Willen des AG Folge zu leisten?
Wenn ein AN aus Abteilung X um z.B. 11 Uhr noch mit anderen Tätigkeiten in seiner Abteilung beschäftigt ist, wird diese Tätigkeit halt ohne Wenn & Aber unterbrochen und der Eingangsbereich wie vom AG gewünscht kontrolliert, ggf. Waren aufgefüllt, auf dem Zettel neben der Uhrzeit das Hdz. vermerkt und fertig.
Der AG wird sehr schnell merken, ob seine Anweisung der betrieblichen Praxis stand hält oder nicht. :-)
Als BR könnte man das Thema dann einfach mal im nächsten Monatsgespräch anbringen und anhand konkreter Beispiele anmerken, dass sich die Anweisung als nicht praxistauglich erwiesen hat (falls es dann solche Beispiele gibt) und man sich doch gerne gemeinsam darüber beraten kann, welche Umsetzungsmöglichkeiten realistisch sind.
22.09.2014 um 13:07 Uhr
Hallo Mario, würden Eure KollegInnen denn auch bereit sein, Überlastungsanzeigen zu schreiben, wenn sie es zum vereinbarten Zeitpunkt nicht schaffen, die "Ordnungspflicht" zu erfüllen? Ich glaube das Pochen auf MBR, die recht fraglich erscheinen, bringt Euch hier nicht weiter. Da bin ich bei Hoppel, dass man den AG mit eigenen Anweisungen schlagen muss ;)
Eine Beschwerde der KollegInnen würde dem BR auch Spielraum geben, da könnte man auch handeln... LG Lotte
22.09.2014 um 21:22 Uhr
Im Grunde schliesse ich mich meinen Vorrednern da an. Das Einzigste was mich daran stört ist die Aussage" die Ware im Eingangsbereich" Warum soll nur mit der Ware im Eingangsbereich so verfahren werden und nicht mit jeglicher Ware bei euch im Haus? dies würde ich zunächst mal hinterfragen als BR:
22.09.2014 um 21:58 Uhr
@lotte na klar ne Überlastungsanzeige weil der Arbeitnehmer nach seiner Arbeit noch Uhrzeit und Unterschrift machen soll ganz Klasse Idee Vielleicht noch ne Überlastungsanzeige weil man sich den Hosenstall vorm Pinkeln auf machen sollte? :-)
22.09.2014 um 22:18 Uhr
überlastungsanzeigen müssen jetzt für alles herhalten?
23.09.2014 um 14:27 Uhr
Moreno, es ging darum, dass die AN es zum vereinbarten Zeitpunkt nicht schaffen. Gibt es einen Grund für Deinen unsachlichen Beitrag? Ist das jetzt hier Usus? LG Lotte
23.09.2014 um 16:03 Uhr
wer sagt denn, dass sie es nicht schaffen?
keiner.
es geht dem br um die kontrolle und die mitbestimmung.
und das du dich hier über " unsachlich" beschwerst ist erstaunlich, da du sonst doch auch auf unsachliche zeitgenossen abfährst.
23.09.2014 um 17:15 Uhr
Eine Überlastungsanzeige ist hier auch meines Erachtens nicht relevant. Überlastungsanzeigen sind dann zu erstatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit vorliegt. Hier geht es einzig und alleine darum, dass der Arbeitgeber die Wichtigkeit der einzelnen Aufgaben festlegen muss. Und wenn es zwingend ist, dass der "Welcome-Merchandiser" zwischen 10:59 und 11:01 kontrolliert und gerichtet wird, dann kann eben zur gleichen Zeit der Leergutannahmeautomat nicht enststört werden.
23.09.2014 um 18:03 Uhr
Hallo, ich zitiere mal Mario: "Aber eine liste wo man zu festgeschrieben Zeiten eine Kontrolle durch zu führen hat egal was gerade in der Abteilung zu ist steht auf einem ganz anderen Blatt."
