@GeraldF
hat peanuts doch geschrieben:
§ 23 Abs.3
3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Bei dem § 121 bin ich mir, mit Verlaub, nicht sicher, ob dieser anwendbar ist, da für die Verhängung von Bußgeldern ausschließlich die §§ 90, 92, 99, 106, 108, 110, 111 genannt sind, es sich hier aber, laut Kommentierung, um einen Verstoß nach § 87 1 handelt. Aber vielleicht habe ich die Kommentierung zu diesem § auch nicht gründlich genug gelesen.
Ich würde Euch raten, für die weitere Vorgehensweise Kontakt zu einem Anwalt oder der Gewerkschaft aufzunehmen, damit Ihr richtig beraten werdet. Tatenlos dulden würde ich es an Eurer Stelle nicht.