Erstellt am 29.11.2007 um 10:26 Uhr von pit47
Hallo tochri1011,
mit dem Zugang der Erklärung (Anhörung) beim BRV beginnen gesetzlich festgelegte Fristen zu laufen. Bei einer Erklärung durch E-Mail oder Fax ist der BRV nicht verpflichtet sie entgegen zu nehmen. (siehe Kommentar von Däubler zum § 26 Rn 26)
Erstellt am 29.11.2007 um 11:00 Uhr von tochri1011
@pit 47
Danke für deine Antwort....
allerdings habe ich mich gerade anders belesen:
*Die Anhörung des BR`s gem § 102 Abs 1 BetrVg bedarf grundsätzlich keiner Form.Dieses gilt auch dann,wenn der Kündigungssachverhalt ungewöhnlich komplex ist.Auch in diesem Fall ist die Schriftform ebensowenig erforderlich wie die Übergabe vorhandener schriftlicher Unterlagen(Vgl BAG6.2.1997,AP BetrVg1972§102Nr.85.)
Zu beachten ist allerdings,das der BR die Vorlage von Unterlagen gem § 80 Abs 2 Satz 2 BetrVg verlangen kann.Der AG ist nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 Abs 1 BetrVg) dazu verpflichtet,ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVg grundsätzlich während der Arbeitszeit des für die Vertretung des BR zuständigen BR Mitgliedes einzuleiten......*
* Eine schriftliche Mitteilung des AG ist dem BR in der Regel zugegangen,wenn sie in sein Postfach gelegt wird....*
Mein Fazit: also ist dieser Weg des AG wohl rechtens...
Erstellt am 29.11.2007 um 13:02 Uhr von matze83
HI Tochri1011
Ne, kann man so net stehen lassen. Das mit dem Postfach kommt darauf wie oft der BRV dieses einschaut.
Aber machts doch einfach: Fordert einfach irgendwelche Informationen/Unterlagen an die in der Email nicht enthalten waren. Dann begint die Frist von neuem. Er muss euch vollständig unterrichten!
Ausserdem gilt die Email erst dann als zugestellt, wenn der Empfänger sie in seinem Postfach abrutf, analog dem Entnehmen aus dem realen Postfach.
*Ironie ab* Sonst könnte der AG sein schreiben fürs Postfach ja auch Freitags aus sienem Büro tragen ( Emalausgang) und erst eine Woche späterr ins Postfach legen. *Ironie aus*
MFG matze