Lohnerhöhung ist für ein BRMitglid Geheimhaltungspflicht ?
Hallo zusammen,
für mich diese Frage ist mehr als wichtig, deshalb würde ich gerne genau wissen, ob das Ergebnis der Lohnerhöhungverhandlungen für die BRMitglider Geheimhaltungspflicht/vertraulich ist? Der Arbeitgeber hat uns mündlich informiert, dass das Ergebnis für uns vertraulich ist aber nur für eine bestimmte Arbeitnehmerkategorie ( Level 3) und nicht für die andrere Arbeitnehmerkategorie ( Level 1 ).
Die Lohnerhöhungverhandlungen ist nicht nur für uns (BR-Mitglieder) gültig , sondern für alle Arbeitnehmer ab Level 1 (Mitarbeiter) bis Level 3 (Teamleiter).
Community-Antworten (7)
19.09.2022 um 11:45 Uhr
also WENN es eine Geheimhaltungspflicht gibt ... dann für alle Level. Aber das ein Level kommuniziert wird und andere nicht, ist mMn Unfug.
19.09.2022 um 12:06 Uhr
meines Wissens immernoch aktuell: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 183/09 Es gibt bei Löhnen keine Verschwiegenheitspflicht.
19.09.2022 um 12:15 Uhr
es darf gar keine Lohnerhöhungsverhandlungen für BRM geben, weil das ein Ehrenamt ist. Wenn dann verhandeln dort der AG und der AN als AN (nicht als BRM) Und als AN ist er so zu behandeln wie alle anderen vergleichbaren AN auch.
Gegenüber dem BR kann der AG auch keine eigenen Vertraulichkeitsregeln aufstellen, weil das "Behinderung der BR-Arbeit" wäre.
und als BR hat man das Recht in die Brutto-Lohnlisten Einsicht zu nehmen, mehr nicht.
z.B. ttps://www.ra-poeppel.de/lohnlisten/
19.09.2022 um 12:20 Uhr
"es darf gar keine Lohnerhöhungsverhandlungen für BRM geben, weil das ein Ehrenamt ist."
darum geht es doch auch überhaupt nicht. Der AG will das Ergebnis dem BR nicht mitteilen.
19.09.2022 um 12:37 Uhr
@celestro ".. ob das Ergebnis der Lohnerhöhungverhandlungen für die BRMitglider Geheimhaltungspflicht/vertraulich ist? " ich lese den Satz so, das es sich um Lohnerhöhungen für BRM handelt. Man kann es auch so lesen, wie Du es vermutlich machst.
19.09.2022 um 12:46 Uhr
Weil ich den Text nachher angucke:
"Der Arbeitgeber hat uns mündlich informiert, dass das Ergebnis für uns vertraulich ist aber nur für eine bestimmte Arbeitnehmerkategorie ( Level 3) und nicht für die andrere Arbeitnehmerkategorie ( Level 1 )."
19.09.2022 um 13:21 Uhr
Grundsätzlich ist die Entlohnung kein Betriebsgeheimnis nach §79 BetrVG.
Das kann der AG auch nicht einfach so bestimmen. Dafür gibt es harte Kriterien und es sind absolute Ausnahmefälle, z.B. wenn die Veröffentlichung von Lohn- und Gehaltsdaten nachweislich wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte.
Das muss der AG aber ziemlich genau darlegen. Schafft er das nicht, sind selbst zweiseitige Verschwiegenheitserklärungen nichtig und mit daraus resultierenden Abmahnungen könnte sich der AG bestenfalls die Wand tapezieren. ;-)
Ein ähnlich gelagerter Fall war auch schonmal vor dem BAG (6 abr 46/84).
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