Erstellt am 26.12.2013 um 11:43 Uhr von hartmut
Hallo Brösel, du meinst sicher das Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11, 'Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße'.
Hier der offizielle Leitsatz:
'Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.'
Darum gilt i.V.m. §38 Abs. 1 BetrVG: 185 + 17 = 202 --> jawohl, eine Vollfreistellung.
Erstellt am 26.12.2013 um 11:55 Uhr von Brösel
Aber mal angenommen das ganze Jahr liegen wir
unter der Schwellengrenze von 201 so ist doch auch in unserem Fall entscheidend
Wieviel Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigt sind incl. der Leiharbeiter........ oder ?????
Erstellt am 26.12.2013 um 12:24 Uhr von Hartmut
Hallo nochmal Brösel, im Leitsatz heißt es ja '... regelmäßig beschäftigte ...', und auch im §38 BetrVG ist die Rede von 'in der Regel' beschäftigten AN. Das heißt, Spitzen zählen nicht, nur der unterjährige Regelfall. Ob dem so ist, musst du ggfs. im Betrieb erfragen.
Erstellt am 26.12.2013 um 12:37 Uhr von Fassungsloser
Es kommt wieder Hoffnung auf.........