W.A.F. LogoSeminare

Teilnahme zur Betriebsrätekonferenz kurzfristig durch Betriebsleitung abgesagt

L
Loyek
Nov 2016 bearbeitet

Ich hatte schon vor ca. 5 Wochen meine Teilnahme zur Betriebsrätekonferenz bestätigt und die Leitung darum gebeten, dies in der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen. Nun läst man mich nicht daran teilnehmen, weil es die betriebliche Situation in der Urlaubszeit nicht zulässt. Ist das so in Ordnung ?

1.21405

Community-Antworten (5)

M
metallica

05.07.2014 um 12:23 Uhr

Wie siehst denn euer Betriebsrat die Sache? Wolltet ihr dem AG die Reise als Schulung verkaufen oder genauer: Inwieweit ist die Teilnahme für deine Arbeit nötig?

S
Snooker

05.07.2014 um 13:09 Uhr

Es ist eine Sache wie ihr es begründet. Grundsätzlich ist die betriebliche Situation in der Urlaubszeit kein Grund zur Verweigerung. Würde mir als BR der AG so um die Ecke kommen würde ich ihn umgehend zu einem Gespräch bezüglich der §§ 92 und 92a einladen. Im zweitem Zuge solltet ihr einen ordendlichen Beschluss fassen zu der Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz. Es sollte dann auch immer heißen" der Betriebsrat hält die Schulung für erforderlich" Dies ist eine Formulierung die ein AG nur schwerlich widerlegen kann. Und wenn ihr es als Schulungsmaßnahme deklariert, ist dies eh vom AG zu akzeptieren. Akzeptiert er es nicht und der BR ist nicht gewillt sich mit dem AG zu einigen, kann der AG sich; je nach Begründung, vertauensvoll an das Arbeitsgericht oder an die Einigungsstelle wenden. Das Betriebsrätekonferenz auch durchaus ne Schulungsmaßnahme sein kann kannst Du aus folgendem Link entnehmen. http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/2013/05/arbeitgeber-muss-teilnahme-an-betriebsraetekonferenz-bezahlen.php

B
blackjack

05.07.2014 um 13:24 Uhr

@Loyek, wer hat eingeladen?

G
gironimo

05.07.2014 um 13:37 Uhr

Wenn der BR die Teilnahme für erforderlich hält und so beschlossen hat, fährst Du dahin.

Die BR -arbeit kommt doch wegen Urlaubszeiten nicht ins stocken (zumal der AG die Sache an sich ja wohl nicht in Zweifel zieht). Der § 37 BetrVG gilt auch in Urlaubszeiten und der AG muss das Organisieren. Er kann nicht nach wichtiger oder unwichtiger BR-Arbeit aus seiner Sicht entscheiden.

So gesehen kann er Dich vielleicht bitten, die betriebliche Situation zu berücksichtigen. Wenn Du aber nach pflichtgemäßen Ermessen abgewogen hast (unter der Tatsache, dass BR-Arbeit den Vorrang hat), fährst Du.

Also wie immer: Zur BR-Arbeit abmelden - und gehen; eine Genehmigung ist nicht vorgesehen.

G
ganther

05.07.2014 um 16:09 Uhr

So gibt solche und solche Konferenzen. Was soll den dort tolles gemacht werden. Nicht alle dieser Konferenzen wird man als erforderliche BR Arbeit ansehen können. Der AG sperrt sich hier. Daher besteht die Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben

Ihre Antwort