Bei der Wahl im zweistufigen vereinfachten Verfahren ist ja nur eine Woche zwischen der Wahl des Wahlvorstands und er Wahl des Betriebsrats. Dies ist relativ kurz, wenn die Wahlunterlagen an Leute geschickt werden müssen, die unter §24 (2) und (3) der Wahlordnung fallen. Kann hier auch ohne Antrag des Wählers wie in §34 der Wahlordnung eine Verschiebung der Auszählung in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Rücksendefrist beschlossen werden?