Fristen bei einer Anhörung gem. § 102
Bin immer unsicher mit den Fristen bei einer Anhörung gem. § 102 BetrVG. Es heißt"innerhalb einer Woche". Wenn wir die Anhörung an einem Mittwoch erhalten, müssen wir dann Dienstag der darauffolgenden Woche unseren Widerspruch (sofern wir einen haben) einreichen? Oder dann auch wieder am Mittwoch? Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Community-Antworten (3)
29.07.2014 um 10:54 Uhr
Der Tag an dem Du die Anhörung erhalten hast ist der Tag "0". Der nächste Tag der Tag 1 usw.
In der Regel ist also der gleiche Wochentag das Fristende wie der Wochentag der Einreichung (Ausnahmen bei Fristenden an Feiertagen usw.)
Also bei Dir Fistende am Mittwoch.
(siehe auch Fristenregelung im BGB)
PS: Ihr habt einen......(Widerspruchsgrund)......
29.07.2014 um 12:32 Uhr
Danke schon mal. Das hilft. Denn leider ist der betroffene Arbeitnehmer in Urlaub und wir hätten dann genau einen Tag, um mit ihm zu sprechen, das wir per BetrVG ja können. Von diesem Gespräch machen wir auch einen Widerspruch abhängig, denn wir wissen ja nicht, ob das vom AG dargestellte in der Anhörung auch so stimmt.
29.07.2014 um 18:01 Uhr
Bitte bedenkt: Ihr sollt keine juristische Entscheidung fällen, ob der genannte Grund tatsächlich ein Kündigungsgrund ist.
In Euren Bedenken äußert Ihr Dinge wie z.B. fehlende oder veraltete Abmahnungen, unzutreffende Gesundheitsprognose oder ähnliches (es handelt sich ja um eine fristgerechte Kündigung).
Im Widerspruch - bei dem Ihr auf einen der 5 Widerspruchsgründe eingeht, die im § 102 BetrVG genannt werden, legt Ihr dem AG dar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Also anderer Arbeitsplatz vorhanden, zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen, geänderte Vertragsbedingungen (besser Teilzeit als Hartz IV) usw.
Auf den Sachverhalt als solchen, den die Arbeitgeberseite nennt, würde ich gar nicht eingehen; es sei denn Ihr könnt Fakten nennen.
Verhindern könnt Ihr die Kündigung nicht. Aber der Kollege hat die Chance den Prozess sauber zu führen (ohne Finanziell abzustürzen).
Stimmt die Anhörung nicht, geht dies beim Gericht zu Lasten des AG - also nehmt sie so wie sie ist.
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