Erstellt am 01.07.2014 um 09:30 Uhr von Lotte
Hallo Nico,
kann man hier überhaupt von einer Versetzung sprechen? Es geht ja um einen anderen Einsatzort bei A. Würde es um die Firma B gehen, wäre es eine Versetzung, weil sie ja der Verleiher ist. Aber A ist ja Entleiher.
Ihr als BR habt allerdings beim Einsatz des LAN am neuen Einsatzort mitzubestimmen.
Ob der BR des Verleihers mitzubestimmen hat, weil sich wesentliche Arbeitsbedingungen ändern? Aber hat der BR eines Verleihers immer mitzubetimmen, wo die LAN eingesetzt werden? Ich bezweifel das.
LG Lotte
Erstellt am 01.07.2014 um 10:26 Uhr von Stoni
Bei Einsätzen 3 Monate + gehen die MBR an den BR der Entleihfirma über, dann ist der LAN in Fragen der MBR einem Betriebsangehörigen der Entleihfirma i.S. d. Paragraphen 87 BetrVG gleichzustellen.
Erstellt am 01.07.2014 um 10:37 Uhr von blackjack
Meiner Meinung nach kommt es auf die Funktionsbeschreibung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag an.
Sind diese nur grob beschrieben, scheitert eine mitbestimmungspflichtige Versetzung an § 95 Absatz III 2 BetrVG.
Soll hingegen der LA nach dem Überlassungsvertrag ausschließlich zu einer bestimmten Tätigkeit in einem festgelegten Arbeitsbereich eingesetzt werden, gilt § 95 Absatz III 1 BetrVG.
Erstellt am 01.07.2014 um 10:58 Uhr von nicoline
Hallo alle,
danke erstmal für die Antworten.
@Lotte
*Ihr als BR habt allerdings beim Einsatz des LAN am neuen Einsatzort mitzubestimmen.*
Was genau meinst Du damit? Der LA wird dauerhaft von Abt. X nach Abt. Y der Firma A versetzt und hat dann völlig andere Arbeitsinhalte als vorher. AG behauptet, er muss nur den BR der Firma B beteiligen.
@Stoni
*Bei Einsätzen 3 Monate + gehen die MBR an den BR der Entleihfirma über*
Wo steht das geschrieben?
*dann ist der LAN in Fragen der MBR einem Betriebsangehörigen der Entleihfirma i.S. d. Paragraphen 87 BetrVG gleichzustellen*
Hier geht es um § 99 nicht um 87.
@blackjack
damit ist immer noch nicht geklärt, welcher BR ggf. anzuhören wäre. Es ist nach meiner Auffassung jedoch kein Arbeitnehmer, der nach der Eigenart seiner Beschäftigung nicht ständig an einem Arbeitsort beschäftigt ist.
Erstellt am 01.07.2014 um 11:14 Uhr von Lotte
Hallo nico,
nach meiner Einschätzung ist es so:
Der AG will LAN einsetzen und muss Euch (solltet Ihr BR des UN A sein) um Zustimmung nach 99 bitten, nicht nach 95.
Es ist meiner Meinung nach ein Neueinsatz. Dass es sich um einen LAN handelt, der schon im UN beschäftigt ist, ist m. M. nach erstmal unerheblich.
LG Lotte
Nachtrag: Sorry, habe gerade erst gemerkt, dass ich automatisch davon ausgegangen bin, dass Ihr UN A seid, Nico
Erstellt am 01.07.2014 um 12:04 Uhr von gironimo
Ob BR des Verleihers gehört werden muss, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der LAN mit ihrem AG.
Es kann doch sein, dass dort ausdrücklich die "Springerfunktion" für beide Beschäftigungsarten vereinbart ist und der BR schon bei der Einstellung dieser Springertätigkeit zugestimmt hat.
Da müsste man also mehr über das Beschäftigungsverhältnis der LAN wissen.
