Erstellt am 13.09.2010 um 09:22 Uhr von Ulrik
Hi Bello,
ist dem erkrankten denn ein Wahlausschreiben zugangen??
Dazu ist der Wahlvorstand im Amt, genau das zu tun (unter anderem :-)).
Wenn der Kollege das zugestellt bekam, dann hat er m. E. wenig Chancen. Dafür gibt es ja die Fristen, die ihm mittels Ausschreiben mitgeteilt werden.
Erstellt am 13.09.2010 um 12:00 Uhr von Bello
Hallo Ulrik,
danke für Deine Nachricht,
soviel ich weiß, ist ihm das Wahlausschreiben nicht zugestellt worden. Er hat in einem privaten Gespräch durch Zufall davon Kenntnis bekommen. Das war 5 Tage vor Fristablauf. Das Wählerverzeichnis hat er erst später einsehen können.
Erstellt am 13.09.2010 um 12:14 Uhr von Ulrik
Schlecht.
In dem Fall kann er die Wahl anfechten, weil er nicht informiert wurde. Das Gericht kann dann die Wahl für nichtig erklären, denn die Wähler hätten ja alle anders entscheiden können, wenn er auf der Liste gestanden hätte.
Erstellt am 13.09.2010 um 13:15 Uhr von nicoline
Hallo Ulrik,
*ist dem erkrankten denn ein Wahlausschreiben zugangen??
Dazu ist der Wahlvorstand im Amt, genau das zu tun (unter anderem :-)).*
Das ist nur bedingt richtig. Auch bei der Wahl der SchwbV ist es so, dass der WV nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, WAHLunterlagen zu verschicken:
§ 11 SchwbVWO
1. Wenn der Wähler verhindert ist, an der Wahl teilzunehmen und die Wahlunterlagen ANFORDERT
2. Wenn der WV die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat!
Wenn der vermeintliche Kandidat hätte gewählt werden wollen, hätte er sich irgendwie selber kümmern müssen, die Formalien einhalten zu können,trotz seiner Erkrankung!
Es ist, aus meiner Sicht, keine Nachfrist zu gewähren und die Wahl ist deswegen auch nicht anfechtbar.
Erstellt am 13.09.2010 um 13:21 Uhr von Ulrik
@nicoline
Um Wahlunterlagen anfordern zu können, muß er über die bevorstehende Wahl informiert sein. Das funktioniert mittels des Wahlausschreibens. Das wiederum hat der WV zuzustellen, wenn die AN dauerhaft nicht im Unternehmen sind, um sich z.B. am schwarzen Brett zu informieren.
Bello schreibt, der Kollege war langfristig erkrankt, und die Wahlausschreibung wurde nicht zugeschickt.
Ich geb Dir recht, daß der Kollege die Wahlunterlagen hätte selbst anfordern müssen, aber dazu muß eben vorher alles richtig gelaufen sein.
Erstellt am 13.09.2010 um 13:37 Uhr von nicoline
Ulrik,
*Das wiederum hat der WV zuzustellen, wenn die AN dauerhaft nicht im Unternehmen sind, um sich z.B. am schwarzen Brett zu informieren.*
Erklär mal, wo in der Wahlordnung das steht! Bin ja gerne bereit zu lernen!
Erstellt am 13.09.2010 um 14:04 Uhr von Ulrik
@nicoline
Das leitet sich aus dem §2, Abs 4, Satz 4 ab. Bedingt dadurch, daß ein Wahlausschreiben nur dann in elektronischer Form Gültigkeit hat, wenn alle AN von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können, leitet sich der Grundsatz ab, daß ein im Betrieb ausgehängtes Wahlauschreiben alleine nicht ausreicht, um alle AN formgerecht zu erreichen. So zum Beispiel AN in Elternzeit, diesen muß das Wahlausschreiben auch zugesandt werden.
Bei langfristig erkrankten AN gilt das Gleiche, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in der entsprechenden Frist Kenntnis von dem Wahlausschreiben erlangen werden.
Da wurden wir in unserer Wahlvorstandsschulung geradezu hingeprügelt, diese Sonderfälle auf keinen Fall zu vergessen, um die Wahl nicht anfechtbar zu machen. Und diese Schulung hat ein Landesarbeitsrichter gehalten.
