Erstellt am 15.08.2014 um 07:39 Uhr von gironimo
Hat denn jemand das Gericht angerufen? Handelte es sich allein um eine Anhörung nach § 99 BetrVG oder ging es hier auch um § 103 BetrVG?
Bei § 99 BetrVG gilt die Wochenfrist. Äußerst sich der BR nicht innerhalb dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Für den Arbeitgeber ist dann unerheblich, ob der BR sich nicht geäußert hat, weil er sich selbst nicht organisatorisch auf die Reihe bekommen hat oder aus anderen Gründen geschwiegen hat.
Beim § 103 BetrVG gilt diese Regel allerdings nicht.
>Und was ist mit allen anderen Beschlüssen<
Bei Beschlüssen, wo es keine im Gesetz genannten Fristen gibt, gibt es auch keine Fristen. (z.B. eine fehlende Zustimmung des BR zu Mehrarbeit bleibt eine fehlende Zustimmung auch nach einer Woche usw.)
Erstellt am 16.08.2014 um 13:16 Uhr von Laffo
@sandrina
..wie sah die Abstimmung denn aus?Schliefen75%?Dann sind diese als Enthaltung zu werten!
Erstellt am 16.08.2014 um 13:58 Uhr von Hoppel
@ sandrina
Deine Frage kann so überhaupt nicht beantwortet werden.
1. Geht mit dieser Versetzung der Verlust des BR-Amtes einher?
2. Ist das BRM mit der Versetzung einverstanden?
3. Ist dem AG überhaupt eine Stellungnahme des BR mitgeteilt worden?
"Wenn nun dieser Beschluss aufgrund eines Formfehlers ungültig ist, was bedeutet das dann? Ist der Antrag der GL damit genehmigt, da der BR ja dann nicht fristgerecht geantwortet hat?"
Was hat denn das Eine mit dem Anderen zu tun? Wenn ein BR einen unwirksamen Beschluss gefasst hat und diesen aber dem AG mitteilt hat, ist das nicht das Problem des AG!
Der BR hat aber ein Problem, wenn dem AG der Beschluss nicht passt und dann das Arbeitsgericht bemüht, um feststellen zu lassen, dass der Beschluss aufgrund eines oder mehrer Mängel unwirksam ist.