Erstellt am 29.06.2014 um 17:21 Uhr von blackjack
Wurde die interne Stellenausschreibung vom BR eingefordert?
Erstellt am 29.06.2014 um 17:29 Uhr von netti
Erstellt am 29.06.2014 um 17:34 Uhr von paula
dann ist es auch kein Widerspruchsgrund. Der AG muss nur intern ausschreiben wenn es der BR im Vorfeld gefordert hat. Ob die geschilderte Personalsituation im Verkauf geeignet ist einen Widerspruchsgrund herzuleiten hängt davon ab ob die Leute aus dem Verkauf geeignet wären für die neue Stelle
Erstellt am 29.06.2014 um 17:35 Uhr von blackjack
Erstellt am 29.06.2014 um 17:52 Uhr von netti
wir hätten zwei Kollg. die in der Werbung beschäftigt waren. kann ich da noch was erreichen.
Kann ich evtl. erreichen das sie Einstellung nur für den Bereich Werbung geht. Also nicht als 0.8 sondern als 0.6 kraft eingestellt wird.
Erstellt am 29.06.2014 um 17:53 Uhr von Dezibel
Da soll jemand Arbeit bekommen und ihr wollt "einfach so" dagegen sein?
Erstellt am 29.06.2014 um 18:30 Uhr von Hoppel
@ netti
Bereits Deine Fragestellung ist falsch, so Du vermutlich keinen einköpfigen BR stellst. Da solltest Du tunlichst an Deinem Wording arbeiten. ;-)
DU kannst überhaupt nichts machen. Das BetrVG sieht vor, dass z.B. die Anhörung zu einer Einstellung als TOP im Rahmen einer BR-Sitzung behandelt wird. Das ordnungsgemäß eingeladene GREMIUM hat einen Beschluss zu fassen, der wiederum vom BRV als Sprachrohr des BR an den AG weitergegeben wird.
DU hast allein dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäß & rechtzeitig zur Sitzung eingeladen wird und die erforderlichen Tagesordnungspunkte benannt sind.
Desweiteren stehst Du bzw. Euer BR-Gremium nicht unter Druck! Das BetrVG sieht beim § 99 BetrVG eine Anhörungsfrist von einer Woche vor und kein AG der Welt kann diese Anhörungsfrist einseitig verkürzen.
Die Anhörungsfrist endet mit Ablauf des kommenden Freitag!!!
Weiter im Text ... wenn die Stelle als Vollzeitstelle besetzt werden soll, kann der AG durch den BR nicht dazu gezwungen werden, diese Stelle nur zu 60 oder 80 % zu besetzen.
Es gibt bislang keinen belastbaren Grund, dass Euer BR eine Zustimmung zur Einstellung verweigern könnte.
Ihr solltet aber in nächster Zeit einmal Gebrauch vom § 92 BetrVG machen und Euch die Personalplanung vom AG darlegen lassen. Desweiteren solltet Ihr in nächster Sitzung beschließen, dass künftig eine interne Stellenausschreibung verlangt wird.
Erstellt am 29.06.2014 um 18:32 Uhr von gironimo
Die Kollegen aus der Werbung drohen ihren Arbeitsplatz zu verlieren und könnten auch den Job machen, der jetzt besetzt werden soll?
Dann kannst Du die Zustimmung zur Einstellung verweigern, weil die Besorgnis besteht, dass AN gekündigt werden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Bei der Zustimmungsverweigerung ausdrücklich auf diesen Paragraphen genau hinweisen und mit zwei drei Sätzen erklären, dass die besagten Kollegen ihren Arbeitsplatz verlieren und dort beschäftigt werden könnten. Du musst nicht weiter beweisen, dass es so auf jeden Fall geht, und Du musst auch nicht sagen, wer von denen es machen sollte.
Das wird dann das Gericht klären, wenn der AG bei der Einstellung bleiben will.
Meine Erfahrung ist, das es dann erst einmal zu internen Gesprächen über eine Problemlösung kommt.
Erstellt am 29.06.2014 um 18:43 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Nicht die Kollegen aus der Werbung sind gefährdet!!! Ev. gefährdet sind die KollegInnen aus dem Verkauf. Aber da die Stelle für Werbung & Verkauf ausgeschrieben ist, ist ein Widerspruchsgrund nicht wirklich gegeben.
Außerdem sollte dieser BR doch erstmal der Neueinstellung zustimmen oder die Frist verstreichen lassen. Wenn der AG tatsächlich Stellen im Verkauf abbauen will, werden die Karten doch eh neu gemischt!
Erstellt am 29.06.2014 um 20:37 Uhr von netti
sorry, kam falsch rüber. Natürlich WIR als BR.
Ps. wir sind nicht gegen Einstellungen sondern möchten nur unsere Leute schützen, und vor allem nichts falsch machen.
Danke für eure Tipps wird uns sehr helfen.
Erstellt am 30.06.2014 um 08:17 Uhr von gironimo
Frist verstreichen lassen? Nein - würde ich nicht machen. Wenn es doch schon klar ist, dass Stellen wegfallen sollen, würde ich hier die Notbremse ziehen. Was anderes wäre es vielleicht, wenn das alles noch offen ist.
Wenn der AG erst einmal den § 102 BetrVG zieht, hat man größere Probleme und die betroffenen AN müssen dann u.U. selbst um ihr Recht beim Arbeitsgericht kämpfen.
Bei der Zustimmungersetzung muss der AG ein Beschlussverfahren (gegen den BR) einleiten, um die fehlende Zustimmung ersetzen zu lassen - oder mit den BR nach Lösungswegen suchen.