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Moralische Bedenken bei Leiharbeitnehmern

F
Freundchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Freunde und Arbeitnehmervertreter , kann/darf ein BR Gremium aus moralischen Gründen (z.B. Ablehnung von Leiharbeitnehmer) die Zustimmung verweigern ? Also, mit nicht Zustimmung abschließen und als Begründung moralische Bedenken anmelden ? Es besteht eine Betriebsvereinbarung mit max. 10% Leiharbeitnehmereinstellungen bei momentaner unvorhersehbarer Produktivitätssteigerung . Das Gremium vermutet, dass die Unternehmensleitung versucht, das Stammpersonal nicht mit Personal (Befristete/Unbefristete) aufzustocken.Nicht allen ist das Betriebsverfassungsgesetz verständlich und es ist nicht immer eindeutig. Es wird aber oft mit der Begründung zuzustimmen gedroht, da wir laut Betriebsverfassungsgesetz keine andere Wahl haben. Ist das wirklich so ? Vielen Dank und bleibt gesund , Mfg Freundchen

78908

Community-Antworten (8)

P
Pickel

11.06.2014 um 21:27 Uhr

Andere Argumente als "moralische Bedenken" müsst ihr auf jeden Fall vorbringen - jede Einigungsstelle wird kurz lachen und eure Zustimmung mit einem Handwisch ersetzen.

P
Pjöööng

11.06.2014 um 22:02 Uhr

Die Einigungsstelle wäre offensichtlich unzuständig.

N
nicoline

11.06.2014 um 22:10 Uhr

Freundchen, der BR ist bei Leiharbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 1 anzuhören.

Der BR kann dieser Einstellung die Zustimmung gemäß §99 Abs. 2 verweigern, wenn :

1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

2.die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,

3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,

5.eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder

6.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Wenn der AG die in der BV vereinbarten 10% übersteigt also gem. Nr. 1.

Moralische Bedenken stellen keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund dar.

Das Gremium vermutet, dass die Unternehmensleitung versucht, das Stammpersonal nicht mit Personal (Befristete/Unbefristete) aufzustocken. Na ja, mit Personal wird es wohl machen müssen, oder könnten diese Arbeit auch von Robotern verrichtet werden? ;-)) Hier ist doch wohl eher die Frage mit welchem Personal. Dauerhaft dürfen LA ja nicht eingesetzt werden und für Arbeitsspitzen darf der AG ja lt. eurer BV LA einstellen.

*Es wird aber oft mit der Begründung zuzustimmen gedroht, Diesen Satz kann ich nicht verstehen.

Pickel, jede Einigungsstelle wird kurz lachen und eure Zustimmung mit einem Handwisch ersetzen Nein, dass wird sie ganz sicher nicht tun, denn sie ist dafür gar nicht zuständig, die Zustimmung muss ein Arbeitsgericht ersetzen.

P
Pickel

11.06.2014 um 22:51 Uhr

In Ordnung, dann ist es das Arbeitsgericht, das lachen darf ;)

D
Dezibel

12.06.2014 um 00:29 Uhr

Egal, wer lacht, eine Ablehnung aus "moralischen" Gründen ist einfach nicht und nirgends vorgesehen.

M
Moreno

12.06.2014 um 10:59 Uhr

Das versteh ich jetzt nicht???? Ihr habt eine BV die der GL eine 10% Aufstockung mit Leiharbeitnehmern erlaubt. Sollte die GL jetzt versuchen diese 10% Marke zu knacken könnt ihr natürlich bei der Einstellung von weiteren Leiharbeitnehmern die Zustimmung verweigern. Da dies dann ja gegen die BV verstößt.

P.S. Freundchen lass die Finger von der Moral ;-)

G
gironimo

12.06.2014 um 13:17 Uhr

Sehe ich auch so - mehr als 10% - also Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr 1 BetrVG.

Möge das Gericht entscheiden- falls der AG es anruft, weil er die Maßnahme durchziehen will.

F
Freundchen

12.06.2014 um 20:38 Uhr

Ich danke Euch allen für die Anrworten sowie Tip+Rat , bleibt gesund ,Mfg Freundchen

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