W.A.F. LogoSeminare

Kündigung gesetzliche Krankenkasse durch AG bei Firmenverkauf

B
Betriebsfrosch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, auf Grund des Verkaufes unserer Firma, hatte der alte AG die gesetzliche Krankenversicherung der AN gekündigt. Nun hatte darauf hin ein Kollege kein Pflegegeld für seine Frau bekommen. Auch wurde ihm dort gesagt, dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Die Frage, ob denn keine Nachwirkzeit des Versicherungsschutzes (1 Monat) besteht wurde ihm diese verneint. Was ist hier richtig. Gibt es eine einmonatige Nachwirkzeit der Krankenversicherung und kommt der Kollege noch an das Pflegegeld seiner Frau. Bitte nicht einfach nur Antworten, sondern wenn dann diese gesetzlich Gestützt. vielen Dank

1.44804

Community-Antworten (4)

H
Hoppel

08.08.2014 um 10:18 Uhr

@ betriebsfrosch

§ 19 Abs.2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, SOLANGE KEINE ERWERBSTÄTIGKEIT ausgeübt wird.

Ich nehme an, dass dieser Kollege auch weiterhin erwerbstätig ist, damit scheidet die Nachwirkung aus.

Ebensfalls keine Nachwirkung gibt es in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht besteht = z.B. freiwillig Versicherte, die die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben.

Aber warum ist die Nachfolge der Krankenversicherung nicht geregelt?

N
Nubbel

08.08.2014 um 10:31 Uhr

dein kollege sollte dringend bei der kk anrufen und den neuen arbeitgeber benennen. denn er hat hier den Fehler begangen.

der betriebsrat sollte dringend mit dem arbeitgeber sprechen!!!!!!

U
unwissenheit

08.08.2014 um 10:43 Uhr

Hallo,

wie kann es sein, das der Arbeitgeber MEINE Krankenversicherung kündigt? Ich dachte bisher, das er nur die Zahlungen einstellen kann und der Kasse mitteilt das ich bei ihm nicht mehr arbeite...

Denn ICH schliesse doch einen Vertrag/Mitgliedschaft mit der Krankenkasse und nicht mein Arbeitgeber...?

B
Betriebsfrosch

08.08.2014 um 11:08 Uhr

Hallo Unwissenheit, Kündigung ist der falsche Ausdruck. Abgemeldet ist treffender. Mittlerweile hat es sich aber geklärt. Wie Hoppel geschrieben hat gilt eigentlich §19 SGB 5. Aber eben nur wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. dies ist in unserem Fall nicht. Ich habe derweilen mit der Krankenkasse gesprochen. Nach der Anmeldung durch den neuen AG leitet die Krankenkasse die Anmeldung weiter an die Pflegestelle und das Pflegegeld wird nachträglich ausgezahlt.

Ihre Antwort