Erstellt am 19.01.2006 um 09:28 Uhr von viktor
Es unterliegt ja der unternehmerischen Freiheit zu entscheiden, ob eine Tätigkeit fremd vergeben wird oder nicht. Einen Informationsanspruch hat der BR allemal. Ob der § 99 BetrVG anzuwenden ist, muss an Hand des Einzelfalls geprüft werden (ob - und ggf. wie - "der Fremdling" mit seiner Tätigkeit im Betrieb integriert ist und z.B. Weisungen erhält u.s.w.)