Erstellt am 04.08.2014 um 13:41 Uhr von Hoppel
@ MaikB
"wenn der Arbeitgeber eine Kündigung zurückzieht, ..."
Da eine Kündigung eine einseitige, lediglich empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kann eine solche nach Zugang beim AN NICHT zurückgezogen werden.
Oder ist gemeint, dass der AG den BR zu einer Kündigung angehört, diese dann aber doch nicht ausgesprochen hat?
Kündigt ein AN, muss der AG dem BR die Kündigung natürlich nicht weiterleiten.
Erstellt am 04.08.2014 um 14:25 Uhr von MaikB
Der Arbeitnehmer hat eine Kündigung bekommen. Der BR hat widersprochen usw...
Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnis wurde die Kündigung vom AG zurückgenommen.
Erstellt am 04.08.2014 um 15:12 Uhr von Hoppel
Und? Wo ist jetzt das Problem?
Wenn auch der/die KollegIn in Eurem Betrieb weiter arbeiten möchte, habt ihr doch letztendlich Euer Ziel erreicht.
Wollt Ihr jetzt darauf drängen, dass Euch der AG i.S.d. § 99 BetrVG zu einer Einstellung anhört?
Oder wollt Ihr einfach nur die offizielle Information, dass die "Streitigkeit" beigelegt ist?
Man kann den Ball flach halten oder daraus eine große Nummer machen.
Ich würde den AG einfach nur auffordern, Euch den aktuellen Stand der Dinge mitzuteilen.
"Sehr geehrter AG,
am ... haben Sie uns zur Kündigung des AN ... angehört. Gegen die Kündigung haben wir mit Beschluss vom ... Widerspruch eingelegt.
Wir haben nunmehr erfahren, dass das Arbeitsverhältnis mit Herr/Frau ... einvernehmlich fortgesetzt wird. Können Sie das bestätigen?
Haben sich Vertragsmodalitäten geändert, zu denen wir als BR angehört werden müssten?
Wir bitten, die Anfrage bis zum ... zu beantworten.
Mit freundlichem Gruß "