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Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber

M
MaikB
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung zurückzieht, ist es nicht sinnvoll wenigstens dem Betriebsrat dieses mitzuteilen. Zum Beispiel unter § 92 Abs.1 BetrVG oder liege ich da Falsch. Denn der AG nimmt ja in dem Fall wieder eine personelle Maßnahme vor. Noch eine Frage. Muss der AG eine Kündigung vom AN an den BR weiterleiten?

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Community-Antworten (3)

H
Hoppel

04.08.2014 um 15:41 Uhr

@ MaikB

"wenn der Arbeitgeber eine Kündigung zurückzieht, ..."

Da eine Kündigung eine einseitige, lediglich empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kann eine solche nach Zugang beim AN NICHT zurückgezogen werden.

Oder ist gemeint, dass der AG den BR zu einer Kündigung angehört, diese dann aber doch nicht ausgesprochen hat?

Kündigt ein AN, muss der AG dem BR die Kündigung natürlich nicht weiterleiten.

M
MaikB

04.08.2014 um 16:25 Uhr

Der Arbeitnehmer hat eine Kündigung bekommen. Der BR hat widersprochen usw... Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnis wurde die Kündigung vom AG zurückgenommen.

H
Hoppel

04.08.2014 um 17:12 Uhr

Und? Wo ist jetzt das Problem?

Wenn auch der/die KollegIn in Eurem Betrieb weiter arbeiten möchte, habt ihr doch letztendlich Euer Ziel erreicht.

Wollt Ihr jetzt darauf drängen, dass Euch der AG i.S.d. § 99 BetrVG zu einer Einstellung anhört?

Oder wollt Ihr einfach nur die offizielle Information, dass die "Streitigkeit" beigelegt ist?

Man kann den Ball flach halten oder daraus eine große Nummer machen.

Ich würde den AG einfach nur auffordern, Euch den aktuellen Stand der Dinge mitzuteilen.

"Sehr geehrter AG,

am ... haben Sie uns zur Kündigung des AN ... angehört. Gegen die Kündigung haben wir mit Beschluss vom ... Widerspruch eingelegt. Wir haben nunmehr erfahren, dass das Arbeitsverhältnis mit Herr/Frau ... einvernehmlich fortgesetzt wird. Können Sie das bestätigen? Haben sich Vertragsmodalitäten geändert, zu denen wir als BR angehört werden müssten? Wir bitten, die Anfrage bis zum ... zu beantworten.

Mit freundlichem Gruß "

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