Für die im Oktober stattfindende Wahl der Schwerbehindertenvertretung hatten sich mehrere Mitarbeiter vorab mündlich als Kandidaten bei der amtierenden SBV und dem Wahlvorstand angemeldet. Der Wahlvorstand hat inzwischen getagt und das Wahlausschreiben wurde erlassen. Ein Kandidat war langfristig erkrankt gewesen und hat nun - nach Fristablauf zum Einreichen des Wahlvorschlages - und nach seiner Gesundung Beschwerde eingelegt, dass ihm, obwohl seine gewünschte Kandidatur bekannt war, kein Wahlausschreiben zugestellt wurde, aus dem er den Fristablauf und die Anzahl der geforderten Stützunterschriften hätte ersehen können. Außerdem hätte er das Wählerverzeichnis nicht einsehen können, da er während des Fristenablaufs noch bettlägerig erkrankt war. Muss der Wahlvorstnd in diesem Fall Nachfrist gewähren? (ggf die 14 Tage, die für die Einreichung des Wahlvorschlags möglich sind) oder hat der Kollege für dieses Mal "Pech" gehabt?