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Einladung von Ersatzmitgliedern

Z
zdophers
Jan 2018 bearbeitet

Hallo beisammen,

ich habe zwei Fragen zu Einladung von EBRM.

Im ersten Fall muss ich laut Listenfolge eine Kollegin einladen, die allerdings letzte Woche ihre betriebsbedingte Kündigung erhalten hat. Ich gehe davon aus, dass ich Kollegen so lange einladen muss, solange ihr Beschäftigungsverhältnis andauert, sich aber am Sachverhalt der Kündigung nichts ändert. Seht Ihr das auch so oder gibt es fundierte Gegenmeinungen?

Im zweiten Fall muss ich eine Kollegin einladen, deren befristeter Arbeitsvertrag Ende August ausläuft. Einladen muss ich sie (analog zu Fall 1) aber wie verhält es sich mit der Befristung? Das AG München folgte in diesem Urteil vom 08.10.2010 (AZ 24 Ca 861/10) der europäischen Konsultationsrichtlinie 2002/14/EG, die ungefähr besagt, dass ein BRM nicht frei entscheiden kann, wenn eine mögliche Entfristung durch diese Entscheidungen gefährdet werden könnte. Das BAG hingegen verneint in einem Urteil vom 05.12.2012 (7 AZR 698/11) eine Entfristung. Allerdings geht es in beiden Urteilen um BRM und nicht um einmalig und erstmalig eingesetzte EBRM. AUßerdem ist bei Fall zwei bereits klargestellt, dass die Befristung aufgrund Wegfall der Position nicht aufgehoben wird. Wie beurteilt Ihr die Sachlage?

Schönen Dank zdophers

2.28009

Community-Antworten (9)

M
Moreno

18.07.2014 um 14:46 Uhr

Na eine Entfristung zu erstreiten wird in diesem Fall nur möglich sein wenn nachweisbar ist, dass der Vertrag wegen der BR Tätigkeit nicht verlängert wird. Z.B. 10 Maurer alle werden übernommen nur nicht der, der im Betriebsrat ist. Aber die Kollegin könnte es natürlich versuchen manchmal haben Ag ja auch keine Lust irgendwelche Rechtstreitigkeiten zu führen. Sie sollte sich mal mit nem Anwalt oder der Gewerkschaft in Verbindung setzten. Bei uns hat auch ein BRM mal versucht mit Europäischen Richtlinie sich einen unbefristeten Vertrag zu erstreiten hat dann aber leider einen Rückzieher gemacht weil ihm ne gute Stelle in einem anderen Unternehmen angeboten wurde.
An der Kündigung ändert sich meiner Meinung nach nix durch ein späteres Nachrücken. Aber einladen natürlich beide.

N
nicoline

18.07.2014 um 15:21 Uhr

Ich gehe davon aus, dass ich Kollegen so lange einladen muss, solange ihr Beschäftigungsverhältnis andauert, sich aber am Sachverhalt der Kündigung nichts ändert. Wann genau ist der Verhinderungsgrund eingetreten?

Z
zdophers

18.07.2014 um 15:30 Uhr

@nicoline Danach.

T
Turli

18.07.2014 um 16:59 Uhr

Hallo zdophers, hat die gekündigte Kollegin innerhalb des letzen Jahres schon an einer Betríebsratssitzung als EBRM teilgenommen, insofern wär die Kündigung nicht rechtmäßig. Solange das AV nicht beendet ist, könnte Sie umfänglich an den BRS teilnehmen. Durch die Teilnahme erabeitet sie sich jedoch Kündigungsschutz für ein Jahr und nun wird's knifflig für Juristen. Könnte sein der Zeitpunkt entscheidet. Wenn der Druck (unberechtigt) des AG auf EBRM zu groß wird, sichern wir EBRM zum Schutz gegenüber Angriffen auf den BR ab.

S
skargen

18.07.2014 um 17:00 Uhr

Ein Ersatzmitglied wird betriebsbedingt gekündigt? Wie soll das gehen? Auch wenn sie noch an keiner Sitzung teilgenommen haben sollte, so hat sie doch mindestens 1/2 Jahr Kündigungsschutz aufgrund Teilnahme BR-Wahl.

B
blackjack

18.07.2014 um 17:11 Uhr

Mir stellt sich die Frage, wie hat der BR auf die betriebsbedingte Kündigung reagiert?

N
nicoline

18.07.2014 um 17:33 Uhr

zdophers Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines BRM kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Betrieb- oder Betriebsteil komplett stillgelegt wird. Ein Ersatzmitglied wird zum ordentlichen BRM wenn der Vertretungsfall eintritt, unabhängig davon, ob es BR Arbeit (z.B. Sitzungsteilnahme) gleistet hat. Genau deswegen erhält das EBRM ebenfalls ein Jahr Kündigungsschutz, nach jeder Sitzungsteilnahme wieder. Wenn es sich also um den ersten Einsatz des EBRM handelt, ist entscheidend, wann der Vertretungsfall tatsächlich eingetreten ist.

Beispiel: Ein ordentliches BRM beginnt am Montag den 28.04. seinen Urlaub. Der BR hat 14 tgl. am Donnerstag Sitzung, die nächste am 08.05. Der Vertretungsfall beginnt am 28.04., nicht erst am 08.05.

Deswegen meine Frage: Wann genau ist der Verhinderungsgrund eingetreten?

Und sollte es nicht der erste Einsatz des EBRM sein lautet meine Frage ebenfalls: Wie hat der BR auf die betriebsbedingte Kündigung reagiert?

turli könnte Sie umfänglich an den BRS teilnehmen. Durch die Teilnahme erabeitet sie sich jedoch Kündigungsschutz für ein Jahr Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg. Wenn sich herausstellt, dass es keinen wirklichen Verhinderungsgrund gab, um ein Ersatzmitglied zu laden, hat es sich mit Kündigungsschutz erledigt!

Z
zdophers

18.07.2014 um 17:33 Uhr

Na, @blackjack, da stellt sich mir die Frage, was das mit meiner Frage zu tun hat?

Sie können davon ausgehen, dass es mit der betriebsbedingten Kündigung alles seine Richtigkeit hat, ansonsten wäre die Frage gar nicht so formuliert worden. Nach unternehmerischer Entscheidung komplette Abteilungsschließung nach internationaler Zentralisierung der betroffenen Aufgaben im osterupäischen Ausland, keine vergleichbaren Positionen im Unternehmen, schönes Abfindungspaket und, da die Kündigung für nächstes Jahr März ausgesprochen wurde, noch ein schones Bitte-bleibe-bis-zum-Schluss-Bonus-Paket.

@skargen Unsre Wahl war außerplanmäßig im letzten Jahr

@turli Nein. Erstmalige Teilnahme.

G
gironimo

18.07.2014 um 18:00 Uhr

Also die gekündigte ladet Ihr natürlich ein. Noch ist sie ja da. Wenn die dann tatsächlich verhindert ist (Urlaub oder so), kommt die befristete.

Wie das mit Ihrem eventuellen Weiterbeschäftigungsanspruch ist, sollte sie dann mit einem Fachanwalt klären. Da kommt es doch ganz stark auf die Verhältnisse vor Ort an.

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