Erstellt am 19.09.2014 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Ein Home-Office wird in der Regel innerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers eingerichtet sein. Damit kollidiert der Wunsch des Arbeitgebers mit Artikel 13 des Grundgesetzes und der Arbeitnehmer kann dies ablehnen.
Der Arbeitgeber könnte versuchen bei der Vereinbarung über ein Home-Office die Einrichtung davon abhängig zu machen, dass der AN eine regelmäßige Besichtigung zulässt.
Der BR hat bei solch einer Besichtigung nichts zu suchen.
Erstellt am 19.09.2014 um 16:14 Uhr von gironimo
Habt Ihr denn keine BV zum Thema Home-Office oder Arbeit von zu Hause? Die wäre sinnvoller Weise anzustreben (aus meiner Sicht eigentlich unverzichtbar).
Im Allgemeinen werden dort auch Regeln für "Besichtigungen" des Arbeitsplatzes festgeschrieben. Anderenfalls gibt es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussagen zu diesem Thema in der einzelvertraglichen Vereinbarung.
Wenn Ihr keine Regelungen habt, würde ich es dem AN überlassen, ob er den BR hinzuzieht. Ihr könnt dies ja den Betroffenen auch ausdrücklich anbieten.
Erstellt am 19.09.2014 um 16:43 Uhr von Niemand
.@Pjöng
>>>>Der BR hat bei solch einer Besichtigung nichts zu suchen.>>>>
informierst du dich erst bevor du etwas schreibst?
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Da es sich bei der Besichtigung des Heimarbeitsplatzes um eine Begehung im Rahmen des Arbeitsschutz handelt ist der BR hier sehr wohl hinzu zu ziehen.
Erstellt am 19.09.2014 um 18:42 Uhr von Pjöööng
"Niemand", meinst Du ernsthaft dass das BetrVG über dem Grundgesetz steht?
Erstellt am 19.09.2014 um 19:05 Uhr von blackjack
Ob auch Home-Office-Arbeitsplätze in den sachlichen Anwendungsbereich der ArbStättV fallen, welche nach einem Referentenentwurf des BMAS zur Änderung und Ergänzung der ArbStättV und zur Änderung der Arbeitsschutzverordnungen vom 25.3.13 ausdrücklich und positiv geregelt werden sollte, bestände schon die Möglichkeit.
Ist mir aber leider nicht bekannt.
Erstellt am 19.09.2014 um 20:02 Uhr von ganther
Gironimo durch eine BV kann man das zutrittsrecht nicht lösen. ...