Erstellt am 08.08.2014 um 08:18 Uhr von Hoppel
@ betriebsfrosch
§ 19 Abs.2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, SOLANGE KEINE ERWERBSTÄTIGKEIT ausgeübt wird.
Ich nehme an, dass dieser Kollege auch weiterhin erwerbstätig ist, damit scheidet die Nachwirkung aus.
Ebensfalls keine Nachwirkung gibt es in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht besteht = z.B. freiwillig Versicherte, die die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben.
Aber warum ist die Nachfolge der Krankenversicherung nicht geregelt?
Erstellt am 08.08.2014 um 08:31 Uhr von Nubbel
dein kollege sollte dringend bei der kk anrufen und den neuen arbeitgeber benennen. denn er hat hier den Fehler begangen.
der betriebsrat sollte dringend mit dem arbeitgeber sprechen!!!!!!
Erstellt am 08.08.2014 um 08:43 Uhr von unwissenheit
Hallo,
wie kann es sein, das der Arbeitgeber MEINE Krankenversicherung kündigt?
Ich dachte bisher, das er nur die Zahlungen einstellen kann und der Kasse mitteilt das ich bei ihm nicht mehr arbeite...
Denn ICH schliesse doch einen Vertrag/Mitgliedschaft mit der Krankenkasse und nicht mein Arbeitgeber...?
Erstellt am 08.08.2014 um 09:08 Uhr von betriebsfrosch
Hallo Unwissenheit,
Kündigung ist der falsche Ausdruck. Abgemeldet ist treffender.
Mittlerweile hat es sich aber geklärt. Wie Hoppel geschrieben hat gilt eigentlich §19 SGB 5.
Aber eben nur wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. dies ist in unserem Fall nicht. Ich habe derweilen mit der Krankenkasse gesprochen. Nach der Anmeldung durch den neuen AG leitet die Krankenkasse die Anmeldung weiter an die Pflegestelle und das Pflegegeld wird nachträglich ausgezahlt.