Erstellt am 17.07.2014 um 08:01 Uhr von Kölner
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Treffend formulierte es in den vergangenen Tagen einmal der Antwortgeber 'Pjöööng': In Deutschland darf arbeitsrechtlich alles mögliche (für AN negative) passieren, aber wehe es geht um eine Frage der Versicherung (hier: Unfallversicherung)
Natürlich sind die Kollegen versichert!
Erstellt am 17.07.2014 um 08:16 Uhr von BRTom
Hallo,
die Frage ist zum eine, wie lange sollen die Mitarbeiter dort eingesetzt werden und in welcher Form zahlt der Kunde dafür, Stichwort AÜG. Einsatz über 6 Wochen kommt einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung gleich.
Erstellt am 17.07.2014 um 08:48 Uhr von leuchtfeuer
Wir als BR haben noch nciht einmal eine Meldung bekommen, das die Kollegen dahin müssen. Daher wissen wir auch nicht wie lange sie dort bleiben sollen . Und über den vertraglichen Inhalt wegen der Bezahlung wissen wir natürlich auch nichts.
Erstellt am 17.07.2014 um 09:25 Uhr von BRTom
Solange der Einsatz unter 6 Wochen bleibt und die Arbeit der "normalen" Arbeit laut Arbeitsvertrag entspricht, fällt dies unter eine Dienstreise, die im Rahmen des Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.
Ob dies widerum in den Arbeitsverträgen der 3 Mitarbeiter ausgeschlossen ist, kann ich nicht sagen.
Solange die 3 Mitarbeiter sich nicht beschweren, sehe ich keinen Handlungsbedarf für den BR.
Ihr solltet aber beobachten, wie lange der Einsatz dauert und bei Überschreitung der 6 Wochen die Versetzungsanträge nachfordern.
Erstellt am 17.07.2014 um 09:44 Uhr von gironimo
Der Begriff der Versetzung ist nicht an 6 Wochen gebunden. Es heißt ausdrücklich im § 95 Abs. 3 BetrVG: " Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...), oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Da ich der Frage entnehme, dass die eigentliche Tätigkeit eben nicht diesen Einsatz im Fremdbetrieb vorsieht, liegt hier eine Versetzung vor, bei der der BR beteiligt werden muss (§ 99 BetrVG). Dabei ist es unerheblich, ob die AN es freiwillig tun oder laut Arbeitsvertrag grundsätzlich ihre Zustimmung zu anderen Arbeitseinsätzen gegeben haben. (etwas anderes bei Außendiensttätigkeit, Montagearbeiter usw. mit berufsbedingten ständigen Ortswechsel).
Kollektivrecht vor Individualrecht!
Da die Sache ja nun vorbei ist, sollte der BR trotzdem den AG darauf hinweisen, dass er in zukünftigen Fällen Eure Mitwirkung im Sinne des § 99 BetrVG beachten möge (auch durchaus mal mit dem AG den § 101 BetrVG diskutieren).
Erstellt am 17.07.2014 um 11:07 Uhr von Snooker
"In dem anderem Betrieb eines Kunden im Versand mit arbeiten"
Ich kann mir beim besten Willen jetzt nicht vorstellen das ein MA eures Betriebes im Arbeitsvertrag stehen hat das er in einem anderem Betrieb mit arbeiten muss oder aber der AG eine Lizenz hat Mitarbeiter zu verleihen. Ich würde hier mal überprüfen ob nicht eine illegale Arbeitnehmerüberlassung statt findet