Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Leiharbeitnehmer?
In unserem Krankenhaus sind derzeit erstmals zwei Leiharbeitnehmerinnen als Krankenschwestern auf Zeit angestellt worden, damit Kolleginnen Überstunden abbauen können. Nun ist dem BR zu Ohren gekommen, dass diese Kräfte öfters zwei Schichten am Stück (= 16 Stunden) ableisten. Auf Nachfrage beim AG hieß es, diese würden als selbstständig Beschäftigte gelten und deshalb dürfen die das. Frage: Unterliegen Leiharbeitnehmer nicht auch dem ArbZG? Wenn ja, was soll der BR tun? Danke für eure Antworten.
Community-Antworten (4)
20.04.2011 um 14:38 Uhr
Hallo,
Leiharbeitnehmer werden von einem Verleiher mit "Lizenz" verliehen, für diese gelten die Arbeitszeitgesetze genauso so wie für die anderen Mitarbeiter auch! So sehe ich das. Hinzu kommt, dass der AG den BR ja bzgl. der Einstellung der LAN anhören muß, sollte der AG dies nicht gemacht haben, dann solltet ihr entsprechend reagieren, die Weiterbeschäftigung schriftlich untersagen und für den Fall des Falles klage beim Arbeitsgericht androhen. Mit selbstständig Beschäftigten kenn ich mich nicht richtig aus, daher kann ich nur o.g. raten.
Gruß rtjum
20.04.2011 um 15:14 Uhr
@Fliege
Das Gesetz schützt Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbZG). Ausgenommen sind Selbständige......
Was habt ihr nun? Leiharbeitnehmer über eine Leiharbeitsfirma oder Krankenschwestern, die sich "selbstständig"gemacht haben und jetzt ihr "eigener AG und AN" in Personalunion sind?
Gruß Galaxy
20.04.2011 um 15:31 Uhr
@all Wie gesagt, es ist das 1. Mal, dass bei uns LAN beschäftigt werden. Deshalb hatten wir bis dato kein Hintergrundwissen zu diesem Thema. Der AG hatte uns im Vorfeld informiert, wir dachten dies reicht. Nun sind wir schlauer, dank eurer Antworten. Nun, es lief über eine LA-Firma. Galaxy, deiner Antwort entnehme ich, dass wenn die Krankenschwestern "selbstständig" wären, dann dürften sie das ArbZG grenzenlos aushebeln?!? Also, nicht nur zwei Schichten (wie bei uns), sondern auch evtl. drei am Stück leisten. Wer haftet dann bei Fehlern, die Krankenschwester? Oder ist der AG (hier KH) nicht auch in der Fürsorgepflicht für seine AN und auch für seine Patienten? Danke, für eine nochmalige Antwort.
20.04.2011 um 16:21 Uhr
@Fliege
wie sich das genau bei selbstständigen verhält entzieht sich meiner Kenntnis. Komme selber aus dem Klinikbereich und wir haben auch MA, die sich "selbstständig" gemacht haben und nun für sich selbst als"AG und AN in Personalunion" arbeiten. Diese MA nutzen aus, dass zur Zeit ein Fachkräftemangel ist (es sind nur OP- bzw. Anästhesiefachkräfte) und bieten unserem Krankenhaus ihre Arbeitskraft an. Wir, als BR, haben eine Vereinbarung mit dem AG, dass diese MA nur in Notfällen angefordert werden dürfen und das sie KEINE Doppelschichten machen dürfen. "Wer haftet dann bei Fehlern, die Krankenschwester? Oder ist der AG (hier KH) nicht auch in der Fürsorgepflicht für seine AN und auch für seine Patienten?" Genau diese Fragen würde ich als BR dem AG stellen und beantworten lassen. Und wenn das ganze über eine LA-Firma läuft und der AG nicht selbst mit den, wie er sagt, "selbstständigen" Schichten verhandelt, dann sind die Kräfte, meiner Ansicht nach, NICHT selbstständig sondern LAN und damit fallen sie unter das ArbzG.
Gruß Galaxy
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