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Stellenaushang mit Tarifentgelt; intern bewirbt sich OT-MA

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seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Stelle im Lager wurde intern ausgeschrieben, da der derzeitige MA bald ausscheidet (Altersteilzeit, passive Phase). Neben der ausgeschriebenen Stelle gibt es die gleiche noch einmal, die zurzeit von einer MA besetzt wird, die ohne Tarif (OT) beschäftigt ist (der ausscheidende MA erhält Tarifgehalt; die OT-MA erhält weit unter Tarif). Es gibt im Unternehmen noch einige andere OT-MA. Dies rührt von einer 5 Jahre zurück liegenden Verschmelzung her. Der Rest der Firma unterliegt einem Entgeltsystem, das an einen alten Tarifvertrag angelehnt ist.

Die OT-MA hat sich auf die Stelle ihres ausscheidenden Kollegen beworben, da diese mit Tarifentgelt ausgeschrieben ist. Die gleichen Aufgaben erledigt die MA ja eh schon seit Jahren. Es haben sich aber noch 2 andere Kollegen aus anderen Abteilungen beworben. Für einen dieser Kollegen haben wir jetzt die Anhörung erhalten.

Der BR hat zum Ziel, dass die OT-MA eingruppiert wird und das gleiche Entgelt erhält gem. Stellenaushang. Wie können wir vorgehen. Können wir gem. § 99 Abs. 2 Nr. 3 die Zustimmung verweigern? Wie könnten wir das begründen?

Das Lohnsystem im Unternehmen ist kein echtes tarifliches, da die Tarifparteien das Thema auf Wunsch des AG aus den Verhandlungen zum Haustarifvertrag ausgeklammert haben. Die Lohngruppen richten sich nach einem alten Tarifvertrag, der nicht mehr existiert, und werden entsprechend der gewerkschaftlichen Erhöhungen stets angepasst. Dieses System wird bei uns gelebt. Es gibt keine OT-Einstellungen; alle Neueinstellungen werden entsprechend diesem alten System eingruppiert.

75201

Community-Antworten (1)

G
gironimo

28.07.2014 um 12:33 Uhr

Ich denke, da kommt Ihr nicht weiter. Bestenfalls könnt Ihr mit der Zustimmungsverweigerung den Zug ein wenig abbremsen; das Gericht wird die Zustimmung ersetzen. Also eher ein politisches Signal im Betrieb.

Eure Tarifprobleme wird letztendlich nur die Gewerkschaft lösen können. Aber dazu benötigt sie natürlich genügend Mitglieder im Betrieb. Von nichts kommt nichts.

Für den BR gilt übrigens auch § 77 Abs. 3 BetrVG

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