Fristablauf von Betriebsratsbeteiligungen
Dringende Frage mit der Bitte um schnelle Antworten! Wir haben bei einer Beteiligung zu einer Versetzung eine Absage der Fristeinhsaltung bekommen. Frage: Wann endet die 7 tägige Frist? Ist das der Posteinkang? sagen wir mal 16:00 Uhr am letzten Fristtsag? Oder 24:00 Uhr am letzen Fristtag? Ich bitte um euren fachliche Hilfe. Viele Grüße Alischaa
Community-Antworten (8)
21.07.2014 um 16:12 Uhr
wie du schon sagst...Fristtag! also Ende des Tages(24:00)
googel doch einfach mal die Betriesratsfristen, da wirst du bestimmt fündig..gibt bestimmt auch einen Fristen rechner dort zu finden:)
21.07.2014 um 16:21 Uhr
eine Absage der Fristeinhsaltung bekommen< ???
wer hat da was abgesagt?
Grob gesagt ist der Tag des Eingangs der Tag 0.; 7 Tage später ist dann wieder der gleiche Wochentag wie der Eingangstag und da theoretisch 24:00 bzw. Arbeitsende im Betrieb. (Abweichungen bei Fristende am Wochenende/Feiertage)
Der AG kann aber auch eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG machen. Was dann zu tun ist, steht ebenfalls im § 100 BetrVG.
21.07.2014 um 17:42 Uhr
Maßgebend für den Beginn ist der Zeitpunkt, an dem der BRV (bzw. bei dessen Verhinderung der stBRV) den Schrieb tatsächlich erhält. Bei der Übermittlung per Post/Hauspost/u.ä. startet die Frist u.U. früher, nämlich dann, wenn der Absender vernünftigerweise damit rechnen kann, dass der Schrieb zugegangen ist.
Von diesem Zeitpunkt an drehen wir die Uhr jetzt auf Mitternacht. Dann 7 Tage drauf, wieder Mitternacht, endet die Frist. Trifft dies einen Sonn-/Feiertag, gibt's ggf. Verlängerung.
Fallbeispiel 1: Der BRV hat vom 30.06.2014 bis zum 01.08.2014 Urlaub. Dieser wurde vom AG auch so genehmigt. Am 01.07.2014 um 9:32 Uhr legt der AG eine Kündigungsanhörung ins persönliche Hauspostfach des BRV. Die Frist endet am 11.08.2014 um 24:00 Uhr.
Fallbeispiel 2: Da der AG nicht ganz blöd ist, legt er eine Zweitschrift o.g. Anhörung am 01.07.2014 um 23:45 Uhr in das Hauspostfach des stBRV, der nicht im Urlaub ist. Der stBRV arbeitet normale Bürozeiten, meldet sich aber am 02.07.2014 für 2 Tage krank. Danach ist er so beschäftigt, seinen krankheitsbedingten Arbeitsrückstand aufzuholen, dass er erst am 08.07.2014 um 15:00 Uhr in sein Postfach schaut. Die Frist endet am 11.07.2014 um 24:00 Uhr, ein Ende am 14.07.2014 um 24:00 Uhr ließe sich aber durchaus rausholen (betriebsübliche AbläufeCo.).
Fallbeispiel 3: Wäre der stBRV nicht krank geworden, hätte die Frist am 09.07.2014 um 24:00 Uhr geendet.
(Hinweis: 24:00 Uhr ist das Ende des Tages, also 0:00 Uhr des Folgetages.)
21.07.2014 um 17:55 Uhr
Ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass die Fristen jeweils so enden wie es xumuimhxer beschrieben hat. Grundsätzlich reicht es aus, wenn die Mitteilung in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist und er regelmäßig davon Kenntnis erlangt haaben kann. Ob im Streitfalle z.B. der Arbeitsrichter sagt "Tja lieber Arbeitgeber, Du hast doch gewusst dass der BRV in Urlaub ist und hättest es an den Stellv. schicken müssen." oder "Tja lieber BR, Ihr habt doch gewusst dass Euer Vorsitzender in Urlaub ist und hättet organisieren müssen, dass Euch die Post trotzdem erreicht!", würde ich nicht vorauszusagen wagen.
21.07.2014 um 18:09 Uhr
@ xumuimhxer Einen äußerst merkwürdigen Taschenrechner hast Du hier. Geht der auch bei den Lottozahlen? Die sind ja gelegentlich auch zweistellig.
21.07.2014 um 18:18 Uhr
Fristen sind generell im BGB im 4. Abschnitt (§186ff) geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001802377
21.07.2014 um 19:29 Uhr
@Pjöööng: Daher "persönliches Postfach".
@Orion: Geht das auch konstruktiver? Auf welche Daten kommst Du?
21.07.2014 um 20:13 Uhr
Auf die Korrekten. Die sind aber immer einstellig. Da gehören auch Nullen dazu.
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