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Betriebsrat frühzeitig informieren ?

Y
youngster
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, der neue schon wieder... Umsetzungen und Änderungen der Beschäftigungsart bedürfen der Zustimmung des BR, bei uns jedenfalls. Nun ist das hier seit Jahren so das Bspws ein Mitarbeiter zum 1.6. umgesetzt wird, in einen anderen Bereich, in eine andere Abteilung oder auf eine andere Stelle und der BR bekommt die Mitteilung mit bitte um Zustimmung erst am 3.6.

Ich habe vor eine generelle Frist zu setzen welche so gesetzt ist das die Sachen spätestens vor der letzten Sitzung vor Ausführung des Umsetzung vorzuliegen haben. Kann man das machen oder ist eine Zustimmung im NAchhinein rechtens und möglich?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

05.06.2014 um 09:59 Uhr

Wenn Du mit Umsetzung Versetzung meinst, gelten die Fristen des § 99 BetrVG. Missachtet der AG den BR, dann habt Ihr den § 101 BetrVG.

Ansonsten kommt natürlich das Thema Personalplanung (§ 92 BetrVG) ins Spiel. Da solltet Ihr mit dem AG mal ernsthaft das Thema "rechtzeitig und umfassend" diskutieren.

A
AlterMann

05.06.2014 um 21:29 Uhr

Allerdings kann der AG Mitarbeiter im Rahmen seines Direktionsrechts für bis zu drei Monaten eine andere Stelle zuweisen. Das ist dann noch gar keine Versetzung und erfordert noch nicht die Zustimmung des BR. Ist halt manchmal die Frage, wie man was bezeichnet. Der BR ist aber auf alle Fälle rechtzeitig zu informieren.

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