Erstellt am 13.06.2014 um 08:48 Uhr von Tulpe
Normal steht im Ausbildungsvertrag: Mit Ablegen seiner Prüfung ist das Ausbildungsverhältnis Beendet. Dann ist es wie eine Neu Einstellung zu Beurteilen.
Gruß
Erstellt am 13.06.2014 um 09:39 Uhr von gironimo
Ist es denn eine Versetzung (Definition siehe § 95 Abs. 3 BetrVG)?
Wenn ja:
Auch das ist nach § 99 BetrVG zu behandeln. Ob die Prüfung schon abgeschlossen ist, sei dahingestellt (der letzte Schritt fehlt ja noch).
Egal jetzt, ob es eine Versetzung (bis zum endgültigen Lehrabschluss) oder eine Einstellung nach abgeschlossener Prüfung ist (der AG muss dies ja bei der Anhörung angeben) - die Zustimmungsverweigerungsgründe sind die gleichen. Und da stellt sich die Frage eventueller Nachteile und insbesondere natürlich, ob es eine Festeinstellung wird oder nur um eine Befristung usw.