Erstellt am 01.07.2014 um 08:22 Uhr von moreno
Welches Zustimmungsschreiben?
Erstellt am 01.07.2014 um 08:27 Uhr von stefaniewolf
**moreno**
Die Mitteilung vom Chef, wonach er um Zustimmung zur Neueinstellugn oder Abteilungswechsel bittet.
Gibt es da eine Frist in welcher Zeit dieser Antrag dem BR vorzuliegen hat?
Erstellt am 01.07.2014 um 08:34 Uhr von gironimo
Nein - der Antrag auf Zustimmung muss "rechtzeitig" vor der personellen Maßnahme erfolgen. So, dass der BR noch seine Frist ausnutzen kann.
Erstellt am 01.07.2014 um 08:41 Uhr von nicoline
stefaniewolf,
der AG schickt dem BR (schriftlich oder mündlich) eine Anhörung zu Angelegenheiten der §§ 87 oder 99 oder 102 etc. Ein Zustimmungsschreiben kann höchstens der BR versenden.
Die Frist, von der Du sprichst lautet (§ 99 Abs. 1 Satz 1) ***vor*** jeder Einstellung und § 80 Abs. 2 Satz 1 sagt dazu: rechtzeitig und umfassend.
Erstellt am 01.07.2014 um 08:59 Uhr von stefaniewolf
*nicoline*
genau, dass war es, was ich gesucht habe. "Rechtzeitig und umfassend" ist ja wieder schwammig. Im Fitting steht auch keine Frist.
Ein Tag vor der geplanten Versetzung ist doch nicht rechtzeitig, dass uns die Anhörung auf dem Tisch liegt, oder?
Wie kann ich dem Chef gegenüber argumentieren?
Erstellt am 01.07.2014 um 09:06 Uhr von Pjöööng
Ihr habt doch eine Woche Zeit darüber nachzudenken? Also muss es Euer Chef Euch mindetens eine Woche vorher zukommen lassen...
Erstellt am 01.07.2014 um 09:39 Uhr von Lotte
stefaniewolf,
der Chef kann einen Tag vorher eigentlich nur nach § 100 BetrVG handeln, wenn er die Versetzung morgen vornehmen möchte und Ihr könnt nach § 101 BetrVG handeln, wenn Ihr es verhindern wollt.
LG Lotte
Erstellt am 19.07.2014 um 16:09 Uhr von Stoni
Ich glaube alles gesagt, rechtzeitig .... umfassend ... zu beachten wäre die 7 tage frist für den br
Erstellt am 19.07.2014 um 16:23 Uhr von nicoline
*zu beachten wäre die 7 tage frist für den br*
aber nicht beim 87er und ansonsten auch nicht immer 7 Tage
Erstellt am 19.07.2014 um 17:24 Uhr von Orion
@ Lotte
Das ist so nicht ganz korrekt. Zumindest fehlt hier im Vorfeld etwas.
§ 100 BetrVG gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt in Gang gesetzt hat.
Führt er personelle Maßnahmen durch, ohne den BR zu beteiligen, findet nicht § 100 BetrVG (er kann sich also nie auf Eilbedürftigkeit berufen), sondern § 101 BetrVG Anwendung.
Der BR kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die personelle Maßnahme aufgehoben wird.
Erstellt am 19.07.2014 um 18:30 Uhr von Nubbel
er beteiligt ja. nur zukurzfristig;)