Erstellt am 13.07.2014 um 08:46 Uhr von wischwasch
"Handelt man auch was besonderes aus"
Nein; Du sollst das gleiche verdienen wie vorher.
Am Besten macht man einen Halbjahres-Durchschnitt vor der Freistellung und zahlt den Mittelwert.
Es fallen aber Steuerfreibeträge weg (Nachtschicht)
Erstellt am 13.07.2014 um 09:57 Uhr von Orion
„Es fallen aber Steuerfreibeträge weg (Nachtschicht)“
Das wurde zwar bisher so gewertet, siehe nachstehende Urteile, mittlerweile gibt es hierzu aber auch andere Gesichtspunkte, die in Bezug zu § 37 Abs. 2 BetrVG aber leider noch nicht durchgefochten wurden.
Vielleicht ist @blaukugel ja derjenige, der dieses einmal probiert.
Hiervon abgesehen kann man es natürlich auch vertraglich vereinbaren.
Urteile. v. 22.08.1985, 6 AZR 520/83 - 6 AZR 504/83
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom Arbeitgeber nicht deren unversteuerte Auszahlung verlangen.
2. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsratsmitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergibt, daß nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerpflichtig sind.
Zusätzliche Erläuterungen in: BAG Urt. v. 18.10.2005, Az.: 3 AZR 48/05
Aber hier in einem neueren Urteil zur Entgeltfortzahlung:
Auszug aus BAG 14.01.2009 - 5 AZR 89/08:
Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in § 3b Abs. 1 EStG, §§ 14, 17 Abs. 1 SGB IV, § 1 Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977 (BGBl. I S. 1208; gültig bis 31. Dezember 2006) rechtfertigen es nicht, das Arbeitsentgelt arbeitsrechtlich wie Aufwendungsersatz zu behandeln. Vielmehr setzen diese Regelungen gerade voraus, dass die Zuschläge zum steuer- und beitragspflichtigen Entgelt rechnen. Im Übrigen kommt es für die Bemessung des fortzahlungspflichtigen Entgelts nicht darauf an, ob und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt oder Teile davon steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei sind (Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 780/96 - zu 2 der Gründe; 31. Mai 1978 - 5 AZR 116/77 - AP LohnFG § 2 Nr. 9).
Unter umständen lässt sich hier ein Ausgleichsanspruch zur Zahlung der Differenz zw. dem Brutto- und Nettolohn ableiten, ohne dieses vorher - wie in vorstehenden Urteilen gefordert - zusätzlich vertraglich zu vereinbaren. Was aber erst noch durchgefochten werden müsste.
Erstellt am 13.07.2014 um 14:50 Uhr von paula
@Orion
das Urteil insgesamt mal gelesen? Das Urteil des BAG vom 14.01.2009 für deine Theorie heranzuziehen halte ich für gewagt. Da ging es schließlich darum, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gar nicht gezahlt wurden und das BAG zu recht sagt, dass es sich bei den Zuschlägen der Feiertagsarbeit um Entgelt handelt. Daran ändern auch nichts die Vorschriften des EStG.
Daraus zu folgern, dass das BAG sein Rechtsprechung zu der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei BRM ändern wird. Gewagt....
Erstellt am 13.07.2014 um 17:36 Uhr von Nubbel
ja so ist sie unsere christine. als sachverständige muss man auch mal wild spekulieren