Umfrage ohne Zustimmung des BR
Hallo an alle, in unserem Unternehmen wurde eine Umfrage durchgeführt, die zum einen eine Produktumfrage darstellt, aber auf der anderen Seite auch klare Fragen nach dem Arbeitsverhalten des AD beinhaltet. Der BR wurde nicht darüber infomiert und hat auch nicht zugestimmt. Meine Frage ist hier:
- Ist es generell mitbestimmungspflichitg?
- Welche Möglichkeiten der Sanktion gibt es?
Viele Grüße Gerald
Community-Antworten (6)
16.08.2009 um 12:26 Uhr
Eine MA-Befragung durch den AG unterliegt nicht zwingend dem MBR, es kommt auf die Fragen an.
Zu prüfen ist, ob die §§ 94 und 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG betroffen sind.
Als Sanktion kommen ggf. §§ 23, 121 BetrVG oder eine EV in Betracht.
16.08.2009 um 13:05 Uhr
@GeraldF
...klare Fragen nach dem Arbeitsverhalten des AD
Den Begriff "AD" kenne ich, doch sofern es sich um einen AN des Betriebes handelt, wäre hier der Fragenbogen mitbestimmungpflichtig gewesen.
Wenn dem so ist, dem AG die Auswertung und Nutzung der Daten untersagen, notfalls mit Hilfe des ArbG
16.08.2009 um 18:14 Uhr
@erwin: Es handelt sich um den Außendienst, also ganz normale Arbeitnehmer des Betriebes.
@peanuts: Es handelt sich nicht um eine interne Befragung sondern um eine externe Kundenbefragung durch eine Marktforschungsinstitut.
Viele Grüße und danke für die bereits erhaltenen Antworten Gerald
17.08.2009 um 09:26 Uhr
@GeraldF hier ein Auszug aus dem DKK zu § 87 1.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch, wenn Kundenbefragungen durchgeführt werden, die Aufschluss über das AN-Verhalten geben sollen (vgl. Däubler, AiB 01, 208 [220, 223: Zur Einführung des Konzepts »Balanced Scorecard«];
Streitigkeiten:
Kann in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Übereinstimmung zwischen AG und BR nicht erzielt werden, trifft die ESt. eine verbindliche Entscheidung. Sie kann grundsätzlich sowohl vom AG als auch vom BR angerufen werden. Haben die TV-Parteien die Bildung einer tariflichen Schlichtungsstelle bestimmt (§ 76 Abs. 8), übernimmt diese im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die Funktion der ESt. Die Zuständigkeit der ESt. entspricht dem Umfang des Mitbestimmungsrechts des BR. Auf die Art der Streitigkeit kommt es dabei nicht an. Die ESt. entscheidet beispielsweise sowohl über kollektive als auch individuelle Streitigkeiten, über formelle und materielle Arbeitsbedingungen und über die Ausübung des Mitbeurteilungsrechts im Einzelfall (vgl. u. a. Fitting, Rn. 591; GK-Wiese, Rn. 1072). Darüber hinaus hat die ESt. nicht nur sog. Regelungsstreitigkeiten beizulegen; sie entscheidet vielmehr im Rahmen ihrer Kompetenz auch über Rechtsfragen (vgl. z. B. BAG 18. 3. 75, AP Nr. 1 zu § 111 BetrVG 1972; 8. 3. 83, AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; § 76 Rn. 14). Ob die Zuständigkeit der ESt. im konkreten Fall besteht, entscheidet diese selbst als Vorfrage (vgl. dazu § 76 Rn. 71; Fitting, § 76 Rn. 83; Richardi, Rn. 975).
17.08.2009 um 14:57 Uhr
@nicoline
Danke für die kompetente Antwort! Was macht aber der BR, wenn die Umfrage bereits gelaufen ist und man erst nachträglich davon etwas mitbekommt? Einigungsstelle ist ja dann schon zu spät.
Viele Grüße GeraldF
17.08.2009 um 18:41 Uhr
@GeraldF hat peanuts doch geschrieben: § 23 Abs.3 3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Bei dem § 121 bin ich mir, mit Verlaub, nicht sicher, ob dieser anwendbar ist, da für die Verhängung von Bußgeldern ausschließlich die §§ 90, 92, 99, 106, 108, 110, 111 genannt sind, es sich hier aber, laut Kommentierung, um einen Verstoß nach § 87 1 handelt. Aber vielleicht habe ich die Kommentierung zu diesem § auch nicht gründlich genug gelesen.
Ich würde Euch raten, für die weitere Vorgehensweise Kontakt zu einem Anwalt oder der Gewerkschaft aufzunehmen, damit Ihr richtig beraten werdet. Tatenlos dulden würde ich es an Eurer Stelle nicht.
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