Der Grundsatz ist aber auch nachvollziehbar :-)
Erstellt am 13.09.2010 um 15:01 Uhr von nicoline
Ulrik,
mit Verlaub, der § 2 Abs. 4 der SchwbVWO hat nur einen Satz und regelt:
Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung,
dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende
Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu
wählen sind.
Das, was Du hier von dem Landesarbeitsrichter berichtest, wäre eine ganz neue und sehr eigenwillige Interpretation des Gesetzestextes durch einen Dozenten.
Ich bleibe bei meiner Auslegung: der WV hat die Wahl durchzuführen, er ist nicht verpflichtet, über den korrekten Aushang des WA bzw. die korrekte Verbreitung des WA in elektronischer Form hinaus zu informieren, weder Kranke noch MA in Erziehungsurlaub.
Der Gesetzestext verlangt:
§ 5 Abs. 2 SvhwbVWO
(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Jeder MA in Elternzeit oder auch Kranke haben dann Zugang zu diesen Stellen und müssen sich selber kümmern.
*Der Grundsatz ist aber auch nachvollziehbar :-)*
Nö, für mich nicht!
Erstellt am 14.09.2010 um 10:01 Uhr von petrus
@ulrik: Du bist sicher, dass es in Deiner Schulung um SchwB-Wahl ging, und nicht um BR-Wahl? In der BR-Wahlordnung gibt es eine Vorschrift, dass der WV bestimmten MA die Wahlunterlagen "von Amts wegen" zuzustellen hat. Hier kann man in der Tat der Rechtsauffassung sein, dass man somit auch allen dort genannten parallel zum Aushang das Wahlausschreiben zuzusenden hat. Bei der Schwb-Wahl gibt es diesen Passus nicht.
Erstellt am 14.09.2010 um 11:00 Uhr von nicoline
@petrus
mit Verlaub:
von Amts wegen hat der WV, bei der BR Wahl, folgenden Beschäftigten die ***Wahlunterlagen*** zuzusenden:
Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
***Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses***
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
Zu diesen Unterlagen gehört automatisch auch das Wahlausschreiben. Der WV hat die Unterlagen so zu verschicken, dass die Stimmabgabe fristgemäß möglich ist. Zu nichts anderem ist der WV verpflichtet
Elternzeit und Krankheit sind, bei der BR wie bei der SchwbV Wahl, kein verpflichtender Grund, die Wahlunterlagen von Amts wegen zu verschicken. Als Service kann das jeder WV gerne anbieten, aber, dass eine Wahl anfechtbar oder sogar nichtig wird (auch bei der Wahl zur SchwbV), nur weil man eben diesen MA die Wahlunterlagen bzw. das Wahlausschreiben nicht zugeschickt hat, halte ich für eine ziemlich weit her geholte, um nicht zu sagen abenteuerliche Behauptung. Und ich bleibe dabei: Wer Interesse hat, an der Wahl als Kandidat teilzunehmen, egal, ob im Betrieb anwesend oder nicht, muss sich selber kümmern, das ist nicht Aufgabe des WV, weder bei der Wahl zum BR noch bei der zur SchwbV.
Erstellt am 14.09.2010 um 13:51 Uhr von petrus
@nicoline:
> Elternzeit und Krankheit sind kein verpflichtender Grund
Dazu gibt es auch andere Rechtsauffassungen (die Anfang des Jahres hier ausführlich diskutiert worden sind), weshalb wohl der Referent im Seminar geraten hat, auf Nummer sicher zu gehen.
Nur ist eben eine BR-Wahl eine BR-Wahl und die SchwBV-Wahl was völlig anderes. Also lass Äpfel und Birnen auseinander.
Zur "amtlichen Versendung" von Briefwahlunterlagen bei der SBV-Wahl:
Der WV beschließt entweder Briefwahl für alle (was bei der BR-Wahl nicht geht!) - und dann kriegen alle Schwb die Unterlagen "von Amts wegen" nach Hause (auch die, die täglich im Betrieb arbeiten), oder aber er beschließt die allgemeine Briefwahl eben nicht. Dann kriegt niemand(!!!) die Unterlagen "von Amts wegen" nach Hause, weder Kranke, Elternzeitler, noch MA, die nach "Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden" - sondern nur "auf deren Verlangen".
