Fehler im Wahlausschreiben/BR-Größe falsch berechnet die zweite
Sorry, da aber im ursprünglichen Thread keine Antwort mehr möglich ist, hier aber eine Rechtssicht dargestellt wird, die so nicht korrekt ist, und auch eine Grundsätzliche Bedeutung hat, sehe ich mich verpflichtet, diese hier fortzuführen.
Community-Antworten (2)
10.06.2014 um 12:54 Uhr
@ Orion
Auch Du hast für Deine Mühen eine Antwort verdient! :-))
Zu interpretieren gibt es beim § 9 BetrVG überhaupt nichts. In die BAG Urteilsbegründung hat sich schlicht weg und einfach ein Fehler eingeschlichen, der nicht bemerkt wurde; in der Pressemitteilung Nr. 18/13 steht´s nämlich völlig korrekt:
"Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. "
Da dem Fragensteller bereits geholfen wurde, ist das Thema hiermit für mich erledigt!
Antwort 12 Erstellt am 09.06.2014 um 07:19 Uhr von Hoppel
10.06.2014 um 12:56 Uhr
Das sollte besser nicht erledigt sein!
Auch wenn ich jetzt in die gleiche Kategorie wie Pjöööng gepackt werde, was ich persönlich nicht unbedingt als Negativ ansehe (dann währen wir ja auch schon zwei), und mir jetzt auch Korinthen……. unterstellt wird, kann ich dieses so nicht stehen lassen.
Nach meiner Auffassung liegt hier (gottseidank) kein Fehler im Beschluss des BAG vor. Den Fehler hat hier die Pressestelle gemacht.
Obwohl ich zugeben muss, dass hier auch Kommentare manchmal nicht so recht zu Wissen scheinen, was nun Anton ist. Hier einmal ein Beispiel aus einem Kommentar. Welchem schenke ich mir hier besser:
Kommentar zu § 9 BetrVG: 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern: Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern: Betriebsrat besteht aus 5 Mitgliedern, oberhalb der Schwelle 51 zählen auch die nicht wahlberechtigten Arbeitnehmer.
An anderer Stelle: Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl verlangt das Gesetz bei 5 bis 51 Beschäftigten, dass diese wahlberechtigt sein müssen. Erst darüber (ab 52 Arbeitnehmer) kommt es nicht mehr auf die Wahlberechtigung, sondern nur noch auf die Zahl an.
Im Übersichtskommentar zu Leiharbeitern aber: Anders als die Vorinstanzen geben die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre bisherige Rechtsprechung auf und entscheiden zugunsten der Arbeitnehmer. In der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit, so die Richter. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es dabei auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Hier unterstelle ich jetzt aber einmal, dass sich diese Aussage auf die Pressemitteilung bezieht, da hier als News-Datum, das des BAG Beschlusses angegeben wird. Anmerkung: aktuelle Ausgabe mit Rechtsstand März 2014.
Ergo: Auch Kommentare sind mit Vorsicht zu genießen.
Jetzt aber zu meiner Argumentation: Um es jetzt aber kurz zu machen.
Das ArbG Solingen hat bereits am - 18.06.2002 - AZ: 5 BV 22/02, also relativ kurz nach der Novellierung des BetrVG in 2001, richtig erkannt, dass die Grenze hier bei 51 und nicht 101 liegt. Dieses wurde vom LAG Düsseldorf mit Beschl. v. 21.11.2002, und 27.11.2002 Az.: 15 TaBV 50/02 auch bestätigt.
Weiteren unteren Gerichten ist Ähnliches zu entnehmen. Führe ich hier aber nicht zusätzlich auf, da in etwa gleichlautend.
Wenn man sich jetzt auch noch die Begründung einzelner Parteien zur Gesetzesvorlage zu Gemüte führt, dürfte auch ersichtlich werden, warum im § 9 BetrVG, entgegen der alten Regelung vor 2001 (51 – 150 Wahlberechtigten), hier nach 51 Wahlberechtigten, der Zusatz - bis 100 Arbeitnehmern - aufgenommen wurde.
Hierzu auch einmal zwei Beispiele: Beispiel 1: In einem Betrieb arbeiten neben 80 Wahlberechtigten auch noch 25 Jugendliche unter 18 Jahren (nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt). Da sie ja auch Arbeitnehmer sind, werden sie jetzt aber zur Berechnung der BR Größe herangezogen. Der BR besteht dann aus 7 Mitgliedern.
Unterhalb von 51 werden sie nicht berücksichtigt. Beispiel 2: In einem Betrieb arbeiten neben 46 Wahlberechtigten auch noch 8 Jugendliche unter 18 Jahren (nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt). Der BR besteht dann aus 3 Mitgliedern.
Würde diese Grenze jetzt aber erst oberhalb von 101 Mitarbeitern überschritten, bestünde im Fall des Beispiels 1, der BR nur aus 5 Mitgliedern.
Sorry, aber dieses konnte ich so nicht einfach stehen lassen.
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