Erstellt am 16.05.2008 um 10:09 Uhr von khel
Hallo Chrischan,
ist denn die Kündigung schon wirksam geworden, oder läuft die Kündigungsfrist noch?
Gruß
khel
Erstellt am 16.05.2008 um 10:19 Uhr von Chrischan73
Es handelte sich dabei um fristlose Kündigungen.
Also sind sie meines Erachtens wirksam geworden.
Wie ich in der Zwischenzeit erfahren haben, wurde die Tätigkeit auch bereits schon wieder aufgenommen ...
Also nun sogar eine Neueinstellung nach §100 BetrVG?
Gruß Chrischan
Erstellt am 16.05.2008 um 10:23 Uhr von Mona-Lisa
@Chrischan,
wenn die Kündigungsfrist noch läuft, kann der AG jederzeit eine Kündigung widerrufen, bzw. zurückziehen. Und die Kündigungsanhörung, egal wie ihr entschieden habt, wäre vom Tisch!
Würde er die Frisch"Entlassenen wieder einstellen wollen, wäre das natürlich eine Neueinstellung, die eine Anhörung bedürfte.
Warum sie die Kündigung wieder zurückgezogen hat (bei dem Kündigungsgrund??) ist mir zwar nicht ganz klar, könnte aber damit zu tun haben, dass sich der Zeitbetrug als doch kein Zeitbetrug herausgestellt hat.
.....und damit könnte man euch als Gremium einen kleinen Vorwurf nicht ersparen!
Erstellt am 16.05.2008 um 10:31 Uhr von khel
@Chrischan:
Mona-Lisa hat mir die Worte "aus dem Mund genommen": Ihr habt es mit einer Neueinstellung zu tun.
Gruß
khel
Erstellt am 16.05.2008 um 10:33 Uhr von Mona-Lisa
Erstellt am 16.05.2008 um 10:40 Uhr von khel
@Mona-Lisa:
nee, wohl eher Sportlerpech: wer zu langsam ist, schafft den ersten Platz eben nicht mehr.
Gruß
khel
Erstellt am 16.05.2008 um 10:46 Uhr von Chrischan73
@Mona-Lisa:
Ich kann mit Sicherheit behaupten, dass der Zeitbetrug sich nicht als Irrtum herausgestellt hat ... die Gründe für
eine Kündigungsrücknahme werde in der Sozialen Komponente des Altgesellschafters liegen, da ich in der Zwischenzeit erfahren habe, dass dieser sich zu Wort gemeldet hat und ohne Rücksprache mit den eingesetzten Geschäftsführern und Prokuristen entschieden hat, dass nur eine Abmahnung erteilt werden soll - und die eingesetzte GF will sich dem Wort des Seniors nicht entgegenstellen ... selbst wenn das Imageverlust bedeutet für sie ...
Die ganze Situation wirft nun natürlich noch eine ganze Menge Fragen mehr auf und da werden noch einige Gespräche zu führen sein mit der GF, aber das ist ein anderes Thema. ;-)
Zu der Kündigungsrücknahme:
Die Kündigungsrücknahme ist jederzeit möglich solange die Kündigungsfrist noch läuft?
Da besteht nun meinerseits ein leichtes Verständnisproblem .... ist das dann noch ein wirksamer Widerruf, wie er im DKK (mit Verweis auf den §130 Abs.1 Satz 2 BGB) beschrieben wird?
Gruss Chrischan
Erstellt am 16.05.2008 um 15:36 Uhr von Kölner
@Chrischan73
Helf mir mal auf die Sprünge...
...der BR hat eine Anhörung zur Kündigung bekommen und ist jetzt "sauer", dass diese Kollegen doch nicht gehn müssen?
...und was für "Gespräche" will der BR denn jetzt führen?
Ein Satz für den BR:
"Schuster bleib bei Deinen Leisten!" -
Andererseits:
Für die Zukunft können ja andere AN ein "goldeneres Zeitalter" erwarten bei etwaigen ähnlichen Verfehlungen.
Erstellt am 21.05.2008 um 14:43 Uhr von Chrischan73
Entschuldigt die späte Antwort,
doch irgendwie habe ich keine Nachricht mehr erhalten, dass ein neuer Beitrag geschrieben wurde ...
@Kölner:
die Kündigungen wurden ganz normal angehört und nach Fristende auch ausgesprochen ...
sie arbeiteten bisher in sensiblen Bereichen und hatten uneingeschränkten Zugang zu den Bereichen wie
Personalabteilung und Finanzbuchhaltung ... also Vertrauensstellungen sozusagen ...
Die Vertrauensarbeit sollen Sie ja nun auch nicht mehr machen .. also, wenn man den ganzen Kündigungs- und Einstellungspart weglassen würde, praktisch eine Versetzung nun ...
Ist der BR Sauer, dass die nun doch nicht gehen müssen? ... Nein, dass würde ich so nicht sagen ...
Es ist uns ein wenig unverständlich, da der Vertrauenfaktor nun ja eigentlich nicht mehr gegeben ist und
dieses auch durch Aufgabenveränderung noch einmal bekräftigt wird ....
Dem BR geht es um Wahrung des Betriebsfriedens und der Thematik: Wie wird in Zukunft verfahren? Wie Du schon sagst, goldeneres Zeitalter ....
hat nun jede/r einmal erwischt werden frei? - Das kann es doch eigentlich nicht sein ....
Nunja --- die Anhörung zur Neueinstellung wird es nun allerdings geben .. nach Rücksprache der Firmenleitung
mit der Rechtsberatung hat diese dem Betriebsrat recht gegeben:
Es gab keinen wirksamen Widerruf der Kündigung gemäß §130 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Betriebsrat ist anzuhören.
Gruss Chrischan