Erstellt am 01.07.2014 um 12:10 Uhr von Lotte
Hallo gironimo,
ob der BR von UN B einer Springertätigkeit zugestimmt hat, kann dem BR von UN A ja erstmal egal sein.
Bei LAN wird der BR des Verleihers ja in der Regel immer davon ausgehen müssen, dass es verschiedene Einsatzorte geben wird.
LG Lotte
Erstellt am 01.07.2014 um 12:59 Uhr von gironimo
... und natürlich muss nicht der Entleiher den BR vom Verleiher anhören. Das wäre ggf. eine Sache des Verleihers mit seinem BR. So gesehen hätte der BR des Entleihers bestenfalls einen Informationsanspruch.
Erstellt am 01.07.2014 um 13:06 Uhr von blackjack
*Bei LAN wird der BR des Verleihers ja in der Regel immer davon ausgehen müssen, dass es verschiedene Einsatzorte geben wird.*
Was nicht unbedingt sein muß.
Bei uns werden sie auf bestimmte Stellen eingesetzt.
Das regelt der Überlassungsvertrag, den man kennen müßte.
Ist die Funktion genau beschrieben sind die Voraussetzungen des § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG erfüllende Versetzung des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb der Mitbestimmung des dortigen Betriebsrats zu unterwerfen. Dann wäre auch der Betriebsrat des Einsatzbetriebs zu beteiligen.
Sind die Funktionen nicht genau benannt, besteht weder beim Entl BR sowie Verl BR kein MBR da keine Versetzung.
Erstellt am 01.07.2014 um 16:10 Uhr von Lotte
Hallo,
irgendwie reden wir aneinander vorbei, aber alle haben Recht ;-)
Also natürlich muss der Verleiher nicht den BR des Entleihers anhören. Aber der AG des Entleihers muss doch seinen BR anhören, wenn er einen LAN einsetzen will. Ganz normal nach § 99 BetrVG. Und das für jeden Arbeitsplatz, den er mit einem LAN besetzen will und für jeden LAN wieder neu. Da kann er nicht einfach den LAN heute hier und morgen da einsetzen. Es sei denn er hat das gleich bei der ersten Anhörung schon genau so angegeben, was hier aber wohl nicht der Fall ist.
Deswegen ist es für den BR des Entleihers doch unerheblich, ob es hier um eine Versetzung geht oder nicht. Darum muss sich der BR des Verleihers kümmern.
Manchmal geht Reden irgendwie doch einfacher als Schreiben ;-)
LG Lotte
Erstellt am 02.07.2014 um 07:19 Uhr von nicoline
Hallo,
sorry, hatte gestern keine Zeit mehr zu antworten.
*Also natürlich muss der Verleiher nicht den BR des Entleihers anhören.*
Völlig klar!
*Aber der AG des Entleihers muss doch seinen BR anhören, wenn er einen LAN einsetzen will.*
Auch klar und das ist auch bei der "Einstellung" passiert.
*Da kann er nicht einfach den LAN heute hier und morgen da einsetzen.*
Das tut er bislang auch nicht. Er will diesen einen LAN jetzt aber aus dem Hol- und Bringedienst in die Reinigung versetzen. Die MA haben in ihren AV nichts über Springertätigkeit stehen.
*Es sei denn er hat das gleich bei der ersten Anhörung schon genau so angegeben, was hier aber wohl nicht der Fall ist.*
Genau, dass ist nicht der Fall.
*Deswegen ist es für den BR des Entleihers doch unerheblich, ob es hier um eine Versetzung geht oder nicht.*
Wir sind der BR des Entleihers und würden jetzt behaupten wollen, dass es sich für den LAN um eine innerbetriebliche Versetzung handelt, bei der wir in der Mitbestimmung sind, darum geht's. Der Entleiher ist jedoch der Ansicht, dass er uns nur informieren muss.
Erstellt am 02.07.2014 um 10:22 Uhr von Lotte
Hallo nico,
aber wenn er es bei der ersten Anhörung nicht schon abgefrühstückt hat, muss er Euch doch jetzt bei dem Einsatz von Leiharbeit in der Reinigung beteiligen.
