Erstellt am 01.07.2014 um 09:33 Uhr von Lotte
Hallo iwmno,
heute beginnt die Frist. Siehe auch § 187 BGB.
LG Lotte
Erstellt am 01.07.2014 um 09:38 Uhr von Pjöööng
Maßgeblich ist der Zeitpunkt zu dem unter normalen Umständen der Empfänger Kenntnis von der Willenserklärung erlangen kann. Dies wäre hier wohl heute zu Arbeitsbeginn. Fristbeginn daher morgen 0:00 Uhr.
Erstellt am 01.07.2014 um 09:58 Uhr von Lotte
Hallo iwmno,
und der AG hat nicht angerufen und gesagt, da kommt gleich noch eine Kündigung per Fax rein?
Wie sind denn die Arbeitszeiten sonst im Betrieb?
Ich würde als BR nicht unbedingt darauf vertrauen, dass der erste Tag nicht als Eingangstag zählt. Aber wahrscheinlich hat pjöööng Recht, wenn man § 130 BGB zu Rate zieht.
LG Lotte
Erstellt am 01.07.2014 um 10:10 Uhr von iwmno
@ Lotte
1. Frage: Nein, keine Ankündigung durch AG erfolgt.
2. Frage: Produktion im 2-Schichten-System 06:00 bis 22:00 Uhr. Aber Betriebsräte alle aus der Verwaltung mit Dienstplan bis 16:00 Uhr.
Erstellt am 01.07.2014 um 11:35 Uhr von Pjöööng
Zitat (Lotte):
"Ich würde als BR nicht unbedingt darauf vertrauen, dass der erste Tag nicht als Eingangstag zählt."
Würde ich ebensowenig tun. Deshalb würde ich dem AG am 07.07. antworten: "Der BR nimmt vorläufig wie folgt Stellung:
(...)
Der BR behält sich vor innerhalb der Anhörungsfrist weitere ergänzende Stellungnahmen abzugeben."
Schwupp ist der Schwarze Peter beim Arbeitgeber...
Erstellt am 01.07.2014 um 11:38 Uhr von Lotte
Wenn der Grund der Frage der ist, wann man eine BR Sitzung machen muss, kann man aber wahrscheinlich nicht am 07.07. als "BR" antworten. ;-)
Erstellt am 01.07.2014 um 11:54 Uhr von gironimo
Wenn der AG hätte wissen können, dass das FAX den BRV oder dessen stellvertreter gar nicht mehr erreicht, kann er sich auch nicht auf gestern berufen. Da spielt auch immer ein wenig mit, wie den üblicher Weise der AG kontakt mit dem BRV aufnimmt.
Aber ich würde mich auch nicht auf dieses Spiel einlassen. Tut einfach so, als hättet Ihr das Schreiben gestern erhalten und schreibt den Widerspruch innerhalb der Frist. Wichtiger ist, sich mit der Sache ansich auseinander zu setzen.
Das Problem FAX könnt Ihr dann vielleicht beim nächsten Monatsgespräch einmal ansprechen.
Erstellt am 01.07.2014 um 12:28 Uhr von Lotte
Ich habe noch ein Urteil zu Fristbeginn gefunden, welches ganz interessant ist:
AG Meldorf · Urteil vom 29. März 2011 · Az. 81 C 1601/10