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Einsetzten von eigenen Mitarbeitern in fremden Betrieben

L
Leuchtfeuer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen. Aus unserem Betrieb wurden 3 Mitarbeiter zu einen Kundenbetrieb im Inland geschickt , um dort in der Versandabteilung mitzuarbeiten. Ich frage mich

  1. ob unser Arbeitgeber unsere Kollegen dort überhaupt rein rechtlich überhaupt einsetzten darf.(Sie sind freiwillig gefahren,keiner ist gezwungen worden)
  2. sind die Kollegen im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls versichert ?

Ich hoffe das weiss jeman von Euch. Schönen Gruß

1.57206

Community-Antworten (6)

K
Kölner

17.07.2014 um 10:01 Uhr

...zu 2 Treffend formulierte es in den vergangenen Tagen einmal der Antwortgeber 'Pjöööng': In Deutschland darf arbeitsrechtlich alles mögliche (für AN negative) passieren, aber wehe es geht um eine Frage der Versicherung (hier: Unfallversicherung)

Natürlich sind die Kollegen versichert!

B
BRTom

17.07.2014 um 10:16 Uhr

Hallo,

die Frage ist zum eine, wie lange sollen die Mitarbeiter dort eingesetzt werden und in welcher Form zahlt der Kunde dafür, Stichwort AÜG. Einsatz über 6 Wochen kommt einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung gleich.

L
Leuchtfeuer

17.07.2014 um 10:48 Uhr

Wir als BR haben noch nciht einmal eine Meldung bekommen, das die Kollegen dahin müssen. Daher wissen wir auch nicht wie lange sie dort bleiben sollen . Und über den vertraglichen Inhalt wegen der Bezahlung wissen wir natürlich auch nichts.

B
BRTom

17.07.2014 um 11:25 Uhr

Solange der Einsatz unter 6 Wochen bleibt und die Arbeit der "normalen" Arbeit laut Arbeitsvertrag entspricht, fällt dies unter eine Dienstreise, die im Rahmen des Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.

Ob dies widerum in den Arbeitsverträgen der 3 Mitarbeiter ausgeschlossen ist, kann ich nicht sagen.

Solange die 3 Mitarbeiter sich nicht beschweren, sehe ich keinen Handlungsbedarf für den BR. Ihr solltet aber beobachten, wie lange der Einsatz dauert und bei Überschreitung der 6 Wochen die Versetzungsanträge nachfordern.

G
gironimo

17.07.2014 um 11:44 Uhr

Der Begriff der Versetzung ist nicht an 6 Wochen gebunden. Es heißt ausdrücklich im § 95 Abs. 3 BetrVG: " Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...), oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."

Da ich der Frage entnehme, dass die eigentliche Tätigkeit eben nicht diesen Einsatz im Fremdbetrieb vorsieht, liegt hier eine Versetzung vor, bei der der BR beteiligt werden muss (§ 99 BetrVG). Dabei ist es unerheblich, ob die AN es freiwillig tun oder laut Arbeitsvertrag grundsätzlich ihre Zustimmung zu anderen Arbeitseinsätzen gegeben haben. (etwas anderes bei Außendiensttätigkeit, Montagearbeiter usw. mit berufsbedingten ständigen Ortswechsel).

Kollektivrecht vor Individualrecht!

Da die Sache ja nun vorbei ist, sollte der BR trotzdem den AG darauf hinweisen, dass er in zukünftigen Fällen Eure Mitwirkung im Sinne des § 99 BetrVG beachten möge (auch durchaus mal mit dem AG den § 101 BetrVG diskutieren).

S
Snooker

17.07.2014 um 13:07 Uhr

"In dem anderem Betrieb eines Kunden im Versand mit arbeiten" Ich kann mir beim besten Willen jetzt nicht vorstellen das ein MA eures Betriebes im Arbeitsvertrag stehen hat das er in einem anderem Betrieb mit arbeiten muss oder aber der AG eine Lizenz hat Mitarbeiter zu verleihen. Ich würde hier mal überprüfen ob nicht eine illegale Arbeitnehmerüberlassung statt findet

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