Frist bei schriftlicher Stimmabgabe im zweistufigen vereinfachten Verfahren
Bei der Wahl im zweistufigen vereinfachten Verfahren ist ja nur eine Woche zwischen der Wahl des Wahlvorstands und er Wahl des Betriebsrats. Dies ist relativ kurz, wenn die Wahlunterlagen an Leute geschickt werden müssen, die unter §24 (2) und (3) der Wahlordnung fallen. Kann hier auch ohne Antrag des Wählers wie in §34 der Wahlordnung eine Verschiebung der Auszählung in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Rücksendefrist beschlossen werden?
Community-Antworten (3)
19.09.2014 um 17:43 Uhr
Der § 24 gilt für das normale Wahlverfahren. Beim vereinfachten Verfahren wird diesbezüglich kein Bezug auf diesen Paragraphen genommen.
Und wer bei der Wahlversammlung feststellt, dass er am Wahltag nicht da ist, kann doch gleich den Antrag stellen.
19.09.2014 um 18:34 Uhr
Nur §§6-23 gelten ausschließlich beim normalen Wahlverfahren, sofern im zweiten Teil der Wahlordnung nicht auf sie Bezug genommen wird. §24 gilt für alle Wahlverfahren und es wird auch explizit in §31 (1) 13. beim zweistufigen vereinfachten Verfahren darauf Bezug genommen.
In §24(2) und (3) geht es um die Leute, die keinen Antrag stellen müssen, weil ihre normale Arbeitsstätte nicht in der Nähe der Wahlurne ist. Somit ist der Hinweis, dass diese Leute gleich einen Antrag stellen können unsinnig.
20.09.2014 um 11:56 Uhr
Das vereinfachte Wahlverfahren sieht doch eine Wahlversammlung aller AN voraus - also auch der, die vielleicht weiter weg sind. Die können dann schon auf dieser Versammlung einwenden, dass sie ja am Wahltag nicht da sind und daher Briefwahl mit längerer Frist wollen. Also doch nicht unsinnig - oder wie ist/war das mit der Wahlversammlung?
So gesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle AN ungehindert durch den AG zur Versammlung kommen können.
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