Erstellt am 14.09.2010 um 17:51 Uhr von nicoline
Lieber petrus,
*Dazu gibt es auch andere Rechtsauffassungen (die Anfang des Jahres hier ausführlich diskutiert worden sind)*
tatsächlich, wo war ich da? Ist an mir vorbei gegangen. Bis zu einem Urteil des BAG kann ich dann ja auch bei meiner Rechtsauffassung, die ebenfalls auf WV Schulungen bestätigt wurde, bleiben.
*weshalb wohl der Referent im Seminar geraten hat, auf Nummer sicher zu gehen.*
möglich! Ändert aus meiner Sicht aber nichts daran, dass weder das Gesetz noch das angegebene Urteil diese Rechtsauffassung untermauern können. Aber das ist wohl mein Problem ;-))
*Nur ist eben eine BR-Wahl eine BR-Wahl und die SchwBV-Wahl was völlig anderes.*
Wenn ich mich recht erinnere, hast Du die BR Wahl in's Spiel gebracht, ich bin nur näher darauf eingegangen, wer, bei der BR Wahl, der Personenkreis ist, dem von Amts wegen.........
deswegen finde ich diesen Satz etwas daneben:
*Also lass Äpfel und Birnen auseinander.*
*Zur "amtlichen Versendung" von Briefwahlunterlagen bei der SBV-Wahl:
Der WV beschließt entweder Briefwahl für alle (was bei der BR-Wahl nicht geht!) - und dann kriegen alle Schwb die Unterlagen "von Amts wegen" nach Hause (auch die, die täglich im Betrieb arbeiten), oder aber er beschließt die allgemeine Briefwahl eben nicht. Dann kriegt niemand(!!!) die Unterlagen "von Amts wegen" nach Hause, weder Kranke, Elternzeitler, noch MA, die nach "Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden" - sondern nur "auf deren Verlangen".*
mir ist das bekannt, oder war diese Belehrung nicht für mich, oder habe ich mich soooo mißverständlich ausgedrückt, oder kann ich Dich nur nicht verstehen????
Erstellt am 14.09.2010 um 18:21 Uhr von Immie
Geht es hier wirklich um Gesetzestexte?
Der erkrankte Mitarbeiter hatte mündlich vor seiner Erkrankung der SBV und dem Wahlvorstand seine Kandidatur mitgeteilt.
Mit ein wenig Hirntätigkeit und gutem Willen, hätte der Wahlvorstand diese Diskussion verhindern können.
Da kann man nur hoffen, dass dieser verhinderte Kandidat klagt...
schon alleine deshalb, damit nicoline zu ihrem Urteil kommt und diese leidige Frage ein für allemal geklärt wird, da ja jeer nur macht was er muss.
Erstellt am 14.09.2010 um 21:13 Uhr von nicoline
*Geht es hier wirklich um Gesetzestexte?*
dem potentiellen Kandidaten und dem WV wahrscheinlich ja!
die ursprüngliche Frage war:
*Muss der Wahlvorstnd in diesem Fall Nachfrist gewähren? *
Aus meiner Sicht nicht, das habe ich geantwortet.
*oder hat der Kollege für dieses Mal "Pech" gehabt? *
Rein rechtlich: aus meiner Sicht ja!
*Mit ein wenig Hirntätigkeit und gutem Willen, hätte der Wahlvorstand diese Diskussion verhindern können.*
Da gebe ich Dir vollkommen Recht, und bin sehr ERFREUT verwundert, über Deinen (Gesetzes-)Liberalismus, wenn ich mich an die Diskussion über die Ladung von Ersatzmitgliedern erinnere, die ich hier keinesfalls wieder aufleben lassen möchte.
*da ja jeder nur macht was er muss.*
Ich finde, jeder, der hier fragt oder antwortet, macht weit mehr, als er MUSS!
Erstellt am 14.09.2010 um 22:27 Uhr von Immie
Klar... muss man sich an die Gesetze halten.
Klar... steht da erst mal nicht, das man das Wahlausschreiben bei Aushang auch verschicken muss.
Da steht aber auch nicht, das es verboten ist.
Ein Anruf hätte schon gereicht.
...*da ja jeder nur macht was er muss.*
Ich finde, jeder, der hier fragt oder antwortet, macht weit mehr, als er MUSS!...
Klar... dass das aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Klar... das Bello sich hier rückversichert.
Schön... wäre es gewesen wenn Bello mal den Hörer in die Hand genommen hätte.