Erstellt am 08.09.2014 um 13:49 Uhr von gironimo
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (hier techn. Einrichtung zur möglichen Verhaltens- und Leistungskontrolle, § 87 BetrVG), hat der BR ein Initiativrecht. Das heißt er kann jederzeit eine BV fordern, wo es bisher keine gab.
Das heißt, ihr könnt eine BV fordern, wo die Zweckbestimmung und Nutzung des Systems niedergelegt wird. Es stellt sich ein wenig die Frage, ob der BR damals überhaupt nicht informiert wurde oder er nur nicht aktiv wurde.
Erstellt am 08.09.2014 um 14:45 Uhr von brsieben
Auf jeden Fall sind dem damaligen BR und den Mitarbeitern falsche oder zumindest unvollständige Angaben zur Nutzung der erhobenen Daten gemacht worden, oder? Da kann man jetzt ansetzen. Wenn der AG "plötzlich" die Daten ganz anders verwenden will, braucht die Belegschaft eben zu diesen neuen Gegebenheiten eine BV.
Erstellt am 08.09.2014 um 21:05 Uhr von AlterMann
...und dann sollte man den AG auch mal fragen, wer denn im Betrieb für den Datenschutz zuständig ist und wie der zu den Auswertungen steht...