Frist zur Zustimmung
Guten Morgen! Gibt es eine Frist, in welcher das Zustimmungsschreiben vom Chef dem BR vorliegen muss? Ich finde in § 99 nichts passendes. Wer kann mir helfen? Danke
Community-Antworten (11)
01.07.2014 um 10:22 Uhr
Welches Zustimmungsschreiben?
01.07.2014 um 10:27 Uhr
moreno Die Mitteilung vom Chef, wonach er um Zustimmung zur Neueinstellugn oder Abteilungswechsel bittet. Gibt es da eine Frist in welcher Zeit dieser Antrag dem BR vorzuliegen hat?
01.07.2014 um 10:34 Uhr
Nein - der Antrag auf Zustimmung muss "rechtzeitig" vor der personellen Maßnahme erfolgen. So, dass der BR noch seine Frist ausnutzen kann.
01.07.2014 um 10:41 Uhr
stefaniewolf, der AG schickt dem BR (schriftlich oder mündlich) eine Anhörung zu Angelegenheiten der §§ 87 oder 99 oder 102 etc. Ein Zustimmungsschreiben kann höchstens der BR versenden. Die Frist, von der Du sprichst lautet (§ 99 Abs. 1 Satz 1) vor jeder Einstellung und § 80 Abs. 2 Satz 1 sagt dazu: rechtzeitig und umfassend.
01.07.2014 um 10:59 Uhr
nicoline genau, dass war es, was ich gesucht habe. "Rechtzeitig und umfassend" ist ja wieder schwammig. Im Fitting steht auch keine Frist. Ein Tag vor der geplanten Versetzung ist doch nicht rechtzeitig, dass uns die Anhörung auf dem Tisch liegt, oder? Wie kann ich dem Chef gegenüber argumentieren?
01.07.2014 um 11:06 Uhr
Ihr habt doch eine Woche Zeit darüber nachzudenken? Also muss es Euer Chef Euch mindetens eine Woche vorher zukommen lassen...
01.07.2014 um 11:39 Uhr
stefaniewolf, der Chef kann einen Tag vorher eigentlich nur nach § 100 BetrVG handeln, wenn er die Versetzung morgen vornehmen möchte und Ihr könnt nach § 101 BetrVG handeln, wenn Ihr es verhindern wollt. LG Lotte
19.07.2014 um 18:09 Uhr
Ich glaube alles gesagt, rechtzeitig .... umfassend ... zu beachten wäre die 7 tage frist für den br
19.07.2014 um 18:23 Uhr
zu beachten wäre die 7 tage frist für den br aber nicht beim 87er und ansonsten auch nicht immer 7 Tage
19.07.2014 um 19:24 Uhr
@ Lotte Das ist so nicht ganz korrekt. Zumindest fehlt hier im Vorfeld etwas.
§ 100 BetrVG gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt in Gang gesetzt hat.
Führt er personelle Maßnahmen durch, ohne den BR zu beteiligen, findet nicht § 100 BetrVG (er kann sich also nie auf Eilbedürftigkeit berufen), sondern § 101 BetrVG Anwendung. Der BR kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die personelle Maßnahme aufgehoben wird.
19.07.2014 um 20:30 Uhr
er beteiligt ja. nur zukurzfristig;)
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