Wenn das nicht zu Überlastung führen kann und zu persönlichen Stress = Gesundheit, dann weiß ich es nicht. LG Lotte
nubbel, auf wen ich abfahre weißt Du schon sehr, sehr lange nicht mehr. Und das ist bei Deiner Mentalität auch gut so. (sorry an alle anderen, musste mal geschrieben werden)
23.09.2014 um 19:50 Uhr
Lotte,
bei der Überlastungsanzeige geht es nicht um den persönlichen Stress des Arbeitnehmers. Es geht darum, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr vollständig erfüllen kann und dadurch (durch diesen Mangel) die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Überlastungsanzeigen sind ein typisches Instrument in der Pflege. Wenn dort durch immer mehr Aufgaben keine Zeit mehr bleibt, die Patienten ausreichend zu betreuen und dadurch die Gefahr besteht, dass Patienten vernachlässigt werden, dann muss der AN dem Arbeitgeber mitteilen, dass er nicht mehr in der Lage ist, die gesundheit und die Sicherheit der ihm anvertrauten Patienten zu gewährleisten.
24.09.2014 um 00:27 Uhr
Lotte es geht hier um Mitbestimmung des Betriebsrat und nicht um Überlastung am Arbeitsplatz. In diesem Fall von ner Überlastungsanzeige zu reden verhöhnt dieses Instrument auf ne Gefahrensituation am Arbeitsplatz hinzuweisen! Übrigens sollte man auch mal mit einem lockeren Spruch leben können bei der Betriebsratsarbeit und erst Recht in diesem Forum.
24.09.2014 um 13:38 Uhr
Hallo, wenn aber doch festgestellt wurde, dass die MB des BR nicht greift und ich als BR trotzdem etwas ändern will, muss ich doch andere Wege gehen.
Ob die Ü-Anzeige der richtige Weg ist, kann man dann erst vor Ort richtig beurteilen, denke ich. Aber hier gleich alles abzubügeln schafft keinen Raum für Ideen. Das finde ich schade. Und ein lockerer Spruch war das nicht moreno, das war einfach nur diskriminierend und zwar auf eine ganz eklige Art.
Und als BR sollte ich mich dagegen zu wehren wissen und es nicht "abkönnen" wie Du es formulierst. Gruß Lotte
24.09.2014 um 14:21 Uhr
Oh Lotte Du kapierst es einfach nicht!!!!!!!! Wer soll denn gefährdet sein wenn ein Arbeitnehmer Datum und Uhrzeit nach ner normalen Kontrolle abzeichnen muss????? !. Der Arbeitnehmer könnte ne Sehnscheidenentzündung bekommen????? 2. In dieser Zeit könnte eine Banane im Regal liegen bleiben und sterben??????
Mann Mann oder besser Frau Frau
Was der Arbeitgeber denkt wenn er da ne Überlastungsanzeige bekommt kann ich mir denken dies hier zu schreiben wär ja wieder diskriminierend!!!! :-)
24.09.2014 um 16:23 Uhr
moreno, ich empfehle Dir, mal Überlastungsanzeige zu googeln. Vielleicht wird Dir dann klar, dass Überlastungsanzeigen nicht nur bei Gefährdungen geschrieben werden.
Z. B. : "Arbeitnehmer und Beamte sehen sich außerstande, die ihnen übertragenen Arbeiten bestmöglich zu erledigen. Ihre Belastungsgrenze ist erreicht oder bereits überschritten."
Bei Mario verlangt ein Arbeitgeber, alles stehen und liegen zu lassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regale zu säubern. Also kann der Kollege nicht weiter bedienen, wenn er im Kundengespräch ist oder die Arbeitsanweisung "Regale säubern"nicht ausführen.
Es geht hier nicht um eine Gefährdungsanzeige, sondern um Arbeitsüberlastung weil zwei Aufgaben eigentlich gleichzeitig erledigt werden sollen = Überlastungsanzeige.
Ich beharre auch gar nicht darauf, dass es so ist, aber ob es so ist oder nicht kann nur der BR vor Ort entscheiden, nicht Du.