Ich würde mich nicht an der Versetzung und der Person festbeißen. Er will Leiharbeit in der Reinigung einsetzen und hat Euch anzuhören. Dass es sich dabei um die gleiche Person wie aus dem Hol- und Bringedienst handelt ist dabei erstmal unerheblich.
LG Lotte
Erstellt am 02.07.2014 um 10:27 Uhr von Snooker
Mal gucken ob ich das nu richtig verstanden habe. Meiner Meinung nach müssten dann 3 Anhörungen nach §99 BetrVG statt finden.
*Firma B verleiht AN an Firma A*
Hier müsste der BR von Firma B nach §99 BetrVG wegen einer Versetzung gehört werden.
Firma A müsste wegen einer Neueinstellung gehört werden.
*Einer der bei Firma A beschäftigten LA soll innerhalb der Firma A versetzt werden*
Hier müsste dann eine Anhörung wegen einer Versetzung nach § 99 BetrVG satt finden.
Dies ist so weil ihr kein herkömmlicher Verleiher von Leiharbeitnehmern seit. Frage ist nur, kann man in euer Branche/Betrieb von Konzern und Konzernleihe sprechen? ;-)
Hier würde ich mich als BR auch mal mit dem Thema Konzernleihe und deren Genehmigungspflicht durch die Agentur für Arbeit auseinander setzen.
Erstellt am 02.07.2014 um 11:52 Uhr von Kölner
In diesem konkreten Fall wird man mit der Frage, ob oder nicht das ganze eine Konzernleihe ist, GAR NICHTS anfangen können. Schon gar nicht bei der AfA.
Das nur am Rande!
Was für ein Problem der LAN mit seinem Verleiherbetrieb hat, weil er sich z.B. anders/falsch behandelt sieht oder fachlich nicht in die neue Abteilung des Entleihers passt, ist grundsätzlich sein Problem.
Was den Entleiher betrifft, so MUSS der örtliche BR nach § 99 BetrVG gehört werden; vor allem dann, wenn...
...die Einstellung des LAN seinerzeit auf eine konkret bezeichnete Stelle stattgefunden hat.
Aber ich würde über § 92 BetrVG und dann nach § 99 BetrVG intensiv nachdenken und notfalls ganz andere Pferde scheu machen.
Ich gehe davon aus, dass Du nicht fragen würdest, wenn es kein Problem gäbe...
Erstellt am 02.07.2014 um 21:49 Uhr von nicoline
Erst mal Dank alle.
Schwierige Situation für uns, der rechtlichen Situation wegen aber auch in der Person des LAN begründet. Bis zu der BR Wahl 2014 waren wir per TV mit zuständig für diese LAN. Jetzt sind die Anteile dieser Gesellschaft an eine Tochtergesellschaft des "Überkonzerns" verkauft worden und diese LAN haben nun einen neuen, total unerfahrenen BR. Das ist unserer GF (Entleiher) sehr recht, müssen sie sich doch nicht mehr ständig mit dem nervigen, verhassten großen BR rumärgern. Sie haben uns jetzt nur über die Versetzung informiert, wir sind der Ansicht, dass man uns anhören muss.
* vor allem dann, wenn...
...die Einstellung des LAN seinerzeit auf eine konkret bezeichnete Stelle stattgefunden hat.*
Der LAN hat im AV Hilfskraft stehen, ist aber für den Bereich "Hol- und Bringedienst" bei uns über den Tisch gegangen.
*Aber ich würde über § 92 BetrVG und dann nach § 99 BetrVG intensiv nachdenken*
Da sind wir schon dran.
Erstellt am 03.07.2014 um 12:14 Uhr von snooker
Wann muss bei konzerleihe die genehmigung der arge vor liegen und wann nicht? Genau das ist ja die alles entscheidene frage. Genau die antwort daraus ergiebt das vorgehen.