Fristlose Kündigung
Der AG will gegenüber einem AN eine fristlose Kündigung aussprechen. Dieser ist seit mehreren Monaten arbeitsunfähig geschrieben. Der AG hatte den Verdacht, das der AN nebenbei in dem Gastronomiebetrieb seiner Frau arbeitet, indem er auch offiziell einen Nebenjob angemeldet hat. Aufgrund dieses Verdachts wurde vom AG eine Detektei beauftragt, den AN zu überwachen. Diese Detektei hat ihn an mehreren Tagen über mehrere Stunden überwacht und herausgefunden, das er dort wirklich arbeitet. Wie sollte sich der BR verhalten? Antworten auch gerne mit § oder passenden Urteilen. Vielen Dank!
Community-Antworten (9)
29.07.2014 um 23:03 Uhr
Ich glaube in einem solchen Fall würde ich nicht mehr unbedingt handeln wie ein Betriebsrat.
Wer so blöde ist hat eigentlich selber Schuld.
29.07.2014 um 23:40 Uhr
Im Grunde ist es wohl egal wie ihr handelt. Wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, ist der Kollege seinen Job los. Und so ehrlich muss man sein... dann auch zu recht.
29.07.2014 um 23:49 Uhr
was ist bei euch sein aufgabengebiet?
30.07.2014 um 01:08 Uhr
@ Titaniaa
Als BR würde ich die Anhörungsfrist schlicht weg und einfach verstreichen lassen.
Die Nebentätigkeit während einer AU führt auch nicht zwangsweise zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Siehe: http://www.hensche.de/Kuendigung_Nebentaetigkeit_Krankheit_Kuendigung_wegen_Nebentaetigkeit_trotz_Krankheit_LAG_Koeln_11Sa915-12.html
30.07.2014 um 01:27 Uhr
Auch dieser MA hat ein Anrecht zur Anhöhrung vom BR. So einfach hinnehmen > Aussage des AG> Kündigungsgrund USW. geht als BR für mich nicht. Sprecht mit dem Mitarbeiter und reagiert dann entsprechend. Wir sind auch für die Sünder ( wenns den so ist ) da. Sollte die fristlose berechtigt sein > könntet ihr vielleicht noch eine ordentliche raushandeln USW. Kommt auf Betriebszugehöhrigkeit an > Familieprobleme, ach jeder Fall ist individuell und als Betriebsrat sollte man ordentlich recherchieren bevor man zu einem Beschluss kommt.
30.07.2014 um 11:19 Uhr
http://www.absolventa.de/karriereguide/vertragsarten/regelungen-nebenjob-arbeitsrecht
Wenn Du krankgeschrieben bist und Deinen Hauptjob nicht ausüben kannst, solltest Du auch Deinen Nebenjob ruhen lassen. Eine Krankschreibung gilt berufsübergreifend. Es gibt jedoch die Ausnahme, dass Du Deinen Nebenjob ausüben kannst, wenn er den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Wenn Du dir das Bein gebrochen hast und deswegen nicht als Fitnesstrainer arbeiten kannst, ist es trotzdem legitim am Computer sitzend, Artikel für ein Sportmagazin zu schreiben.
30.07.2014 um 12:05 Uhr
@ Valdi
"als Betriebsrat sollte man ordentlich recherchieren bevor man zu einem Beschluss kommt."
Sorry, wird ein BR zu personellen Einzelmaßnahmen angehört, gehört eine Recherche sicherlich NICHT zu den Aufgaben eines BR. Der AG hat so zu informieren, dass sich der BR eine Meinung bilden kann. Der BR soll im Falle einer Kündigung betroffene Kollegen ergänzend anhören. Mit recherchieren hat das aber rein gar nichts zu tun.
31.07.2014 um 03:44 Uhr
@Hoppel Wenn ich mich nur auf die vollständige Information des AG verlassen hätte (20 Jahre BR)und den betroffenen KollegInnen nur ergänzend anhöhrt hätte > wären einige MA nicht mehr in der Firma ! Somit bleibe ich bei der Aussage " Recherchieren bis zum Furz > dadurch wurden schon einige Kündigungen zurückgezogen !!! Wir sind doch nicht nur Überprüfer, ob die Gesetze USW. Eingehalten werden, sondern Vertreter der AN. Beim Überprüfen der Argumente bin ich oft auf Details gestoßen, die dem AG unangenehm waren und konnte dadurch den Kopf retten. Also liebe BR'ler recherchieren gehört für mich zum BR - Alltag.
01.08.2014 um 00:22 Uhr
Was meint denn der AN dazu? Habt ihr die Möglichkeit, ihn zu fragen? Vielleicht hat er ja Informationen, die der Arbeitgeber nicht erwähnt hat. Ansonsten ist es natürlich schwierig, diesen Sachvehalt zu widerlegen oder Einwände zu finden.
Wenn der AN die Angaben bestätigt, würde ich dazu neigen, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Hat er entlastende Argumente, würde ich eher Bedenken äußern und schilderrn, dass der BR den Sachverhalt nicht abschließend einschätzen kann.
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