24.09.2014 um 16:35 Uhr
@Moreno
Ich glaube einfach Du hast Null Ahnung wie es in den Einzelhandelsläden zu geht; und nicht nur dort auch in den Logistikzentren die ich tag täglich mit Lebensmitteln und Stückgut beliefer. Auch habe ich schon Aufhebungsverträge für solche Mitarbeiter entworfen weil sie psychisch einfach nicht mehr in der Lage dazu waren. Um mal einen Einblick zu gewähren: MA die sich zum Gang zur Toilette abmelden müssen. Ist der Vorgesetzte gerade nicht im Haus kann man halt nicht gehen. Lehrlinge die 40 Tage Urlaub vor sich her scheiben, plus 200 Überstunden (ich habe übrigens per Aufhebungsvertag erreicht das der Urlaub ausbezahlt wurde wie auch die Überstunden und die MA Monate bezahlt freigestellt wurde. Das was man immer so in der Presse an Negativschlagzeilen liest, ist nur ein Bruchteil an dem was sich tatsächlich dort abspielt. Hör also auf hier den Allwissenden zu spielen.
@Pjöööng Zeig mir bitte die Passage wo steht das Überlastungsanzeigen explizit nur bei Gesundheitsgefährdungen, sei es für sich selber oder den Ummenschen der involviert ist. Was heißt das Wort Überlastung? Mehr als üblich. Mehr als Normal. Mehr als eigentlich vor gegeben. Und wenn dies Faktore oder nur ein davon zu trifft, dann kann man nicht bei Überlastung von psychischen Druck sprechen? Weiter könnte man untersuchen was sind die Ausläufer eines Burn Out. Ich hoffe für die die einfach so hier drüber weg wischen wollen nur das sie nicht selber mal in diese Spirale gelangen, denn nur dann erfahren sie wie wichtig Hilfe von außen ist. Und das nur auf schreiben von diesem einem Regal ist ein Legostein vom ganzem Schloss. Und noch immer ist die Frage nicht beantwortet, warum das aufschreiben bei dem Regal und nicht bei jedem Regal mit Ware im Laden.
24.09.2014 um 17:03 Uhr
@ snooker kurz die Argumente des AG warum der Eingang Zitat:" der eingangsbereich ist die Visitenkarten der Filiale und wichtig für den ersten Eindruck. Deswegen hat er Priorität vor allen anderen Regalen und muss stets aufgeräumt und volle Kisten haben." Alles was bis jetzt geschrieben wurde war hilfreich. Natürlich muss ich mir jetzt einen Überblick verschaffen und mit meinen Argumenten das Gremium überzeugen. Das ist halt Demokratie! Ich bin BR geworden um meine Kollegen zu helfen und sie zu schützen das ist mein einziger beweggrund gewesen ich sorge mich nur darum das diese Liste zum Nachteile für den Mitarbeiter ausgelegt werden kann. Wer weiß vieleicht kommt man auf die Idee die Leute ab zu mahnen wenn sie nicht pünktlich unterschreiben oder wenn nicht alles so ist wie sich der AG vorstellt. Weiß ich was er mit dieser Liste noch alles bezwecken möcht?
24.09.2014 um 17:59 Uhr
@Mario Deine Besorgnis ist hier ja auch begründet. Wenn Du aber deinen letzten Text liest, hast Du Dir die Antwort ja schon selbst gegeben
@ snooker kurz die Argumente des AG warum der Eingang Zitat:" der eingangsbereich ist die Visitenkarten der Filiale und wichtig für den ersten Eindruck.
Schauen wir mal in die Definition: Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Ordnung des Betriebs betrifft die innere soziale Ordnung des Betriebs, die das Zusammenwirken und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regelt. Nicht zu den Fragen der Ordnung des Betriebs rechnen Anweisungen des Arbeitgebers, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer (Konkretisierung der Arbeitspflicht) betreffen (arbeitsnotwendige Maßnahmen).
Fangen wir hier mal hinten an. Ist diese Tätigkeit wirklich eine arbeitsnotwendige Maßnahme? Bei arbeitsnotwendiger Maßnahme sollte man vorerst alles in Betracht ziehen, jedoch nicht vordergründig," das ist was für´s Auge". Ist das nämlich der Fall, wird die Ordung und das Verhalten der Arbeitnehmer versucht zu konkretisieren. Und da kommen wir in die Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Nr 1 ------zumal dies nur bei dem einem Regal vordergründig angewiesen werden soll. Und aus diesem Grunde sollte der BR sagen, nein Chef so nicht. Wir können uns auf was einigen da es der Mitbestimmung unterliegt, aber einfach anweisen ist nicht.Besteht er dennoch auf seiner Meinung, kommen die MA der Aufforderung erst einmal nach. Der AG ist aber angehalten der Rechtsweg ein zu halten. Tut er dies nicht erwirkt der BR eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Maßnahme beim Arbeitsgericht.
