Erstellt am 27.06.2014 um 15:07 Uhr von gironimo
Wenn der Text ansonsten sauber formuliert ist und damit klar ist was gemeint ist, sehe ich keine Problem.
Ihr könnt ja auch schreiben zur Erprobung oder ähnliches.....
Überhaupt sollte schon jetzt vertraglich geregelt sein, was geschieht, wenn die Erprobung nicht positiv verläuft; also eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz garantiert ist und nicht irgendein Arbeitsplatz.
Erstellt am 29.06.2014 um 10:18 Uhr von Bionade
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da sich indira im wohlverdienten Urlaub befindet, mach ich hier mal weiter.
Als problematisch sehen wir an, dass in der Vertragsänderung wirklich nur die Probezeit für die neue Stelle vereinbahrt wird und mit keiner Silbe erwähnt wird, dass man zur alten Stelle zurück kehren kann. Was bei uns auch recht schwierig wird, da die alte Stelle ja ebenfalls neu besetzt wird.
Außerdem haben wir eine Konzern-BV in welcher bei einem Wechsel in eine konzernanhänige Firma auf die Probezeit verzichtet wird. Wobei damit naturlich wieder die normale Probezeit gemeint ist.
Wir werden also darauf drängen dem Kind einen anderen Namen zu geben. Bisher leider ohne Erfolg.
Erstellt am 29.06.2014 um 11:24 Uhr von Hoppel
@ Bionade
Es ist das Problem des AG, wenn sich der/die versetzte AN in neuer Position nicht bewährt. Dann muss er halt für einen vertragsgerechten Arbeitsplatz sorgen!
Eine Lösung wäre, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz entweder für max. 6 Monate nicht oder mit einem Leih-AN / externen AN befristet besetzt wird.
Wie die Versetzung auf Probe konkret tituliert wird, ist mehr oder weniger irrelevant. Der eigentliche Knackpunkt ist, was passiert, wenn die Bewährungszeit nicht bestanden wird?
Gibt es z.B. ein Einarbeitungskonzept, wenn sich die Aufgaben in neuer Position wesentlich von der bisherigen Position unterscheiden?
Wenn sich die Aufgaben nur unwesentlich unterscheiden (Beispiel: Sekretärin arbeitet aktuell für Abteilung A und soll zum 1.7. in Abteilung B versetzt werden) wird der AG kraft Direktionsrecht versetzen können. Ungeachtet dessen muss natürlich ein BR zur Versetzung angehört werden.
Wird durch Euch konkret genug unterschieden, ob der AG per Direktionsrecht versetzen könnte oder nicht? Oder handelt es sich um Beförderungen, die mit einer Probezeit einher gehen sollen?
Was ist geregelt, wenn sich z.B. der/die AN gegen die neue Position entscheidet und auf den alten Arbeitsplatz zurück will?
Zu welchen Zeitpunkten finden Feedback Gespräche mit dem versetzten AN statt, um spätestens vor Ablauf der "Bewährungszeit" von 6 Monaten über eine endgültige Versetzung entscheiden zu können?
Interessante Seite dazu: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Befoerderung_Probe_Klausel_Probezeit_LAG_Muenchen_3Sa644-09.html