@ Rheinpfeife
Kompliment! Da hast Du tatsächlich ein Urteil gefunden, das etwas zum Sachverhalt aussagt.
"Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen."
Aber Du hast ja auf die RN 16ff hingewiesen:
RN 16: "Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 57, BAGE 127, 146).
Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 101, 216). Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können.
RN 17: Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen.
Das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer soll jedoch nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts von einer Beteiligung des Betriebsrates frei sein. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen danach alle Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu betrachten sind. Es ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb auch solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG 11.06.2002, 1 ABR 46/01)."
Und jetzt wird´s richtig lustig. In der Begründung des ArbG Ulm ist doch tatsächlich zu lesen :
"Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen.
Nach der Senatsrechtsprechung besteht aber kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen nur solche Weisungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 a aa der Gründe mwN, BAGE 109, 235).
Hingegen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten."
... der Beschluss des ArbG Ulm ist tatsächlich vollkommen ungeeignet, etwas zur Klärung des hier angefragten Sachverhalts beizutragen.
Auch die Streitfrage "Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet ist, die Anweisung vom 28.2.2006 zurückzunehmen und es zu unterlassen hat, Arbeitnehmer anzuweisen, ihre Tätigkeit täglich ausnahmslos zu dokumentieren und ob ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten Ziffer 1 hierzu besteht." geht völlig fehl. Soll die Tätigkeit in diesem Einzelhandel doch überhaupt nicht lückenlos dokumentiert werden ...
@ Mario
Dieser BR hat die Streitigkeit übrigens verloren! Ich glaube auch nicht daran, dass es Euch in einer Einigungsstelle oder einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gelingen wird, die Maßnahme im Sinne der Nr.1 "Ordnung des Betriebs" verkaufen zu können. Aber Versuch macht klug!