Erstellt am 03.09.2014 um 07:21 Uhr von nicoline
Wenn die Anhörung so kurzfristig vor der Sitzung kam, dass keine Zeit mehr für eine Recherche / Gespräch mit dem AG war, kann der BR mitteilen, dass er die Anhörung nicht bearbeiten kann, da ihm noch Informationen fehlen. Die Äußerungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle benötigten Informationen vorhanden sind und der BR muss genau mitteilen, welche Informationen ihm fehlen.
Erstellt am 03.09.2014 um 07:25 Uhr von Pjöööng
Um was für eine Anhörung handelt es sich denn?
Erstellt am 03.09.2014 um 07:35 Uhr von Hoppel
@ Lexipedia
Um was für eine Anhörung geht es überhaupt?
Ein offensichtlicher Tippfehler 2001 anstatt 2010 stellt mit Sicherheit keinen Widerspruchsgrund dar. Auch dass zwei Tätigkeiten nicht erwähnt wurden, ist kein zwingender Grund widersprechen zu können. Zumindest mir wäre es neu, dass ein AG den Werdegang eines AN in einer Anhörung grundsätzlich zeugnisartig aufführen muss.
Falls es um eine Anhörung zu einer Kündigung geht und diese zwei Tätigkeiten geeignet wären, die Einsetzbarkeit in einer anderen Abteilung begründen zu können habt ihr die Information doch und könnt das ggf. in einem Widerspruch verbraten.
Erstellt am 03.09.2014 um 07:53 Uhr von Lexipedia
@Pjöööng & Hoppel
Um eine Anhörung zur Kündigung (sorry, habe ich vergessen zu schreiben!)
@nicoline
Wir schöpfen die Frist voll aus! Alle BR-Mitglieder haben eine Kopie der Anhörung bekommen und bereiten sich für die Sitzung vor. Ich bekommen jetzt nach und nach schon einige Rückfragen und versuche sie im Vorfeld abzuklären!
@all
Es sind einfach nicht alle Tätigkeiten aufgeführt. Teilweise sind es ehemalige Aufgaben, die nicht mehr ausgeübt werden. Jedoch der Titel wurde ihm nie offiziell weggenommen. Oder Aufgaben, die nur für den Fall, wenn wir diesen Titelträger bräuchten, übertragen worden.
Wenn wir uns strickt an BetrVG 102§ halten können wir nicht widersprechen (meiner Meinung nach.)
Erstellt am 03.09.2014 um 08:33 Uhr von Pjöööng
Im Falle einer Kündigung sollte der BR hier keinesfalls auf den Datums-Fehler hinweisen. Unter Umständen ist die Anhörung des Betriebsrates durch diesen Irrtum rechtlich fehlerhaft und damit unwirksam.
Erstellt am 03.09.2014 um 09:10 Uhr von gironimo
Kann ich nur unterstützen. Niemals auf Fehler hinweisen. Ihr nehmt die Informationen so wie sie kommen und befasst Euch inhaltlich damit.
Ihr kommentiert auch nicht den Sachverhalt als solchen, es sei denn Ihr habt konkretes in der Hand (z.B.Abmahnungen sind nicht erfolgt oder ähnliches). Dann schaut Ihr, ob es einen Widerspruchsgrund gibt, der mit den fünf im § 102 BetrVG genannten Gründen zu begründen ist. Diesen Grund erläutert Ihr mit einigen plausiblen Sätzen - fertig.
Der gekündigte kann das Ganze dann vor das Arbeitsgericht bringen und dort wird dann (sofern es der Anwalt vorträgt) auch geprüft, ob die Anhörung des BR fehlerhaft war oder nicht.