Das Ganze gilt aber nur wenn hier im Eingangsbereich, NACHTRÄGLICH, andere Vorschriften gelten sollen, als wie vorab in allen anderen Bereichen.
Das Ganze gilt aber nur wenn hier für den Eingangsbereich andere arbeits-und Verhaltensvorschriften gelten sollen als wie bisher in den anderen Bereichen.
24.09.2014 um 21:05 Uhr
@lotte seit wann entscheidet denn der Betriebsrat wann und wo eine Überlastungsanzeige geschrieben wird? Google mal lieber noch mal! Snooker ich habe nie gesagt das es keine Überlastung im Einzelhandel gibt sondern das es keinen Arbeitnehmer mehr belastet wenn der Chef sagt um neun Uhr will ich das Regal im Eingangsbereich voll und aufgeräumt haben dann bleibt eben ein Regal leer oder ne andere Arbeit bleibt liegen. Das ist die Entscheidung des Arbeitgebers! Bei der ausgehängten Liste die ein Arbeitnehmer abzeichnen soll würde ich auch Mitbestimmung einfordern :-)
24.09.2014 um 23:32 Uhr
Für wahr Moreno, der BR bestimmt nicht wer wann eine Überlastungsanzeige schreibt.---sofern es dies in einem Betrieb überhaupt gibt oder bekannt ist das es diese Möglichkeit überhaupt gibt. Nur gibt es diese Möglichkeit bisher noch nicht ist ein BR hier in Form und Art einer möglichen Einführung einer solchen mit im Boot. Auf einer ausgehängten Liste würde ich mich auch mit BR weigern zu unterschreiben. ÖFFENTLICH------EINSICHT FÜR JEDERMANN-----DATENSCHUTZ
24.09.2014 um 23:52 Uhr
oh mann, unser dreamteam.
moreno, da bringst du die beiden jetzt nicht mehr runter.
lotte, du glaubst gar nicht, wie egal es mir ist, wer auf dich noch steht. nur schade, das alles so verlottert ist.
25.09.2014 um 18:27 Uhr
Dieser Beitrag wird immer grandioser... Langsam sollte man ihn verfilmen...
Zitat (Ihrwisstschonwer): "Bei arbeitsnotwendiger Maßnahme sollte man vorerst alles in Betracht ziehen, jedoch nicht vordergründig," das ist was für´s Auge". Ist das nämlich der Fall, wird die Ordung und das Verhalten der Arbeitnehmer versucht zu konkretisieren."
Stammt das aus dem neuen "Orion, Riedo, Norweger; Betriebsverfassungsgesetz neu kommentiert"?
Wenn mein Lieblingsitaliener sein Personal anweist, eine neue Tischdecke aufzulegen, wenn die Gäste den Tisch verlassen haben, dann ist das eine Arbeitsanweisung und hat nichts mit "Ordnung im Betrieb" zu tun!
25.09.2014 um 19:36 Uhr
das mag sein. wenn er aber gerade einem anderen gast einen wein servieren wollte, wird er, wenn es nach lotte geht, nichts von beidem tun, sondern wird erst mal ne überlastungsanzeige schreiben
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Pflanzen und Getränke am Arbeitsplatz - Betrifft das die betriebliche Ordung und dadurch ein Mitbestimmungsrecht?
ÄlterHallo zusammen, wir haben als Beriebsrat folgende Fragestellung: Betrifft folgender Sachverhalt die betriebliche Ordung und wird dadurch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates begründet? W
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
ÄlterIch habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend
Umfrage ohne Zustimmung des BR
ÄlterHallo an alle, in unserem Unternehmen wurde eine Umfrage durchgeführt, die zum einen eine Produktumfrage darstellt, aber auf der anderen Seite auch klare Fragen nach dem Arbeitsverhalten des AD beinh
Befangenheit des BR bei Vertretung eines Mitarbeiters
ÄlterEine Mitarbeiterin wurde zu einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten gerufen. Sie wählte eine Person ihres Vertrauens aus dem BR, der sie begleiten sollte. Der Vorgesetzte lehnte dieses BR-Mitglied ab, l